Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

Ich halte mich gerade an der Frage auf, ob das Ausweichen auf einen teureren Flug/Klasse ein erstattungswürdiger Schaden nach 280 BGB ist. Ich finde dazu einfach nichts, selbst im Staudinger.

Man könnte argumentieren, er hat einen Schaden erlitten, weil er billiger fliegen wollte und nur durch das schuldhafte Verzögern (sofern dieser Punkt bejaht wird) teurer fliegen "musste", dann könnte man einen Schaden bejahen.

Anderenfalls kann man auch sagen, es ist ja kein Schaden entstanden, er hat einfach genau den Flug bezahlt, den er bekommen hat, er musste zwar mehr zahlen als geplant, hat aber auch dafür eine bessere Leistung bekommen.


Und dann frage ich mich, wie ich das berücksichtigen soll, dass der Vermittler den Flug einen Tag später doch gebucht hat. Liegt dadurch trotzdem noch eine Nichtleistung nach 281 BGB vor (nicht wie geschuldet)? Die Geschäftsbesorgung (Flug buchen) hatte ja wohl Fixschuldcharakter.


Ich finde es auffällig, dass der gesamte Schwerpunkt auf Schuldrecht liegt und nicht auf Handelsrecht. Dass eine Annahme durch Schweigen vorliegt, ist wohl nicht so schwer (ergibt sich schon irgendwie klausurtaktisch) und dass der Vermittler die Kaufmannseigenschaft erfüllen muss. Sonst hat das mit HGB ja nichts zu tun, oder übersehe ich was?
 
Rein taktisch würde ich sagen, dass bei der Hauptfrage ein Anspruch auf Schadensersatz zu bejahen sein muss. Anderenfalls würde die Zusatzfrage keinen Sinn machen.

Bei der Zusatzfrage muss man natürlich nicht unbedingt auf ein anderes Ergebnis kommen (Man könnte beide Male den Anspruch bejahen). Ich finde aber, dass die Zusatzfrage dann keinen Sinn macht, wenn schon in der Hauptfrage kein Anspruch besteht, weil man den Differenzbetrag schon garnicht als Schaden betrachtet, denn dann müsste man die Zusatzfrage ohne zu überlegen, sofort ebenfalls mit Nein beantworten und es wäre witzlos.

Gegenmeinungen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @Wurstbrot
Ich habe jetzt auch damit angefangen und habe jetzt überlegt, ob man die Nichtleistung damit Begründen kann, dass Peter eine Frist gesetzt hat, indem er noch einmal angerufen hat und "umgehenden Rückruf" gefordert hat. Danach wäre es verständlich, dass er von einer Nichtleistung ausgeht, wenn er bis zum nächstes Tag nichts hört und somit nicht fristgerecht ein Flug gebucht wurde, oder?

An deiner Frage bzgl des Schadens hänge ich aber auch. Er hat eine bessere Leistung zu einem höheren Preis erhalten. Mein nicht-juristisches Gefühl würde sagen: Hättest du ja nicht buchen müssen, selber Schuld und einen Tag vorher wäre der sicher auch nicht günstiger gewesen. Aber da habe ich auch das Gefühl, dass sie da nicht drauf hinaus wollen.

Und ja, ich denke auch, dass sie bei Frage eins ein ja und bei Frage zwei ein Nein hören wollen :)

Bist du denn schon weiter gekommen? Oder jemand anders?
 
Ich habe es jetzt so gelöst, dass ich eine SE wg Nichtleistung verneine, aber über 280, 286 über den Verzug gehe. Mahnung durch den Anruf auf dem AB der R, somit hat P den teureren Flug erst nach in Verzug setzen gebucht und dadurch dann SE der Differenz. Aber ich bin mir da auch echt nicht sicher.
Ach und ich sehe den Schwerpunkt gar nicht mal im Schuldrecht liegt sondern es eben besonders um die Eigenschaft des Kaufmanns und die Annahme durch Schweigen geht. Dsa sind ja die großen Themen der Kurseinheiten 1 & 2 oder nicht?
Bei Aufgabe zwei bin ich jetzt zu nein gekommen, weil zur Buchung des teureren Fluges noch kein wirksamer Vertrag vorliegt.
Oder habe ich da was übersehen?
Danke :)
 
Ich habe den Anspruch auf 376 HGB gestützt - bin aber nicht sicher ob tatsächlich ein relatives Fixgeschäft vorliegt.
Bin auch unsicher wie sich die Buchung des Fluges am Dienstag auswirkt... Im Moment tendiere ich dazu, dass P am Montag eine Frist gesetzt hat.
 
@BabsiRa das mit dem 376 HGB ist nochmal ein guter Hinweis gewesen. Habe leider dabei etwas Schwierigkeiten, wie ich den am besten einbauen kann. Hast du dann SE statt Leistung aus 376 HGB geprüft? Habe da bisher nicht so richtig schöne Schemata zu gefunden wie man ihn am besten nutzt und prüft...
 
