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Art. 4 Rom ll sehe ich bei Aufgabe 1 gar nicht. Art 12 ist spezieller als Art 4, deswegen hier meiner Meinung nach einschlägig.Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:
A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.
Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.
Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.
Hab ich auch so gesehen und daher auch so geprüft. Art. 4 Rom II-VO taucht in meiner Prüfung nicht auf.Art. 4 Rom ll sehe ich bei Aufgabe 1 gar nicht. Art 12 ist spezieller als Art 4, deswegen hier meiner Meinung nach einschlägig.
Aber hier schreibst du doch: "Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt."Hab ich auch so gesehen und daher auch so geprüft. Art. 4 Rom II-VO taucht in meiner Prüfung nicht auf.
Nein, das ist in meinen Augen schon richtig. Bei cic wechseln wir ja von Art. 12 Rom II-VO in die Rom I-VO.Aber hier schreibst du doch: "Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt."
Ist das ein Tippfehler?
AhaNein, das ist in meinen Augen schon richtig. Bei cic wechseln wir ja von Art. 12 Rom II-VO in die Rom I-VO.
Na ja, Du hast doch selbst vorher schon richtig festgestellt, dass Art. 12 Rom II-VO hier einschlägig ist. Und genau da machst Du dann eben weiter: Es ist das Recht anzuwenden, das anzuwenden gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre. Somit gelangen wir zu Art. 3ff. Rom I-VO, wie 2More auch geschrieben hat.AhaIch bin jetzt schon verloren...
Hmm ich glaube ich muss mich da mal noch ein bisschen belesen, stehe total im Wald in diesem Modul...Na ja, Du hast doch selbst vorher schon richtig festgestellt, dass Art. 12 Rom II-VO hier einschlägig ist. Und genau da machst Du dann eben weiter: Es ist das Recht anzuwenden, das anzuwenden gewesen wäre, wenn der Vertrag geschlossen worden wäre. Somit gelangen wir zu Art. 3ff. Rom I-VO, wie 2More auch geschrieben hat.
Ja. Das ist kein Tippfehler. Du knüpfst an über Art. 12 Rom II-VO. Und der verweist auf Art. 4 Rom I-VO.Aber hier schreibst du doch: "Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt."
Ist das ein Tippfehler?
Man möge es mir nachsehen, dass ich Art. 4 ROM-ll statt ROM-l gelesen habe in deinem Post und mich das verwirrt hat.Ja. Das ist kein Tippfehler. Du knüpfst an über Art. 12 Rom II-VO. Und der verweist auf Art. 4 Rom I-VO.
Die Normen einfachmal lesen dann sollte es klarer werden.
Momentan sieht's bei mir folgendermaßen aus:
A. Materielles Einheitsrecht (-)
B. IPR
I. Quali
Feststellung, dass EuIPR dem deutschen Kollisionsrecht vorgeht.
Qualifikation Sachverhalt als Anspruch aus CiC.
CiC geregelt in Rom II-VO.
K und Z haben beide Niederlassung in den Niederlanden.
Keine Staatsangehörigkeit im Sachverhalt
Vertragsschluss in Köln, Deutschland.
Auslandsbezug (+)
"Insgesamt empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: zur Fussnote 57 Weist ein Sachverhalt irgendeinen nicht offensichtlich irrelevanten Auslandsbezug auf, ist direkt anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen das anwendbare Recht zu bestimmen, ohne sich lange mit einer Vorprüfung in Bezug auf Art, Umfang oder Gewicht der Auslandsverbindungen aufzuhalten."
Aus Beck-Online, MüKo
Saachlich, zeitlich, räumlich anwendbar.
Rom II-VO (+)
Keine Rechtswahl
Objektive Anknüpfung
Art. 12 Rom II-VO einschlägig.
Hypothetisches Recht, welches auf den Vertrag, sofern er geschlossen worden wäre, anzuwenden wäre.
Also weitere Anknüpfung über Art. 3 ff Rom I-VO
Erfasst nur Miete unbeweglicher Sachen.
Art. 4 I Rom I-VO --> Dienstvertrag
Keine bloße Gebrauchsüberlassung (beck-online.de)
Also allg. Anknüpfung über Art. 4 II Rom I-VO --> gewöhnlicher Aufenthalt.
Lebensmittelpunkt. Bei beruflicher Handlung --> Sitz der Hauptniederlassung.
Also Niederlande.
Also niederländisches Recht.
Aufgabe zwei schreibe ich heute fertig und poste sie auch rein.
Genau, so habe ich es auch gerade herausgefunden.Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."
Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.
Ich meinte damit, dass "Dienstvertrag" i.S.d. Art. 4 I Rom I-VO nur Verträge erfasst, die keine bloße Gebrauchsüberlassung zum Gegenstand haben. Das ist hier aber der Fall weswegen sie NICHT anzuwenden ist. Deswegen knüpfe ich ja auch an Art. 4 II Rom I-VO an.Ich hab Probleme auf den Dienstvertrag zu kommen. Du schreibst, dass es sich um keine bloße Gebrauchsüberlassung handelt. Aber ist dem nicht so? Oder zählt die Begutachtung des Geländes, um abschätzen zu können, wie viel der Mieter benötigt, bereits als Dienstleistung?
Von Aufbau oder ähnlichem ist ja nicht die Rede, lediglich von Vermietung und Anmietung.
Vollkommen richtig. Das ist dann in Aufgabe zwei zu prüfen.Bezüglich Aufgabe 2 habe ich noch Erwägungsgrund 30 ROM II gefunden: "Artikel 12 gilt nur für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags stehen. So sollten in den Fällen, in denen einer Person während der Vertragsverhandlungen ein Personenschaden zugefügt wird, Artikel 4 oder andere einschlägige Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung gelangen."
Demnach dürfte dort nicht Art 12 ROM II sondern Art 4 Rom II einschlägig sein.