Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

Also ich lese in jedem Kommentar zu § 376, dass ein Handelskauf nur vorliegt beim Kauf von beweglichen Gegenständen oder marktgängigen Wertpapieren. Geht es bei uns wirklich um den Kauf einer beweglichen Sache, des Tickets? Geschuldet ist doch die Flugbeförderung und nicht dass er ein Stück Papier in die Hand gedrückt bekommt... Sorry aber ich bin gerade total verwirrt, ich hätte zu 376 nicht mehr als ein oder zwei Sätze gesagt, da man ja bei der ersten Voraussetzung schon rausfliegt meiner Meinung nach. Übersehe ich irgendwas??
 
Also ich lese in jedem Kommentar zu § 376, dass ein Handelskauf nur vorliegt beim Kauf von beweglichen Gegenständen oder marktgängigen Wertpapieren. Geht es bei uns wirklich um den Kauf einer beweglichen Sache, des Tickets? Geschuldet ist doch die Flugbeförderung und nicht dass er ein Stück Papier in die Hand gedrückt bekommt... Sorry aber ich bin gerade total verwirrt, ich hätte zu 376 nicht mehr als ein oder zwei Sätze gesagt, da man ja bei der ersten Voraussetzung schon rausfliegt meiner Meinung nach. Übersehe ich irgendwas??

Also ich glaube ich reiße den § 376 HGB auch nur an. Schreibe nur hin, dass hier kein Handelskauf vorliegt und dann gehe ich über zu § 281 BGB.
Auf welchen Zeitpunkt stellt ihr denn ab? Also wann ist die Leistung (Buchung des Tickets) fällig?
Wenn man auf Mittwoch abstellt, dann ist § 281 (-) und wenn man einen anderen Zeitpunkt nimmt (z.B. Sonntag, weils da auch schon zugegangen ist, oder Montag), dann würde 281 (+) sein.
 
Also ich glaube ich reiße den § 376 HGB auch nur an. Schreibe nur hin, dass hier kein Handelskauf vorliegt und dann gehe ich über zu § 281 BGB.
Auf welchen Zeitpunkt stellt ihr denn ab? Also wann ist die Leistung (Buchung des Tickets) fällig?
Wenn man auf Mittwoch abstellt, dann ist § 281 (-) und wenn man einen anderen Zeitpunkt nimmt (z.B. Sonntag, weils da auch schon zugegangen ist, oder Montag), dann würde 281 (+) sein.

Nach ganz langer Überlegung komme ich eher zu der Erkenntnis, dass eigentlich keine Pflichtverletzung vorliegt. Der Flug soll doch Mittwoch stattfinden. Der R wird Dienstag tätig, möchte auch leisten, erreicht aber den P nicht.
P hat nur Angst keine Flug mehr zu bekommen.
Für eine frühere Fälligkeit sehe ich im Sachverhalt zu wenig...
 
der flug soll zwar mittwoch stattfinden, aber die dienstleistung selbst, den flug zu buchen, würde ich hier anpeilen (sofern man nicht werkvertrag annimmt). wenn keine leistungszeit vereinbart ist, kann der gläubiger die lstg sofort verlangen, 271 bgb. also ist die fälligkeit mit zugang des angebots gegeben. die fristsetzung von einer stunde habe ich aber als unangemessen eingestuft. bei mir is zugang montagmorgen und fristende ablauf v. montag, also alles danach verspätet.
soll nicht heißen, dass ich von der richtigkeit überzeugt bin ^^'
 
Natürlich, den 271 BGB hatte ich gar nicht mehr im Kopf. Das ist das Problem, wenn man die Grundlagen aus dem allg. Leistungstörungsrecht vergessen hat.:hammer:
 
Also der hier vorliegende Reiservermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und ist dem WerkV sehr nahe.
Deshalb, verneine auch ich die Pflichtverletzung.
 
Hmm, wenn man aber die Pflichtverletzung verneint, muss man ja hilfsgutachterlich weiterprüfen. Ob das der Lehrstuhl in einer EA so vorgesehen hat, weiß ich nicht...
 
