Einsendeaufgaben EA 1 WS19/20

Ort
Ingolstadt
Studiengang
Bachelor of Laws
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
DIe Frage lautet ja, ob V den RS3 von D vindizieren kann. Ich frage mich jetzt, inwieweit ich auf die Aufwendungen für Reparatur, Inspektion und Auspuffrohre eingehen muss. Wie geht Ihr da vor?
 
Nachdem ich das Vorliegen der Vindikationslage festgestellt habe, prüfe ich, ob dem D rechtshemmende Einwendungen zustehen könnten. Und da kommen hier dann die verschiedenen Aufwendungen (§§ 1000, 994ff. BGB) in Betracht. Und die Aufgabe ist natürlich so gestellt, dass aus jeder Gruppe (offensichtlich nicht der Sache zugute kommend, nützliche/erforderliche und Luxusaufwendungen) was dabei ist. ;-)
 
Wie geht Ihr mit den verschiedenen Aufwendungen um?
Meine Gedanken sind:
- Reparatur Klimakondenstaor ist notwendige Verwendung nach §994 I BGB, aber nach §994 I S.2 BGB gewöhnlich und daher nicht zu erstatten
- Inspektion: ich schwanke ziwschen notwendig und nützlich und bin mir nicht sicher, ob gewöhnlich. Insgesamt fehlen mir hier die genauen Zeitangaben, wie lange D den RS3 besessen hat.
- Auspuffrohre sind maximal gem. §996 BGB zu ersetzen, allerdings war D nicht gutgläubig. Fraglich ist für mich, ob der Wert durch die Auspuffrohre erhöht wird.
 
Ich habe das noch nicht zu Ende gedacht, aber meine Überlegung zur Reparatur ist, dass ohne sie das Auto nicht gefahren werden kann. So wie Tanken.

Die Inspektion ist für mich eine Verwendung (Vermögensaufwendung), die einfach erforderlich ist, um das Fahrzeug betriebsbereit zu halten.

Bezüglich der Auspuffrohre teile ich Deine Meinung. Sie erhöhen nicht den Wert und für Verwendungen nach §996 gilt der Maßstab der Gutgläubigkeit.


Wie haltet ihr es mit der Form? Werden Literaturangaben gefordert wie bei einer Hausarbeit, oder ist das eine Einsendeaufgabe, wie sie auch schon im Propädeutikum ohne Quellen erwartet wurde.

Und seht ihr die Notwendigkeit auf §986 I 2. Alt einzugehen?
 
Prüft Ihr eigentlich auch §§961, 1007 und 823?

Also, § 961 BGB halte ich für nur schwer vertretbar. ;-)

Spannender ist § 861: Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe... So wie ich das sehe, stellt § 861, also der possessorische Besitzschutz darauf ab, den faktischen Besitz zu schützen. Das wäre dann hier aber nicht einschlägig, unser V ist ja überhaupt nicht der unmittelbare Besitzer.

Anders dagegen der petitorische Besitzschutz nach § 1007 BGB. Der erscheint mir in Anspruchskonkurrenz zu stehen, so dass ich den wohl prüfen und im Ergebnis bejahen werde...

§ 823 BGB ist spannend; den habe ich nicht gesehen... muss ich nochmal schauen.
 
Du kannst 823 nicht prüfen, wenn du ein EBV hast.
Dachte auch erst, habe aber ähnliche Fälle gefunden in denen 823 geprüft wurde. Juraindividuell sagt:
"Neben § 985 BGB dürfen also Bereicherungs- und Deliktsansprüche sowie GoA geprüft werden. Die Abschlussfunktion beginnt erst ab § 987 BGB."
 
