Einsendeaufgaben EA 1 WS 21/22

Ich meinte damit, dass "Dienstvertrag" i.S.d. Art. 4 I Rom I-VO nur Verträge erfasst, die keine bloße Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben. Das ist hier aber der Fall weswegen sie NICHT anzuwenden ist. Deswegen knüpfe ich ja auch an Art. 4 II Rom I-VO an.
Achso, ja jetzt habe ich es auch verstanden. Habe mich schon gewundert und war noch verwirrter als eh schon... :wall:
 
Was sagt ihr denn zu folgendem Aufbau:
l. deliktisch zu qualifizerender SV mit Auslandsbezug
ll. ROM-ll anwendbar?
- sachlicher Anwendungsbreich
- räumlicher Anwendungsbereich
- zeitlicher Anwendungsbereich
- Ergebnis: ROM-ll +
lll. subjektive Anknüpfung nach Art. 14 l ROM-ll -
lV. objektive Anknüpfung
- Art. 5-9 -
- Art. 12: Abgrenzung cic hypothetisches / deliktisches Vertragskonstitut +
wenn hypothetisch: 12 l -> Verweis auf hypothetisches Recht Art. 3 ff ROM-l
wenn deliktisch: 12 ll
- Art. 3 ROM-l -
- Art. 4 l ROM-l -
- Art. 4 ll ROM-l +

kann man das so machen?
 
Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."

Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.
Das habe ich auch gefunden in der KE I auf S. 181, BeckOK...
Nur das ich das richtig verstehe in Auf. 1 Wechsel ich in Rom I und in Auf. 2 bleibe ich in Rom II und beantworte das ganze mit Art. 4
oder verstehe ich das falsch?
 
Wenn man in Aufgabe 1 in Rom I wechselt, muss man dann dafür auch den Anwendungsbereich prüfen? Also sachlich,...
 
Wenn man in Aufgabe 1 in Rom I wechselt, muss man dann dafür auch den Anwendungsbereich prüfen? Also sachlich,...
Ich denke ja, denn ROM II verweißt ja nicht explizit auf ROM-I, sondern nur auf das hypothetische Recht. Damit könnte ja auch theoretisch CISG/Deutsches IPR ... anwendbar sein.
 
Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:

A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.

Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.

Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.
so ungefähr habe ich das auch. Ich habe das Skript zu diesem Thema aufgeschlagen. Auf Seite 189 habe ich etwas zu Umfang und Grenzen des Verweisungsbefehls gefunden, Art. 15 - 22 Rom II-VO. Inwieweit hat das Auswirkungen auf die Aufgabe 1 ? Bezüglich Aufgabe 2 könnte ich mir vorstellen, dass Art. 17 Rom II-VO so eine Einschränkung dafür darstellt. Bin mir aber nicht sicher, wie das in die Lösung einfließen soll. Hat jemand eine Ahnung?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke ja, denn ROM II verweißt ja nicht explizit auf ROM-I, sondern nur auf das hypothetische Recht. Damit könnte ja auch theoretisch CISG/Deutsches IPR ... anwendbar sein.
CISG ist nicht hypothetisch anwendbar weil es nur auf Kaufverträge anwendbar ist. Deutsches IPR ist nicht anwendbar weil es nur anwendbar wäre, wenn es vorher von den Parteien vereinbart worden wäre.
 
Ich habe viel auf Frage 1 verwiesen. Frage 1 ist ungefähr doppelt so viel Text wie Frage 2. Den Sachverhalt mit Auslandsberührung und das materielle Einheitsrecht habe ich in einem Satz abgehandelt, auch die Prüfung des Anwendungsbereichs für Rom II ist ganz knapp ausgefallen.
 
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