EA 1 Unternehmensrecht I SS 2016

Hallo zusammen!
Endlich habe ich auch mal wieder Zeit, mich an die EA zu setzen...
@Tomcat, ich bin mir nicht sicher, ob deine Ausführungen bzgl. der unterschiedlichen Leistungsorte schon gänzlich besprochen wurden, aber in der KE 1 Teil 2 dieses Moduls steht auf S. 17 unter dem letzten Spiegelstrich folgendes: "Damit umfasst § 56 HGB gerade auch den Fall, dass ein Verpflichtungsgeschäft in dem Ladenlokal vorgenommen wird, das anschließend - etwa durch Lieferung ins Haus - erfüllt wird." Ich verstehe das so, dass es egal ist, wo der A die Ware erhält, solange der KV innerhalb des Ladens abgeschlossen wurde.

@Juris Sprudenz, ich habe die Fristsetzung vor § 377 HGB geprüft. Denn, wie du schon richtig sagtest, würde man sonst ja gar nicht mehr darauf zurückgreifen können. Aber m. M. n. gehört die Fristsetzung in die VS des § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 I BGB, weshalb ich diese vor den Ausschlussgründen geprüft habe...


Ich finde aber - zumindest laut meiner Lösungsskizzen - die Bewertung seltsam. Ich habe bei Afg. 1 weit weniger stehen als bei Afg. 2. Mal schauen, wie es in ausführlicher getippter Version aussieht :-)
 
.... @Leroda , wenn der Carsten dem Angestellten keine Vertragsabschlussvollmacht (Innenverhältnis) erteilen will und dafür wohl auch gute Gründe hat, dann könnte ein wirksamer Vertragsschluss nur durch die Fiktion § 58 HGB (Laden oder Warenlager) zustande gekommen sein, oder?
§ 58 HGB gilt nicht nur für den Vertragsschluss durch Angestellte, sondern auch für die Erfüllung durch Verfügung. Eine Teilleistung von 1'000 € hat Adam erbracht. Die hätte der Angestellte grundsätzlich gar nicht annehmen dürfen, es sei denn, sie findet im Laden oder Warenlager gem. § 58 HGB statt (Fiktion, lex specialis).

Wir sind uns einig, dass der Angestellte "weisungswidrig" gem. Sachverhalt gehandelt hat? Was sich im Innenverhältnis zwischen dem Angestellten und Carsten abspielt, weiss der Adam nicht und kann ihm auch egal sein wegen der Fiktion des § 56 HGB (Prüfungsschema); "Davon hat er keine Kenntnis" gem. Sachverhalt.

Jetzt soll die Computer Klinik e.K. vertragsgemäss anliefern, egal ob durch UPS, Carsten oder Angestellter. Wegen der behauptete Unterschlagung könnte man jetzt auf die Idee kommen, der Angestellte machte alles "geheim" vor dem Carsten. Das ist aber nicht der Fall, denn Carsten stellt im letzten Absatz fest, dass sein Angestellter die Auslieferung vorgenommen hat, nur der Angestellte sei nicht befugt gewesen die restlichen 4'000 € abzukassieren.

Damit ist der KV auch durch Carsten gegenüber Adam genehmigt (nachträgliche Zustimmung), obwohl das nicht nötig gewesen wäre, wenn sich alles im Laden abgespielt hätte.

Jetzt findet aber die Erfüllung ausserhalb des Ladens unter Mitwirkung des Angestellten statt, wo keine Fiktion mehr gilt.

Zu beurteilen - für den nochmaligen Anspruch des Carsten bezüglich des Restes von 4'000 € - ist allein die Handlung des Angestellten (Inkasso) ausserhalb des Ladens, insbesondere wie sie auf Adam wirkte oder wirken durfte (Sicht des objektiven Dritten). Und darin liegt m.E. die Lösung.
 
