S ist nur mit G befreundet, V ist sein Kollege. Von daher sind die Darlehen vlt kein Handelsgeschäft des G, das ist aber unerheblich. V hat als Arbeitskollege gehandelt, von daher gilt meines Erachtens die Vermutung des 343 HGB.V mag zwar ein Handelsgewerbe betreiben, aber er hat vorliegend für seinen Freund privat gehandelt. Beim § 350 HGB geht es darum, dass er im Zuge seines Handelsgeschäftes gehandelt hat. Und das hat er gerade nicht. Auch der Selbständige hat ein Privatleben.
Ich finde, die Klausur kann man in vielen Punkten gut in beide Richtungen entwickeln und das macht sie schwerer. Aus Klausurtaktischen Gründen habe ich aber den 350 HGB bejaht.
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