EA 1 Unternehmensrecht I SS 2016

Okay, nochmal was anderes: wenn man - wie ich finde, richtigerweise - verneint, dass der A seiner Mängelrügenobliegenheit entsprochen hat, spielt ja der ganze letzte Absatz (abgesehen von den Ausführugen zur vermeintlichen Unterschlagungen bzw. der Kaufpreisforderung) gar keine Rolle. Man versperrt sich also eine evtl. entbehrliche Nachfristsetzung in Bezug auf die Endgültigkeit der Nacherfüllungsverweigerung usw. Gibt es da irgendwelche alternative Prüfungsansätze? :confused: Ich habe z. B. auch Probleme damit, anzunehmen, dass "Auf dieses Schreiben reagiert der A nicht" da einfach so steht.
 
Ich vermute einfach mal, dass der Sachverhalt ursprünglich für andere Fragen, oder noch mehr Fragen ausgelegt war.
 
....... die vermeintliche "Unterschlagung" des Angestellten ist m.E. der Schwerpunkt der 1. Fallfrage unter "Anspruch erloschen", im Gegensatz zu der gesetzlichen Vertretung durch den Angestellten unter "Anspruch entstanden".

Wenn man auf ein Schreiben unter Kaufleuten nicht reagiert, kann es etwas mit einem KBS oder Thema "Schweigen im Geschäftsverkehr" zu tun haben.
Ich sehe hier auch keinen positiven Prüfungspunkt, denn die Mängelerklärung und die Rücktrittserklärung sind im Zweifel eine Obliegenheit resp. ein einseitiges Gestaltungsrecht.

Zum anderen formuliert Carsten hier einen vermeintlichen Anspruch ("verlangen"), der in Fallfrage 1 unter "Anspruch erloschen" Thema ist.
 
....... die vermeintliche "Unterschlagung" des Angestellten ist m.E. der Schwerpunkt der 1. Fallfrage unter "Anspruch erloschen", im Gegensatz zu der gesetzlichen Vertretung durch den Angestellten unter "Anspruch entstanden".

Wenn man auf ein Schreiben unter Kaufleuten nicht reagiert, kann es etwas mit einem KBS oder Thema "Schweigen im Geschäftsverkehr" zu tun haben.
Ich sehe hier auch keinen positiven Prüfungspunkt, denn die Mängelerklärung und die Rücktrittserklärung sind im Zweifel eine Obliegenheit resp. ein einseitiges Gestaltungsrecht.

Zum anderen formuliert Carsten hier einen vermeintlichen Anspruch ("verlangen"), der in Fallfrage 1 unter "Anspruch erloschen" Thema ist.

Also,

1. wird die Unterschlagung lediglich von C behauptet und ist nicht Teil der faktischen Aussagen des Sachverhalts;
2. ist ein fingiert Bevollmächtigter zur Empfangnahme berechtigt, sodass unproblematisch erfüllend an ihn geleistet werden kann;
3. wäre es m. E. ein recht unbilliges Ergebnis, dem C einen bestehenden Anspruch auf weitere 4000 Euro zuzubilligen.

Ich habe in Bezug auf den letzten Absatz nur rein spekulativ überlegt, ob auch an endgültige Nacherfüllungsweigerungen unter Kaufleuten möglicherweise besondere Anforderungen zu stellen sind. Wenn der 377 II nicht schon die Rücktrittsprüfung zäsieren würde, käme man so zur Prüfung der Nachfristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit und hätte dann auch alles im Sachverhalt nach dem Echoprinzip abgehakt.
 
Nein, 56 HGB positiv und entsprechende fingierte Vollmacht bzw. wirksame Stellvertretung, § 164 BGB. Anspruch entsteht, Anspruch erlischt (im Zuge der Erfüllung = Leistung an den aufgrund von f. V. zur Entgegennahme berechtigten Angestellten). Ich hatte dich so verstanden, dass du vor dem Hintergrund der vermeintlichen Unterschlagung keine Erfüllung annimmst und demnach einen Anspruch seitens C bejahst.
 
... zum Nachvollziehen:
1. Ich lasse "Anspruch entstanden" durch § 56 HGB des Angestellten zu.
2. Aber § 56 HGB kann nicht für "Anspruch erloschen" in Fallfrage 1 gelten: "Wer im Laden oder ....". Ist der Angestellte beim Abkassieren der 4'000 € im Laden?
3. Da muss es also noch etwas geben; wäre ja sonst auch zu einfach mit dem Erfüllen/Bewirken, oder?

Im Ergebnis: Carsten bekommt von Adler nichts, denn der Angestellte hat alles "bewirkt".
 