Ich verstehe das so, dass es egal ist, wo der A die Ware erhält, solange der KV innerhalb des Ladens abgeschlossen wurde.
Hallo @Mökki
Die Ablieferung ist nicht das Problem, sondern nur wo die Erfüllung (Inkasso) und durch wen stattfindet. Das Inkasso ist jetzt nicht mehr durch die Fiktion § 56 BGB geschützt, wie "gewöhnlich" in einem Ladengeschäft. Du erinnerst Dich, der Angestellte hat grundsätzlich keine Abschlussvollmacht?!
 
@Juris Sprudenz, ich habe die Fristsetzung vor § 377 HGB geprüft. Denn, wie du schon richtig sagtest, würde man sonst ja gar nicht mehr darauf zurückgreifen können. Aber m. M. n. gehört die Fristsetzung in die VS des § 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 I BGB, weshalb ich diese vor den Ausschlussgründen geprüft habe...

...., @Mökki , wird nicht gerade andersherum ein Schuh draus, weil es den Ausschlussgrund § 377 HGB gibt, entfällt alles, was §§ 437, 434 BGB und die Fristsetzung anbelangt?
HGB ist lex specialis und sperrt damit die kaufrechtliche Gewährleistung in unserem Fall.
 
Schubert Oetker, Handelsgesetzbuch
4. Auflage 2015:

§ 56 setzt unausgesprochen voraus, dass im Laden eine geschäftliche Tätigkeit erfolgt ist. z Daran knüpfen der Verkehrs- bzw. der Vertrauensschutz an. Das Geschäft muss entweder innerhalb des Ladens bzw. Warenlagers geschlossen oder dort angebahnt werden. Der nachträgliche Vertragsschluss (zB telefonisch) muss in einem ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zum Besuch im Laden oder Warenlager stehen. § 56 gilt nicht nur für den Vertragsschluss, sondern auch für die Erfüllung durch Verfügung.
 
.... , was willst jetzt damit sagen, @Leroda ?
Der Vertrag wurde im Geschäftslokal geschlossen. Eine Teilleistung (Erfüllung) wurde auch dort bewirkt, der Rest aber ausserhalb des Ladens durch eine Person, die angeblich nicht bevollmächtigt ist.
§ 56 HGB gilt auch für die "Erfüllung durch Verfügung". M.M.n. dann auch nur für die Örtlichkeit Laden oder Warenlager.

Kannst Du bitte freundlicherweise auch die Rd. 10 "III. Umfang der Ladenvollmacht" und 14 "Gewöhnliche Empfangnahme" einstellen?
Danke!
 
@Juris Sprudenz, ich gehe hier dennoch nach dem BGB-Schema vor.
1. Schuldverhältnis
2. Mangel
3. Frist
4. Keine Ausschlussgründe
da § 377 HGB sagt, wer den Mangel nicht rechtzeitig rügt, hat den Mangel genehmigt und dadruch kein Recht auf Nacherfüllung oder Rücktritt, prüfe ich ihn hier unter Ausschlussgründe. Auch wenn HGB lex specialis zu BGB ist, kann man m. E. nicht den kompletten Aufbau ändern, sondern nur in den Anwendungsgebieten (Hier: Ausschlussgrund) das HGB dem BGB vorziehen.

Ich prüfe auch nicht
I. Kaufmann nach HGB
II. Vertragsschluss nach BGB.
Sondern innerhalb des Vertragsschlusses ggf. die Kfm-Eigenschaft...

@Tomcat, lt. Skript ist das Verpflichtungsgeschäft ausschlaggebend. Hier wurde das Verpflichtungsgeschäft (zur ET-Übereignung am PC bzw. am Geld) im Laden geschlossen. Wo das Verfügungsgeschäft, sprich die Übergabe des PCs und die Bezahlung des Restkaufpreises, stattfindet, ist somit nicht von Belang. Daher hat hier A an den C erfüllt, indem er dem Angestellten den Restkaufpreis bei Lieferung vor oder in seiner Apotheke bezahlt hat. :)
 
.... @Mökki , dass der Angestellte wirksam für Carsten geliefert hat und Adam dem Angestellten und damit Carsten den Restkaufpreis wirksam bezahlt hat, steht ausser Streit.
Die Frage ist doch, Erfüllung aufgrund des § 56 HGB (wie schon hier bei "Anspruch entstanden") oder durch eine Duldungsvollmacht (in "Anspruch erloschen"), oder?
 