Wie geht Ihr mit den verschiedenen Aufwendungen um?
Meine Gedanken sind:
- Reparatur Klimakondenstaor ist notwendige Verwendung nach §994 I BGB, aber nach §994 I S.2 BGB gewöhnlich und daher nicht zu erstatten
- Inspektion: ich schwanke ziwschen notwendig und nützlich und bin mir nicht sicher, ob gewöhnlich. Insgesamt fehlen mir hier die genauen Zeitangaben, wie lange D den RS3 besessen hat.
- Auspuffrohre sind maximal gem. §996 BGB zu ersetzen, allerdings war D nicht gutgläubig. Fraglich ist für mich, ob der Wert durch die Auspuffrohre erhöht wird.
warum prüfst du 994 I !?
Er ist doch bösgläubig und damit kommt das nicht in Frage oder habe ich einen Denkfehler.
 
Hey Leute ‍♀️
Habe mich soeben angemeldet und bin noch ganz neu hier unterwegs
Bin auch dabei die EA für das aktuelle Semester zu erarbeiten.
Habe mir eure Beiträge durchgelesen und teile ebenfalls eure Ansichten.

Nun hätte ich eine Frage.
Wird die Gutgläubigkeit des D abgesprochen, weil er sich den kfz Brief nicht vorlegen lassen hat? Habe ich das richtig verstanden?

lg
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo zusammen,
ja beim Gebrauchtwagenkauf ist ein gutgläubiger Erwerb ohne Vorzeigeverlangen des Fahrzeugbriefes nicht möglich.
Es ist grob Fahrlässig sich den Brief nicht vorzeigen zu lassen.....
lg
 
Wie geht Ihr mit den verschiedenen Aufwendungen um?
Meine Gedanken sind:
- Reparatur Klimakondenstaor ist notwendige Verwendung nach §994 I BGB, aber nach §994 I S.2 BGB gewöhnlich und daher nicht zu erstatten
- Inspektion: ich schwanke ziwschen notwendig und nützlich und bin mir nicht sicher, ob gewöhnlich. Insgesamt fehlen mir hier die genauen Zeitangaben, wie lange D den RS3 besessen hat.
- Auspuffrohre sind maximal gem. §996 BGB zu ersetzen, allerdings war D nicht gutgläubig. Fraglich ist für mich, ob der Wert durch die Auspuffrohre erhöht wird.

also ich tendiere die Inspektion als gewöhnliche wiederkehrende Ausgabe gelten zu lassen, die nicht zu ersetzen ist.
 
Hallo zusammen.
Noch mal eine andere Frage: Geht ihr auf die Nutzungen ein, die D in Form eines Besitzrechts haben könnte. Dadurch ist der Anspruch doch ausgeschlossen gem § 994?
Und: hat D gegen V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, die 30.000 die er an K gezahlt hat... Würdet ihr die auch als Verwendungen sehen?

LG
 
Hallo ihr Lieben,

ich sehe es genauso. Der 994 I BGB ist bei Bösgläubigkeit nicht anwendbar und dann muss man auf die GoA übergehen. Wer sieht es auch so?
Hey! Ich sehe es genau so wie du! Spreche dem D das Zurückbehaltungsrecht zu und lasse 985 nicht durchgehen. :)
Bzw je nachdem wie man sich entscheidet.
 
Ich bin irgendwie noch sehr planlos bei dieser Arbeit. Ich habe bisher das Eigentum des V gepüft und bin dazugekommen, dass aufgrund des bösgläubigen Erwerbes des D das Eigentum weiter bei V liegt. Nun bin ich bei euren genannten Paragrafen ganz verwirrt. Ich habe bisher: 929, 443, 185, 932. Passt das soweit?
 
Hey! Ich sehe es genau so wie du! Spreche dem D das Zurückbehaltungsrecht zu und lasse 985 nicht durchgehen. :)
Bzw je nachdem wie man sich entscheidet.


Hallo Drya,

was lässt du durchgehen?

Die Inspektion sind bei mir gewöhnliche, weil wiederkehrende Erhaltungskosten (daher (-)), der Auspuff wg. Bösgläubigkeit auch (-) und bei dem drohenden Schaden der Klimaanlage könnte man höchstens auf den Werterhalt des Wagens abstellen oder?
 
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