EA 2 55101 Abgabetermin 20.11.2012

Sorry, aber man sollte sich schon die Mühe machen, die Beiträge richtig zu formatieren und
insbesondere die Beiträge richtig lesen....ansonsten wiederhole ich mich nur ungern, denn für Deine
Ansätze benötigen wir eine Glaskugel!

Edit:
Dann schau einfach mal in den Palandt, Deine Beiträge sind an Arroganz und Widersprüchlichkeit kaum zu toppen.
 
Möglicherweise fehlt es mir an Kreativität. Ich hätte so meine Bedenken, dem Prüfer hier erfolgreich verkaufen zu können, dass V weniger als 3 Gemälde verkauft hat hat und ihm bei der Anwendung seiner AGB Boshaftigkeit zu unterstellen ist, weil der Sachverhalt abschließend den Eindruck erweckt, als drehe und wende sich die Meinung des V schneller als die Post Streik sagen kann.....;)


Vor solchen Ideen kann auch nur dringend gewarnt wären.

Das wäre die typische Sachverhaltsquetsche, weil der Sachverhalt keinen Hinweis darauf enthält, die nicht nur zu Punktverlust, sondern häufig auch zum Durchfallen führen kann.

Sollte man wirklich nie tun, so etwas.

Zumal der Sachverhalt auch keinen Anlaß gibt, zu prüfen, wie viele Bilder der V auf dieser Vernissage ausgestellt und verkauft hat, und es auch keinerlei sonstige Informationen gibt.

Wir haben nur einen einzigen Fall geschildert - und wir wissen nicht, ob dieser jetzt typisch ist für das Verhalten des V oder nicht.

Deswegen warnte ich ja auch weiter oben davor, zu spekulieren.

Man sollte sich an die Tatsachen halten - vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen, daran gibt es keinerlei Grund zu zweifeln.
 
...ansonsten wiederhole ich mich nur ungern, denn für Deine
Ansätze benötigen wir eine Glaskugel!


Nicht wirklich, ich beleuchte lediglich die Vielfalt der Auslegungsmöglichkeiten und warne ausdrücklich davor, zu spekulieren, sondern empfehle, sich an das zu halten, was im Sachverhalt steht.


Edit:

Dann schau einfach mal in den Palandt, ...


Eben - und Palandt fordert bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit "AGB" im § 305 I 1 BGB nun einmal nicht nur die Vorformulierung und Vielzahl von Verträgen, sondern eine Prüfung auch der Frage, ob sie der Verwender "stellt", was Palandt als Unterbreitung eines konkreten Einbeziehungsangebotes definiert.

Wie man dennoch weiterkommt, wenn ein konkretes "stellen" der AGB verneint wird, habe ich ebenfalls weiter oben schon geschildert.


... Deine Beiträge sind an Arroganz und Widersprüchlichkeit kaum zu toppen.

Auch bei einer kontroversen Diskussion und der möglicherweise zu konzedierenden Mühe, der Argumentation des Gegenüber zu folgen, sollte es doch möglich sein, einen Meinungsaustausch durchzuführen, bei dem man zwischen sachlicher Auseinandersetzung und persönlichen Befindlichkeiten trennt.

Die Sachebene zu verlassen und zu Verbalinjurien zu greifen ist eher kein Zeichen eines angemessenen Diskussionsstils, insbesondere dann, wenn man selbst zu einer Versachlichung der Diskussion oder des Disputs beizutragen wünscht.
 
Nicht wirklich, ich beleuchte lediglich die Vielfalt der Auslegungsmöglichkeiten und warne ausdrücklich davor, zu spekulieren, sondern empfehle, sich an das zu halten, was im Sachverhalt steht.

Dann solltest Du mal die Birne austauschen und Beitrag #51 neu beleuchten.

