Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:
A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein
pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.
Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über
Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.
Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.