Ja hab SE geprüft
Ich hab folgende Ansprüche geprüft:
Anspruch aus 376 HGB +
Anspruch aus 281 BGB +
Anspruch aus 280 BGB - (da zu unbestimmt)

Ich bin mir nach wie vor unsicher ab wann sich R in Verzug befand... auf welchen Zeitpunkt stellt ihr ab?
Ich hab jetzt bereits den Anruf am Montag als "Mahnung" gewertet
 
Ja hab SE geprüft
Ich hab folgende Ansprüche geprüft:
Anspruch aus 376 HGB +
Anspruch aus 281 BGB +
Anspruch aus 280 BGB - (da zu unbestimmt)

Ich bin mir nach wie vor unsicher ab wann sich R in Verzug befand... auf welchen Zeitpunkt stellt ihr ab?
Ich hab jetzt bereits den Anruf am Montag als "Mahnung" gewertet


Braucht es denn eine Fristsetzung, wenn er der P sagt, er brauche einen Flug für Mittwoch? Kalendarisch ist das dann doch bestimmbar...
Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB reicht mE neben § 376 HGB. § 280 BGB allein muss dann nicht mehr sein, weil doch der Anspruch durch § 281 I BGB konkretisiert ist.
 
Ich frage mich, ob es bei § 376 HGB nicht schon am Fehlen eines Handelskaufs scheitert? Die Tätigkeit eines Reisebüros
ist für mich nicht wirklich ein Kaufvertrag.
 
EIn Handelskauf liegt doch aber gemäß §§ 343, 344, 345 HGB bereits vor, wenn eine der Parteien Kaufmann ist?!

Wie habt ihr den Teil mit der Buchung am Dienstag durch R gelöst?
 
Ich finde man muss zwischen Handelskauf und Handelsgeschäft differenzieren. Für ein Handelsgeschäft reicht bereits, dass eine
Person Kaufmann ist. § 376 HGB steht aber im Abschnitt des Handelskaufs und erfordert somit mE rein von der Systematik
des Gesetzes her das Vorliegen eines Handelskaufvertrages.
 
Also § 376 HGB würde ich nicht mal ansprechen, da es hierfür eines Handelskaufs von Waren oder Wertpapieren bedarf. Und das haben wir ja vorliegend nicht. Bin mir auch noch unsicher, wie das mit dem Schaden ist, mein Bauchgefühl tendiert momentan auch eher zu nein, da er zwar mehr bezahlen musste, aber ja auch eine höherwertigere Leistung dafür bekommen hat. Peter hätte dann keinen Erstattungsanspruch aufgrund fehlenden Schadens.

Ich glaube, die Tatsache, dass Rainer dem Peter am Dienstag doch noch einen Flug gebucht hat, ist dafür wichtig, dass wir dadurch argumentieren können, dass zu dieser Zeit überhaupt ein Billigflug gebucht werden konnte. Dürfte bei der Kausalität eine Rolle spielen.
 
Ein einseitiger handelskauf reicht für 376 HGB aus (MüKoHGB/Grunewald, 376 HGB Rn. 1)
Flugbeförderungsvertrag fällt unter 376 HGB (Baumbach/Hopt HGB, 376 HGB Rn. 7)
Ich weiß nicht ob durch 362 HGB wirklich ein Flugbeförderungsvertrag entstanden ist... grundsätzlich kann ein Reisebüro einen flugbeförderungsvertrag abschließen hab ich gelesen...

Vielleicht bin ich auch total auf dem Holzweg... :confused::dejection:
 
Hallo ihr Lieben, ich steh doch ordentlich auf dem Schlauch. Gibt es eventuell einen ähnlichen Fall? Ich weiß gar nicht wie ich anfangen soll.....
 
Hallo, wie löst ihr das, mit dem Fixkauf. Ich habe ein Problem mit dem Lieferzeitpunkt. Der Flug geht erst am Mi, eine Leistung wäre ja noch möglich....
 
Hallo Ihr Lieben,
was haltet Ihr hiervon?
Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I, i. V. m. 611, 675 BGB und § 362 HGB
 
Ich habe mich an der KE 2 S. 87 orientiert, da heißt es: Zu den Geschäftsbesorgungen i. S. d. § 362 gehören... auch Geschäfte der Reisebüros...
Werkvertrag scheidet aus, da kein Werk hergestellt wird.
 
Ich meine, dass durch schweigen (§632 HGB) ein Werkvertrag i.S. eines Flugbeförderungsvertrages (§631 BGB) zustande gekommen ist... der geschuldete Erfolg ist die Ankunft am Zielort
Ich finde den Fall sehr schwer... und bin echt unsicher mit meiner Lösung... Fixhandelskauf ja oder nein... ich weiß es nicht...
Im Moment sieht meine Lösung so aus, dass P Anspruch auf Schadensersatz nach §376 HGB und nach §§ 281 I, 280 I, III BGB hat.
 
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