Auch bei einer kontroversen Diskussion und der möglicherweise zu konzedierenden Mühe, der Argumentation des Gegenüber zu folgen, sollte es doch möglich sein, einen Meinungsaustausch durchzuführen, bei dem man zwischen sachlicher Auseinandersetzung und persönlichen Befindlichkeiten trennt. Die Sachebene zu verlassen und zu Verbalinjurien zu greifen ist eher kein Zeichen eines angemessenen Diskussionsstils...

Um persönliche Befindlichkeiten geht es nicht. Verbalinjurien lese ich gleichfalls keine, ich stellte lediglich fest, wie hier und an anderer Stelle Deine Art der Argumentation- und Moderation ankommt.

Gleichfalls besteht der Bedarf der Dialoge auf Augenhöhe um eine kontroverse Diskussion führen zu können. Solange Tutoren und Forenadmine der Ansicht sind, sie hätten die Weisheit mit dem Schaumlöffel gefressen, wird sich das schwierig darstellen.

Nicht zuletzt liegt das daran, dass die Beiträge nur oberflächlich gelesen werden und mit Kommentierungen, die mit dem Beitrag gar nichts zu tun hatten, abgebügelt werden.

...wenn man selbst zu einer Versachlichung der Diskussion oder des Disputs beizutragen wünscht.

Und? Was kümmert es Dich? Persönliche Befindlichkeiten? Blockwartmentalität?
 
Dann solltest Du mal die Birne austauschen und Beitrag #51 neu beleuchten.

Gerade dort sicherlich nicht, in diesem Beitrag weise ich sogar deutlich darauf hin, sich an den Sachverhalt zu halten und nicht zu spekulieren. Um die Bandbreite möglicher Auslegung aufzuzeigen, leuchte ich die Randbereiche aus, wie es zu bewerten wäre, wenn V etwas immer oder etwas nie täte ...


Um persönliche Befindlichkeiten geht es nicht. Verbalinjurien lese ich gleichfalls keine, ich stellte lediglich fest, wie hier und an anderer Stelle Deine Art der Argumentation- und Moderation ankommt.


Ich würde sagen, Du stellst eine Behauptung auf.

Ein Bekannter pflegt bei solcher Gelegenheit zu sagen: "Arroganz ist Niveau, von unten gesehen".

Gleichfalls besteht der Bedarf der Dialoge auf Augenhöhe um eine kontroverse Diskussion führen zu können. Solange Tutoren und Forenadmine der Ansicht sind, sie hätten die Weisheit mit dem Schaumlöffel gefressen, wird sich das schwierig darstellen.

Ich führe gerne auch kontroverse Diskussionen, dazu gehört dann aber auch, auf die Argumente des anderen einzugehen und nicht Beweise für Behauptungen zu führen, die völlig unstrittig sind und gleichzeitig den einzig strittigen Aspekt konsequent zu ignorieren.

Nicht zuletzt liegt das daran, dass die Beiträge nur oberflächlich gelesen werden und mit Kommentierungen, die mit dem Beitrag gar nichts zu tun hatten, abgebügelt werden.

Ich wüsste nicht, wo das in diesem Thread passiert sein sollte.

Zumindest ich habe mich jedesmal mit Begründung bzw. Argumenten zu Deinen Beiträgen geäußert.



Und? Was kümmert es Dich? Persönliche Befindlichkeiten? Blockwartmentalität?

Nein, mir ist eher daran gelegen, Dir einen Weg zurück zu sachorientierter Diskussion zu weisen.
 
Hm... was soll ich denn davon halten???

A) Finde ich dass "Schlammschlachten und Beleidigungen" nicht mehr wirklich etwas mit dem Thema der EA zu tun haben
B) lippincotts: Warum fühlst du dich immer angegriffen?
C) der Großteil von uns studiert neben der Arbeit, dass heißt wir sind alle sehr gut ausgelastet. Muss man sich dann wirklich noch zusätzlichen Stress in Form von "ausgearteten Diskussionen" antun?
D) Jede/r kann ja mal einen schlechten Tag haben und das eine oder andere in den falschen Hals bekommen, aber ist es da nicht sinnvoller ernst einmal drei mal tief durch zu atmen und dem anderen einfach mal zu unterstellen, dass er oder sie es gar nicht böse meint, sondern nur helfen möchte???