Also für mich steht es außer Frage, dass eine Pflichtverletzung zu bejahen ist. Denn § 362 I HGB spricht ja sogar ausdrücklich von der Pflicht, unverzüglich zu antworten. Wer das nicht tut, hat folglich ebendiese Pflicht verletzt... Und Rainer hat nicht unverzüglich geantwortet und mE gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass sich Rainer so lange Zeit lassen durfte, überhaupt den AB abzuhören geschweige denn endlich einen Flug zu buchen...
 
Du verwechselst doch total die Anknüpfungspunkte.
Du prüfst ob er einen SEA hat bzgl der Differenz.

Den 362 benötigst du für den Vertragsschluss. Wenn du nicht antwortest, kommt der vertrag zustande.
 
Also ich lese in jedem Kommentar zu § 376, dass ein Handelskauf nur vorliegt beim Kauf von beweglichen Gegenständen oder marktgängigen Wertpapieren. Geht es bei uns wirklich um den Kauf einer beweglichen Sache, des Tickets? Geschuldet ist doch die Flugbeförderung und nicht dass er ein Stück Papier in die Hand gedrückt bekommt... Sorry aber ich bin gerade total verwirrt, ich hätte zu 376 nicht mehr als ein oder zwei Sätze gesagt, da man ja bei der ersten Voraussetzung schon rausfliegt meiner Meinung nach. Übersehe ich irgendwas??

Hab jetzt endlich was dazu gefunden! Es muss sich um einen kaufähnlichen Vertrag handeln.
beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Foetkerkohgb_6%2Fhgb%2Fcont%2Foetkerkohgb.hgb.vor1.p373.gliii.htm&anchor=Y-400-W-OETKERKOHGB-G-HGB-VOR-1-P-373-RN-40
 
Ich bin nun auch beim Prüfungspunkt Pflichtverletzung angekommen... Wie sieht es bei Euch mit der weiteren Prüfung aus ?
 
Hallo zusammen, sitzt auch noch dran.
Bin jetzt total verwirrt was die PV betrifft. ich wollte das so aufbauen:

a) Einordnung des Anspruchsziels als Schadenersatz statt der Leistung, Verzögerungsschadenersatz oder (sonstiger) Schadenersatz neben der Leistung


Zu prüfen ist zunächst, ob die P entstandenen Kosten für den Deckungskauf, der Flug bei der anderen Fluggesellschaft, als Schadenersatz statt oder neben der Leistung geltend zu machen sind.


zeitlich dynamische Abgrenzung:

Die entsprechende „Testfrage“ lautet: Wäre der Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre? Dann handelt es sich um Schadenersatz „statt“ der Leistung. Ist er zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig eingetreten, handelt es sich um einen Schadenersatz „neben“ der Leistung.
--> wäre das nicht SE neben der Leistung ????

Bin jetzt total verwirrt
 
Hallo zusammen, sitzt auch noch dran.
Bin jetzt total verwirrt was die PV betrifft. ich wollte das so aufbauen:

a) Einordnung des Anspruchsziels als Schadenersatz statt der Leistung, Verzögerungsschadenersatz oder (sonstiger) Schadenersatz neben der Leistung


Zu prüfen ist zunächst, ob die P entstandenen Kosten für den Deckungskauf, der Flug bei der anderen Fluggesellschaft, als Schadenersatz statt oder neben der Leistung geltend zu machen sind.


zeitlich dynamische Abgrenzung:

Die entsprechende „Testfrage“ lautet: Wäre der Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre? Dann handelt es sich um Schadenersatz „statt“ der Leistung. Ist er zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig eingetreten, handelt es sich um einen Schadenersatz „neben“ der Leistung.
--> wäre das nicht SE neben der Leistung ????

Bin jetzt total verwirrt

Ich habe gelesen, dass man die Abgrenzung wahlweise bei Schaden / Kausalität unterbringt. Man kann also mit beiden AGL einleiten und sich im MS für eine entscheiden. Hoffentlich ist die Info richtig... Aber so kann man sich besser auf den MS konzentrieren, finde ich. Da man vorher die anderen Probleme schon gelöst hat.
 
Ja genau. So macht es glaub ich der Lorenz. Keine Ahnung ob ich da jetzt richtig liege. Ganz sicher falsch aber ich habe die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nicht angenommen. Fliege da raus und habe somit keinen Schadenersatzanspruch. :panik:
 
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