Ahh, da überlegst du! Sorry.
Ich hab hier gesagt aufgrund des KV Abschluss im Laden gehört das immer noch zur Vollmacht aus 56 HGB...
 
..... so, ich habe nochmals alles zu § 56 HGB "Ort der Geschäftstätigkeit" durchgewühlt.

Es scheint da mehrere Lösungen bezüglich der Auslegung zu geben.
Wie @Juris Sprudenz auch schon oben beiläufig kommentierte, hängt es von der präferierten Wort- oder teleologischen Auslegung ab, z.B. Staub/Joost, HGB Grosskommentar, 2. Band, § 56 Rn. 22 ff. versus K. Schmidt, § 16 V 3 c. Er hat auch dort einige Quellen hinterlassen, auf die ich im Moment leider keinen Zugriff habe.
Hier eine, der den Wortlaut präferiert.
https://books.google.de/books?id=RXAjAAAAQBAJ&pg=PA157&lpg=PA157&dq=K.+Schmidt+§+16+V+3+c&source=bl&ots=NVLZUxLdsv&sig=iGqe8HDd7urpe78HJAwtKv8AuyM&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjM_avivdfMAhXJlxoKHZhxDuMQ6AEIKDAE#v=onepage&q=K. Schmidt § 16 V 3 c&f=false

Im Netz ist allgemein vorherrschend der alte Anknüpfungspunkt aus einem sehr alten Urteil aus 1959, wobei anderweitig kommentiert wird, dass es bisher hierzu keine weiteren Urteile oberster Gerichte gab.

§ 56 HGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Kaufvertrag im Laden abgeschlossen und erfüllt wird, sondern auch dann, wenn ein Vertrag im Ladenlokal abgeschlossen, aber an anderer Stelle (hier: Wohnung des Käufers) erfüllt wird.
LG Bochum (5 S 288/58)
Datum: 14.10.1958

Fundstelle: DRsp II(210)44Nr. 3 zu § 56; MDR 1959, 130

Auszug:
DRsp II(210)44Nr. 3 zu § 56 MDR 1959, 130 [...]


So scheint es dann wohl - wie meistens in Jura - der Weg und die Begründung zählt!

Allen ein schönes Pfingstfest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe Mitstreiter, vermutlich seid ihr schon durch. ich schaffe heute Aufgabe 2. hier hänge ich an der frage, warum/ob das schema nach § 377 HGB nicht in frage kommt. A ist Kaufmann wenn man dies entsprechend auslegt; C wäre es demnach nicht, ist aber eingetragen im Handelsregister, damit Kann-Kaufmann. mir wäre die Anwendung unseres schemas aus KE II (S. 106, glaube ich) lieber als die Lösung nach §§ 346 I, 323 I, II, 434 I, 437 Nr.2, 440 BGB. dank im voraus!
 
Hallo @Dorle,

dass beide Kaufmann sind, ist zu prüfen resp. 1x im Sachverhalt vorgegeben. Vielleicht hast Du das aber auch schon unter der ersten Aufgabenstellung geprüft, so dass jetzt der Urteilsstil reicht.
Um das Schuldrechtschema und dessen Prüfung wird man nicht drum herumkommen, aber Du prüfst dann anschliessend, ob es Ausschlussgründe gibt!
Dieser ist dann m.E. § 377 HGB. Und dadurch bekommt die ganze Sache dann noch einen andren, negativen Drall (fingierte Genehmigung bezüglich des Apothekers).
 
Danke, Tomcat, nun ist alles schick. ich hab das Schuldrechtsschema aufgenommen. schade, finde ich, dass ich in den skripten kaum bis keine schema finde; und auch moodle finde ich noch nicht didaktisch gut. übersehe ich da etwas in den Skripten und auf Moodle? die EA fand ich sportlich. an der zweiten bin ich parallel dran. falls wer mag, können wir ja überlegen, die EA2 Gruppe zu schützen. herzlich in die runde, Dorle
 
EA1 schon korrigiert zurueck!
 
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