Das wollte ich einfach mal in den Raum gestellt haben.

LG Sammy
 
Nun, dann würde ich sagen, Dein Bekannter kennt Dich ziemlich gut.

Tut er tatsächlich, mit diesem Satz wies er allerdings sehr gelungen die unpassend vorgetragene Kritik Dritter an seinem angeblich arroganten Verhalten in ihre Schranken.

So, damit sollte diese Metadiskussion auch dann ihr Ende gefunden haben, das Thema dieses Threads ist die EA. Eine ergänzende Diskussion können wir gerne über PN führen.

Danke, Sammy, für Deinen Appell, zurück zum Thema!
 
Hallo :)

ich komme irgendwie nicht weiter bei dem 2. Teil der EA... wie prüfe ich denn die AGB

Schreibe ich dann zum beispiel als 1. Satz.
Zunächst müssten Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 vorliegen.
AGBs sind.....

und dann wie weiter? hat jemand vielleicht eine Musterlösung oder ein altes Gutachten in dem man die AGBs prüfen muss, nur als Beispiel/Orientierung?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich weiß irgendwie nicht so recht wo ich hier ansetzen soll...

Liebe Grüße
 
Man könnte das analog zum Schreiben Nr. 108 von Herrn Holzhauer lösen, also in etwa so:


Seinen Rücktritt vom Vertrag kann V aber nur erklären, wenn § 5 seiner Vertragsklauseln Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist.

Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Möglicherweise richtet sich dies nach §§ 305 ff. BGB. Dann müsste es sich bei den Vertragsklauseln um AGB im rechtlichen Sinne handeln. Gemäß § 305 I 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.


Und dann prüfst Du das alles durch ...
 
Hallo, auch ich bin noch an EA 2.
Allerdings bin ich noch gar nicht bei den AGB, ich grüble bereits beim Zustandekommen des Vertrages.
Nach meiner Auffassung
- sind die Preisschilder invitatii ad offerendum
- 5000 ist ein Angebot des K, V lehnt ab mit neuem Angebot über 7000
- kann eigentlich nur sofort angenommen werden, da anwesend
- aber wegen Bedenkzeit innerhalb einer Woche Fristsetzung, Individualabrede als Vorrang vor dem Gesetz

Jedoch sagt V "er habe noch andere Interessenten"! Kann man das als Freizeichnung von der Bindung an das Angebot sehen?
Könnte das die Aussage "...habe keine Verträge mit K ..." nicht in anderem Licht erscheinen lassen?
 
Wo kann ich die Schreiben von Herrn Holzauer finden. Der virtuelle Mentor in diesem Semester heißt Nickel. Damit stehen mir wohl die Schreiben von Herrn Holzauer nicht mehr zur Verfügung?

Man könnte das analog zum Schreiben Nr. 108 von Herrn Holzhauer lösen, also in etwa so:


Seinen Rücktritt vom Vertrag kann V aber nur erklären, wenn § 5 seiner Vertragsklauseln Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist.


  1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Möglicherweise richtet sich dies nach §§ 305 ff. BGB. Dann müsste es sich bei den Vertragsklauseln um AGB im rechtlichen Sinne handeln. Gemäß § 305 I 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.


Und dann prüfst Du das alles durch ...
 
Ich habe auch eine Frage zum Zustandekommen des Vertrages.

Wir haben hier im Endeffekt ja ein Angebot des V über den Kauf des Gemäldes zu 5.000 EUR.
K hat das Angebot angenommen, indem er V ggü. seinen Kaufwunsch geäußert hat.
Eigentlich wäre hier doch schon der KV zustande gekommen, oder nicht?

