Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

Bei kommt ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631 BGB zustande.
(den Geschäftsbesorgungsvertrag brauchen wir ja auch, weil ohne § 362 HGB nicht greifen kann)
Bei mir erhält er dann Schadenerstatz statt der Leistung wegen Nichtleistung von Rainer.
 
Hallo Prüft ihr neben dem § 376 Den schadensersatz statt der leistung oder neben der Leistung?
also den Anspruch aus §§281 I, 280 I, 280 II, 286 ?
 
Meine ersten Gedanken dazu

I. Handelskauf

II. Fixhandelsgeschäft

III. Rechtsfolgen

Ich sehe Dikusstionsbedarf bei der Kaufmannseigenschaft, hier sagt der SV das Rainer seine MA abgebaut hat, Umsatzrückgang, macht Steuererklärung mittlerweile selbst, bedarf keine kaufmännische Buchhaltung...

a) Art

Die Art der Geschäftstätigkeit macht eine kaufmännische Einrichtung erforderlich, wenn vielfältige und schwierige Geschäfte zum Unternehmensgegenstand zählen, sich innerbetriebliche Organisation komplex erweist, Kredit- oder Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, bei erheblicher Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr, bei weiträumiger oder grenzüberschreitender Tätigkeit, großem Werbeumfang, sowie umfangreicher Lagerhaltung.

b) Umfang

Als Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit sind zu berücksichtigen das Umsatzvolumen, das Anlage- und Betriebskapital, die Anzahl, Größe und Organisation der Betriebsstätten, die Zahl und Funktion der Beschäftigten.

Aber er ist e.K. daher §15 HGB Der Sachverhalt erwähnt sogar die Eintragung besteht weiter

 
Zuletzt bearbeitet:
Oder vielleicht eher so?

I. Empfang eines Angebots durch einen Kaufmann

II. Geschäftsbesorgung Gegenstand des Angebots

III. Geschäftsbesorgung Gegenstand des Handelsgewerbes

IV. Geschäftsverbindung oder Erbieten einer Geschäftsbesorgung

V. Keine unverzügliche Antwort (Schweigen)
 
Ich würde eher auf das erstmalige buchen abstellen....
ich bin auch schon bei der ersten aufgabe von einem angebot seitens peter und bei der zweiten aufgabe seitens norbert ausgegangen..
 
sehr ihr ein absolutes oder ein relatives Fix Geschäft?

Das finde ich auch schwierig. Im Internet findet man ja meist, dass Flugreisen keine absoluten Fixgeschäfte sind, selbst dann nicht wenn man einen Weiterflug verpasst. Demnach wäre es ein relatives Fixgeschäft... Aber irgendwie sagt mir mein Bauchgefühl was anderes
 
Ich habe mir das jetzt bisher so gedacht, dass ich zwar in diesem Fall ein relatives Fixgeschäft annehmen würde, da der Vertrag mit Einhaltung des Flugtermins "stehen und fallen soll" wie man so schön sagt, aber § 376 trotzdem nicht zur Anwendung kommen kann, da es sich eben nicht um einen Handelskauf im Sinne der systematischen Stellung des § 376 HGB handelt. Der würde sich ja nur auf Kaufverträge iSd § 433 BGB, den Kauf von Wertpapieren oder die Lieferung von Waren iSd § 381 II beziehen.

Finde den Fall aber insgesamt doch eher verwirrend.
 
Ich habe mir das jetzt bisher so gedacht, dass ich zwar in diesem Fall ein relatives Fixgeschäft annehmen würde, da der Vertrag mit Einhaltung des Flugtermins "stehen und fallen soll" wie man so schön sagt, aber § 376 trotzdem nicht zur Anwendung kommen kann, da es sich eben nicht um einen Handelskauf im Sinne der systematischen Stellung des § 376 HGB handelt. Der würde sich ja nur auf Kaufverträge iSd § 433 BGB, den Kauf von Wertpapieren oder die Lieferung von Waren iSd § 381 II beziehen.

