Einsendeaufgaben EA 1 Unternehmensrecht I SS 2017

V mag zwar ein Handelsgewerbe betreiben, aber er hat vorliegend für seinen Freund privat gehandelt. Beim § 350 HGB geht es darum, dass er im Zuge seines Handelsgeschäftes gehandelt hat. Und das hat er gerade nicht. Auch der Selbständige hat ein Privatleben.
S ist nur mit G befreundet, V ist sein Kollege. Von daher sind die Darlehen vlt kein Handelsgeschäft des G, das ist aber unerheblich. V hat als Arbeitskollege gehandelt, von daher gilt meines Erachtens die Vermutung des 343 HGB.

Ich finde, die Klausur kann man in vielen Punkten gut in beide Richtungen entwickeln und das macht sie schwerer. Aus Klausurtaktischen Gründen habe ich aber den 350 HGB bejaht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie habt ihr denn die Akzessorität der Bürgschaft gelöst? Immerhin hat S ja immer seine Schulden zurückgezahlt, und es steht nur im SV dass er immer häufiger Geld leihen will?

zu dem Thema: Handelsgeschäft: die aus einem Kollegenverhältnis übernommene Bürgschaft stellt kein solches Geschäft dar. Nach § 344 HGB wird bei einem von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäft die Zugehörigkeit zunächst widerlegbar vermutet. Es liegt also an G den Gegenbeweis zu führen, dass dies nicht der Fall ist. Dass V unter seinem EIgennamen die Bürgschaft gezeichnet hat, ist unbeachtlich. Zweiter Bestandteil der Widerlegung ist, dass die die Nichtzughörigkeit zum Handelsgewerbe für den Geschäftspartner erkennbar war. (BGH WM 76,424). War sie das für G?
 
S ist nur mit G befreundet, V ist sein Kollege. Von daher sind die Darlehen vlt kein Handelsgeschäft des G, das ist aber unerheblich. V hat als Arbeitskollege gehandelt, von daher gilt meines Erachtens die Vermutung des 343 HGB....

Stimmt. Ändert (für mich) aber nix. Der § 343 HGB sollte inzident im § 350 HGB geprüft werden.

Zum Handelsgeschäft (§ 343 HGB):
"HdlGeschäfte sind die zum Betrieb des HdlGewerbes des Kfms gehörenden Geschäfte, dh alle, die dem Interesse des HdlGewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen sollen, BGH NJW 60, 1853; entfernter, lockerer Zusammenhang genügt, BGH 63, 35, NJW 97, 1779;... Nicht: ... reine Privatgeschäfte des Kfm." (BeckOK, Hopt; § 343, Rn. 3.)

Und diese Voraussetzungen sehe ich hier nicht. Für mich bleibts "privat".
 
Ich meinte die Vermutung des 344 I HGB, da hab ich mich verschrieben. Wieso ändert das nichts ?

Wie habt ihr denn die Akzessorität der Bürgschaft gelöst? Immerhin hat S ja immer seine Schulden zurückgezahlt, und es steht nur im SV dass er immer häufiger Geld leihen will?

zu dem Thema: Handelsgeschäft: die aus einem Kollegenverhältnis übernommene Bürgschaft stellt kein solches Geschäft dar. Nach § 344 HGB wird bei einem von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäft die Zugehörigkeit zunächst widerlegbar vermutet. Es liegt also an G den Gegenbeweis zu führen, dass dies nicht der Fall ist. Dass V unter seinem EIgennamen die Bürgschaft gezeichnet hat, ist unbeachtlich. Zweiter Bestandteil der Widerlegung ist, dass die die Nichtzughörigkeit zum Handelsgewerbe für den Geschäftspartner erkennbar war. (BGH WM 76,424). War sie das für G?

1. Fand ich auch blöd, habe aber das Vorhandensein angesichts dieser neuen Anfrage von S unterstellt.

2. In BGH WM 1976, 424 steht auch: Die bloße Freigiebigkeit allein spricht allerdings nicht gegen die Behandlung als Handelsgeschäft. Auch nicht, dass die Bürgschaft nicht im Interesse des Handelsbetriebes steht.
Es liegt an V, nicht an G, den Gegenbeweis zu führen. Und wie du selber sagst, dass V seinen Eigennamen benutzt, ist unschädlich. Der Sachverhalt bietet wenig, um einen entsprechenden Beweis anzutreten und da sowas auch noch für den Gläubiger erkennbar sein muss, ist 344 HGB in meinen Augen nicht widerlegt.
 