Okay, im Sachverhalt wird dann weiter "verhandelt", ich bin auch nicht weiter auf die 5.000 EUR eingegangen,
allerdings würde mich da mal eure Meinung interessieren.

Muss ich das erste Angebot überhaupt erwähnen? Wie bereits erwähnt, ist m.M. nach hier ja schon ein KV entstanden,
der wiederum von den beiden Vertragspartnern zu neuen Konditionen ausgehandelt wurde.

Oder lasse ich das außen vor?
 
Ich habe auch eine Frage zum Zustandekommen des Vertrages.

Wir haben hier im Endeffekt ja ein Angebot des V über den Kauf des Gemäldes zu 5.000 EUR.
K hat das Angebot angenommen, indem er V ggü. seinen Kaufwunsch geäußert hat.
Eigentlich wäre hier doch schon der KV zustande gekommen, oder nicht?


Das genau sollst Du ja prüfen.

Bist Du wirklich der Ansicht, daß nach all dem, was wir über die Definition eines Angebotes und der dafür erforderlichen Willenserklärung gelernt haben, hier ein tatsächlich ein verbindliches Angebot des V über den Verkauf seines Gemäldes für 5000€ vorliegt?
 
Hab`s auch grad gemerkt, sorry, das ist als Anfänger gar nicht so einfach und selbst wenn die anderen alles gleich verstehen gibt es eben auch Leute, denen es nicht sofort so leicht fällt.
Hab den Fehler gesehen, entschuldigt die blöde Frage..
 
Es gibt keine blöden Fragen!

Und das Ziel dieses Threads ist es ja, nach Möglichkeit jeden mitzunehmen - und zwar dadurch, daß alle es verstehen und nicht eventuell nur resignieren ohne nachzufragen, weil es offensichtlich alle anderen ja verstanden zu haben scheinen.

Von daher ist es mir ganz wichtig, daß auch alle hier den Mut haben, solange nachzufragen, wie ihnen etwas unklar ist!

Meistens kommen auf jeden, der fragt, mehrere andere, die es auch nicht verstanden oder möglicherweise mißverstanden haben, sich aber nicht trauen, zu fragen ...
 
Mein Grundgedanke am Anfang war falsch, das war mir gleich bewusst weil ich dann nach einigen Sätzen bereits fertig gewesen wäre. Aber jetzt habe ich mir nochmal alles in Ruhe durch den Kopf gehen lassen und ich denke, ich hab`s jetzt verstanden.

Das war auch nicht als Kritik gemeint, es ist sicher schwerer, "Anfängerfragen" zu stellen die offensichtlich schon alle verstanden haben, da hast du Recht. Kommt man sich irgendwie "dumm" vor..
 
hi leute..
Also ich sitze nun schon ein Weile vor meiner, eigentlich bereits fertigen EA2, allerdings habe ich es noch nicht gewagt sie einzureichen.
Ich bin einfach mit der Struktur unzufrieden. Momentan meine Struktur:
I. KV?
Angebot V(-) da inv ad off
Angebot K(+)
Annahme V(-)Änderung des Angebots
=> Angebot V(+)
Annahme K(+) trotz Verspätung §149 S.1 BGB
=> KV
Rücktritt wenn AGB vorliegt
Prüfung AGB §305 ff BGB
Einbeziehung(-) §305 II Nr.1 BGB
Keine Wirksamkeit des Rücktrittvorbehalts
=> Anspruch auf Übergabe...
wie gesagt, ist nur eine grobe Struktur. Frage mich nur ob ich oben, bei der Frage ob ein KV entstanden ist, es eher so machen sollte:
I. KV?
Angebot V(-) da inv ad off
Angebot K(+)
Annahme V(-)Änderung des Angebots
=> kein KV entstanden
und dann weiter:
Angebot V(+) über 7000€....
Jemand vielleicht einen Tipp, sonst werf ich es heute noch ein.
Grüße
 
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