Finde den Fall aber insgesamt doch eher verwirrend.
Wieso kein Handelskauf? Rainer ist Kaufmann, da im Handelsregister eingetragen.
 
Im Moment bekommt Peter bei mir Schadenersatz statt der Leistung, weil Rainer bist Montagnachmittag nicht geliefert hat.
Bin mir aber unsicher, ob die Frist Montagnachmittag nicht zu kurz ist.

Was hat ihr mit der Buchung am Dienstagnachmittag gemacht?
 
Wieso kein Handelskauf? Rainer ist Kaufmann, da im Handelsregister eingetragen.

Da es sich nicht um einen "Kauf" handelt. Es muss sich bei den Verträgen iSd 376 entweder um einen Kauf iSd 433, um einen Kauf von Wertpapieren iSd 381 I HGB oder um einen Handelswerklieferungsvertrag iSd 381 II HGB handeln.
Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag gem 675 iVm 631 BGB wie wir ihn hier wohl haben werden, findet der 376 HGB dann keine Anwendung. Es reicht eben nicht die Tatsache, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt, da ein Kaufmann beteiligt ist, sondern es muss sich um den Handelskauf speziell handeln.
 
Langsam habe ich das Gefühl, dass die Ausführungen so umfangreich werden (müssen), dass es sich um eine Hausarbeit handelt ;)
Wie habt ihr die EA denn grob gegliedert? Verhaspel mich mehr und mehr..

Habe das bislang grob wie Folgt:
- Abschluss eines Reisemittlungsvertrages
--> Angebot durch Inserat (invitatio)
--> Angebot durch Anruf P
--> Annahme als empf.b. WE
--> stillschweigende Annahme
--> Annahme entbehrlich
--> Annahme durch Schweigen, sofern Kaufmann
--> Kaufmannseigenschaften
- Pflichtverletzung
-Vertretenmüssen
- SE nach 280ff.
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch mal eine andere Frage: Seid ihr jetzt über 281 gegangen iSv Nichtleistung oder über 280, 286? An sich ist R ja tätig geworden, nur verspätet. Daher fällt es mir schwer, da in Richtung Nichtleistung zu argumentieren.. :/
 
Bislang sieht das bei mir so aus:


A. Wirksamkeit des Vertrages

I. Angebot nach § 145 BGB (+)

II. Annahme (+ nach 362 HGB)

B. Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I BGB

I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch (+ Leistung im Zweifel sofort 271 BGB)

II. Nachfrist § 281 I 1 BGB (+ 2. Nachricht auf AB)

III. Entbehrlichkeit der Nachfrist § 281 II Var. 2 BGB (+ hilfsweise)

IV. Pflichtverletzung (+)

V. Vertretenmüssen § 280 I 2 BGB 12 (+)

VI. Kausalzusammenhang (+)

VII. Ergebnis: Schadenersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I BGB


Hier habe ich allerdings zu der Buchung am Mittwoch noch nichts gesagt, wobei ich mir nicht sicher bin, ob das überhaupt notwendig ist.

286 bgb habe ich auch noch nicht verworfen und ist mir auch sympathischer

Wie habt Ihr es gelöst?
 
Ich habe mir das jetzt bisher so gedacht, dass ich zwar in diesem Fall ein relatives Fixgeschäft annehmen würde, da der Vertrag mit Einhaltung des Flugtermins "stehen und fallen soll" wie man so schön sagt, aber § 376 trotzdem nicht zur Anwendung kommen kann, da es sich eben nicht um einen Handelskauf im Sinne der systematischen Stellung des § 376 HGB handelt. Der würde sich ja nur auf Kaufverträge iSd § 433 BGB, den Kauf von Wertpapieren oder die Lieferung von Waren iSd § 381 II beziehen.

Finde den Fall aber insgesamt doch eher verwirrend.
Rainer schuldet aber nur das Ticket und nicht die Beförderung.
Dann könnte man 376 hgb anwenden.
 
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