Wie habt ihr denn die Akzessorität der Bürgschaft gelöst? Immerhin hat S ja immer seine Schulden zurückgezahlt, und es steht nur im SV dass er immer häufiger Geld leihen will?
Dazu steht Im Moodle:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie bei der Bearbeitung der EA folgendes zu berücksichtigen:

Das Darlehen ist nicht an G zurückgezahlt worden. Dieser nimmt deshalb den V auf Zahlung der
Darlehenssumme in Anspruch.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Neufang
(Kursbetreuer)


Das mit Abstand größte Problem habe ich mit den im Sachverhalt gegebenen Angaben rauszufinden ob das jetzt eine Stellvertretung oder Botenschaft darstellen soll.

Die Faksimile Unterschrift spricht für Vollmacht, der handschriftliche Zusatz für Boten.
Der Text der Verbürgung kann entweder von V vorformuliert und dann von S unterschrieben und abgegeben worden sein (dann Bote), oder von S selber formuliert und unterschieben worden sein (dann Blankovollmacht-> Stellvertretung) keine Infos im Sachverhalt.

Das telefonische "ermächtigt haben die Erklärung abzugeben" kann man wenn man es drauf anlegt so verstehen dass er im wahrsten sinne des Wortes das Schreiben abgeben kann oder eben dass er die Vollmacht hat selber die Erklärung zu formulieren. Ich würde es zwar als Ermächtigung in Sinne von Vollmacht verstehen, wäre aber nicht die erste schwammig formulierte EA wo es eben dann doch anders gemeint war.
 
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Für mich ist das Darlehen erstmal auch kein Handelsgeschäft. Auch Geschäftsleute können als Privatiers handeln.

Bei der Abgrenzung Stellvertretung vs Bote werde ich argumentieren; für beide Seiten kann man im Sachverhalt Argumente finden. Muss ja auch so sein. Hauptsache man argumentiert mit Bezügen auf den Fall. Als Ergebnis werde ich voraussichtlich in Richtung Bote gehen.

Jetzt muss ich mich für eine gute Woche ausklinken und bin für EA2 wieder an Bord.
 
Zum Thema "Bote / Stellvertreter":
schaut mal in Moodle, da ist es wie folgt dargelegt:

"i.V.= In Vollmacht -> Stellvertreter eigene Willenserklärung
i.A.= im Auftrag -> Bote keine eigene"

Und im SV steht der handschriftliche Zusatz "im Auftrag", also Bote.
 
Im Sachverhalt steht auch, dass V den S ermächtigt hat eine solche Erklärung abzugeben, also Stellvertretung.

BAG Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07
Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände.

Ist zwar Arbeitsrecht aber halt Frage zur Abgrenzung Stellvertretung/Botenschaft...

Ich tendiere langsam dazu vom Aufbau her zu sagen, dass man bei der Frage ob Botenschaft/Stellvertretung für beides Anhaltspunkte finden kann, eine Entscheidung aber dahin gestellt bleiben kann wenn es schon an etwas anderem (Schriftform wenn Handelsgeschäft (-)) scheitert.
 
Ich würde das nicht so abkürzen, denn damit überspringst du zu viel. Und je nachdem, ob du Stellvertretung oder Botenschaft annimmst, fehlt es aus verschiedenen Gründen an der Schriftform: Bei Stellvertretung ist es die Faksimileunterschrift, bei Botenschaft die mangelnde Unterschrift des V.

Ich bevorzuge mittlerweile auch die Botenschaft, halte aber beides gut für vertretbar.
 
ich bin jetzt vollkommen wirr. Ich habe nun den Anspruch aus dem Bürgschaftvertrag geprüft, Und nunja, es scheitert ja schon daran, ob man sich nun für den Boten oder Stellvertreter entscheidet. der 350 dann noch. Damit ist die Prüfung ja auch schon beendet. Und in der Abwandlung dann den 344, 350. Das kann doch nicht alles gewesen sein. Habt ihr euren Aufbau umgestellt? Denn sonst endet es ja schon beim Angebot ....
 
So, nachdem die Lösungskizze draußen ist:
Bin ich der einzige der sich daran stört dass in der Lösungskizze massiv mit Angaben argumentiert wird, die sich dem Sachverhalt an keiner Stelle entnehmen lassen und so eine gesetzliche Vermutung widerlegt wird?
 
Ich bin im ersten Mastersemester an der FernUni Hagen und dein Problem, Marekesk, ist mir bisher bei fast jeder EA auch aufgekommen...

Allgemein finde ich es schade, dass oftmals "wichtige" Angaben fehlen. Man kann dann entweder von X ausgehen oder von Y... in der aktuellen EA ist auch mit keinem Wort erwähnt, ob B nun auch in das HR eingetragen wurde oder nicht.

Ich hoffe die Klausuren lassen nicht so viel Spielraum zu.

An sich finde ich die EA nämlich alle super :)
 
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