Ja, da gebe ich Dir Recht. Mea culpa. Edit: "Mea culpa" bezogen auf das Außerachtlassen der unterschiedlichen Leistungsorte (auch wenn es sich ergebnistechnisch nicht wirklich niederschlägt).
 
Zuletzt bearbeitet:
... und was willst Du jetzt damit als Lösungsbeitrag sagen?

"Als Lösungsbeitrag" will ich damit sagen: es ist sinnvoll, kurz auf die unterschiedlichen Leistungsorte einzugehen. Da es in § 56 HGB aber vollständig heißt "Wer in einem Laden (...) angestellt ist..." und die h. M. hinsichtlich möglicher Leistungsorte auch von diesem Wortlaut ausgehend folgerichtig darauf abstellt, dass z. B. Anbahnung und Abschluss eines Vertrags an unterschiedlichen Orten möglich ist, ergibt sich keine echte neue Problematik/ Abweichung bzgl. der Erfüllung. Einzige Voraussetzung ist ein entsprechender zeitlicher bzw. räumlicher Zusammenhang. Was für Anbahnung/ Abschluss gilt, kann erst recht für Abschluss/ Abwicklung gelten (argumentum a minori ad maius).
 
Ehh natürlich kommt der§ 56 HGB auch bei der Bevollmächtigung des Angestellten zur Entgegennahme des Restkaufpreieses ins Spiel. Wie Juris Sprudenz ja schon richtiger Weise geschrieben hat kommt es nur darauf an, wo man angestellt ist. Nicht wo die Entgegennahme stattfindet. Steht ja auch nicht so in dem § und im Script ist meine ich sogar extra als Beispiel aufgeführt das der Angestellte irgendwo Geld entgegenimmt.
 
.... gut, könnte man so sehen, wenn es dazu solche Kommentierung geben sollte, was ich stark bezweifle. Habt Ihr zitierfähige Quellen, lieber @Juris Sprudenz und @KaNarlist ?

In unserem Sachverhalt hat der Laden geringste Umsätze, der Angestellte soll beraten, aber jedoch nicht selbständig Kaufverträge abschliessen. "Adam hat davon aber keine Kenntnis". Warum wohl explizit dieser Hinweis auf Geschäftsräume des Verkäufers Computer Klinik e.K. gem. § 56 HGB, der nicht nur für den Vertragsschluss, sondern auch für die Erfüllung der Verfügung "örtlich" gilt?

Ferner behauptet Carsten, dass sein Angestellter, der die Auslieferung vorgenommen habe (besonders wichtiger Hinweis als Weichenstellung für "Anspruch untergegangen" bezüglich des Angestellten), überhaupt nicht befugt gewesen sei, den Restkaufpreis in Empfang zu nehmen. Und was meint Ihr dann dazu, dass Carsten kommentarlos die im Ladengeschäft getätigte Anzahlung der 1'000 € von Adam einfach so "einstreicht" und den zwischen dem Angestellten und Adam geschlossen Kaufvertrag "genehmigt"?

Es riecht förmlich bei Fallfrage 1 "Anspruch erloschen" nach ......
 
Zuletzt bearbeitet:
Ehh natürlich kommt der§ 56 HGB auch bei der Bevollmächtigung des Angestellten zur Entgegennahme des Restkaufpreieses ins Spiel. Wie Juris Sprudenz ja schon richtiger Weise geschrieben hat kommt es nur darauf an, wo man angestellt ist. Nicht wo die Entgegennahme stattfindet. Steht ja auch nicht so in dem § und im Script ist meine ich sogar extra als Beispiel aufgeführt das der Angestellte irgendwo Geld entgegenimmt.

@KaNarlist , ich lese § 56 HGB ganz bis zum Ende so: ...," die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist wohl der Verkehrs- und Vertrauensschutz, in eben nur dafür ausgewiesene Läden und Warenläger bezüglich der Angestellten (Wortlaut).
 
