.... interessant, werde die Quellen einmal über Pfingsten nachlesen.- Danke Dir für die Quellen.
Grundsätzlich gilt einmal, dass es sich hier nicht um gewillkürte Vertretung handelt, die ja auch möglich ist, sondern um einen Ausnahme-/Sonderfall der gesetzlichen Fiktion bei dem § 56 HBG.
Auch der Sachverhalt sieht grundsätzlich erst einmal keine generelle Abschlussvollmacht des Angestellten des Carsten vor. Im Gegenteil, der Sachverhalt sagt uns ja, dass der Angestellte "....insofern weisungswidrig ...." handelt. § 56 HGB regelt eben gerade solche möglichen, restlichen Ungereimtheiten lex specialis, aber nur, wenn sie in bestimmten Lokalen stattfinden, um den Verkehrs- und Vertrauensschutz zu sichern.
Siehe auch Oetker/Schubert, HGB Kommentar, § 56 HGB, u.a. Rn. 9 und 10.
Ferner moniert Carsten (unterer Absatz) weiter, dass dieser die 4'000 € bei der "vertraglichen Auslieferung" (dann wohl Genehmigung des KV durch Carsten) angeblich unterschlagen habe. Das mag sich ja für Carsten so darstellen (andere rechtliche Baustelle!), aber die Frage ist doch, ob Carsten einen erneuten, also nochmaligen Anspruch als Computer Klinik e.K. über den Rest der 4'000 € gegenüber Adam haben könnte (Fallfrage).
Es geht m.E. hier zusätzlich und losgelöst vom Laden darum, ob Adam ausserhalb des Ladens Computer Klinik e.V. den Angestellten zum Inkasso der restlichen 4'000 € "bevollmächtigt" halten durfte. - Im Laden wäre das natürlich unproblematisch, da wohl "gewöhnlich".
Zum anderen geht aus dem Sachverhalt und dem Kaufvertrag nicht hervor, dass Adam und der Angestellte im Laden vereinbart hätten, dass gerade dieser vertragsschliessende Angestellte des Carsten persönlich die Anlage liefern werde. Im Gegenteil, der Sachverhalt weist lapidar darauf hin: "Einige Tage später liefert derselbe Angestellte (hätte ja auch Carsten machen können!) die Anlage nebst sämtlichen Zubehör bei Adam an. Dieser zahlt an den Angestellten des Carsten den Restkaufpreis in Höhe von 4'000 €."
Ich meine, die Erfüllung i.e.S. einfach mit § 56 HGB innerhalb und ausserhalb des Ladens wegbügeln zu wollen, ist sehr kurz und zeigt m.E. wenig juristisches Problembewusstsein für 55 Punkte.