Sinn und Zweck der Norm ist der Vertrauensschutz auf Seiten des Käufers, ja. Deine Interpretation trägt diesem Normzweck aber m. E. nur unzureichend Rechnung. Übertrag die Konsequenz Deiner Einschätzung doch mal auf eine Fallvariante: Der Angestellte schließt mit dem A einen Kaufvertrag IM Laden, holt dann aus dem Lager den Rechner, während der A draußen auf der Straße auf ihn wartet und übergibt die Kaufsache bzw. nimmt den Restkaufpreis entgegen. Deiner, wie ich finde, relativ engmaschigen Auslegung nach fiele die (Teil-) Erfüllung flach, obwohl der im Laden gesetzte Rechtsschein der Befugnis konsequenterweise auch vor dem Laden weiterwirken sollte (zeitlich-sachlicher Zusammenhang). Übertragen auf unseren Fall heißt das: Rechtsschein bei Vertragsschluss und eben auch bei Lieferung. Dem Käufer eine Kontrollpflicht aufzuerlegen ("Ah, da kommt mein Rechner. Sagen Sie mal, dürfen Sie das überhaupt?") erscheint mir nicht sachgerecht. So auch: RGZ 108, 48, 49; Röhricht/Graf v. Westphalen-Wagner, HGB, § 56 Rn. 13; Heymann-Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, § 56 Rn. 8; Koller/Roth/Morck-Roth, HGB, § 56 Rn. 7;K. Schmidt, § 16 V 3 c.
 
.... interessant, werde die Quellen einmal über Pfingsten nachlesen.- Danke Dir für die Quellen.

Grundsätzlich gilt einmal, dass es sich hier nicht um gewillkürte Vertretung handelt, die ja auch möglich ist, sondern um einen Ausnahme-/Sonderfall der gesetzlichen Fiktion bei dem § 56 HBG.
Auch der Sachverhalt sieht grundsätzlich erst einmal keine generelle Abschlussvollmacht des Angestellten des Carsten vor. Im Gegenteil, der Sachverhalt sagt uns ja, dass der Angestellte "....insofern weisungswidrig ...." handelt. § 56 HGB regelt eben gerade solche möglichen, restlichen Ungereimtheiten lex specialis, aber nur, wenn sie in bestimmten Lokalen stattfinden, um den Verkehrs- und Vertrauensschutz zu sichern.
Siehe auch Oetker/Schubert, HGB Kommentar, § 56 HGB, u.a. Rn. 9 und 10.

Ferner moniert Carsten (unterer Absatz) weiter, dass dieser die 4'000 € bei der "vertraglichen Auslieferung" (dann wohl Genehmigung des KV durch Carsten) angeblich unterschlagen habe. Das mag sich ja für Carsten so darstellen (andere rechtliche Baustelle!), aber die Frage ist doch, ob Carsten einen erneuten, also nochmaligen Anspruch als Computer Klinik e.K. über den Rest der 4'000 € gegenüber Adam haben könnte (Fallfrage).
Es geht m.E. hier zusätzlich und losgelöst vom Laden darum, ob Adam ausserhalb des Ladens Computer Klinik e.V. den Angestellten zum Inkasso der restlichen 4'000 € "bevollmächtigt" halten durfte. - Im Laden wäre das natürlich unproblematisch, da wohl "gewöhnlich".
Zum anderen geht aus dem Sachverhalt und dem Kaufvertrag nicht hervor, dass Adam und der Angestellte im Laden vereinbart hätten, dass gerade dieser vertragsschliessende Angestellte des Carsten persönlich die Anlage liefern werde. Im Gegenteil, der Sachverhalt weist lapidar darauf hin: "Einige Tage später liefert derselbe Angestellte (hätte ja auch Carsten machen können!) die Anlage nebst sämtlichen Zubehör bei Adam an. Dieser zahlt an den Angestellten des Carsten den Restkaufpreis in Höhe von 4'000 €."

Ich meine, die Erfüllung i.e.S. einfach mit § 56 HGB innerhalb und ausserhalb des Ladens wegbügeln zu wollen, ist sehr kurz und zeigt m.E. wenig juristisches Problembewusstsein für 55 Punkte.
 
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Zum anderen geht aus dem Sachverhalt und dem Kaufvertrag nicht hervor, dass Adam und der Angestellte im Laden vereinbart hätten, dass gerade dieser vertragsschliessende Angestellte des Carsten persönlich die Anlage liefern werde. Im Gegenteil, der Sachverhalt weist lapidar darauf hin: "Einige Tage später liefert derselbe Angestellte (hätte ja auch Carsten machen können!) die Anlage nebst sämtlichen Zubehör bei Adam an. Dieser zahlt an den Angestellten des Carsten den Restkaufpreis in Höhe von 4'000 €."

Lt. Sachverhalt hat Carsten nur diesen einen Angestellten.
 
... Leronda, es gibt viele Möglichkeiten eine Anlieferung mit Inkasso zu gestalten (z.B. KEP-Dienste, wie UPS etc.).
 
Liebe Kollegen, ich habe vorhin unsere Tutorin gebeten, diese Gruppe zu schützen, für alle die mitarbeiten. Vielleicht geht das noch für diese oder dann für die zweite EA Gruppe. Wäre ja fein.
 
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