Hallo Belgarath, erst mal danke für Deine Mühe mit uns Newbies

Zu der oben erwähnten Prüfung der AGB für Unternehmer gilt m. W.
Es wird "rückwärts" geprüft (Mentor Frankfurt)
Die Klauselkontrolle erfolgt
immer rückwärts, das findest Du auch in jedem Lehr- oder Fallbuch, das sein Geld wert ist.
Daraus geht u. a. hervor, daß die §§ 308 und 309 BGB nicht zu prüfen sind.
Das geht aus § 310 I BGB hervor, allerdings entfalten die Regelungen der §§ 308 und 309 Indizwirkung auch für gewerbliche Nutzung, irgendwo ist das auch, glaube ich, schon mal erwähnt oder verlinkt!
Oben hatte ich mich bereits auf "Treu und Glauben"bezogen und sehe mich bestätigt weil § 307 BGB das ausführt
{kleiner Lichtblick }.
Auch wenn man das Prinzip von Treu und Glauben sparsam einsetzen sollte - in diesem Fall, wo das Gesetz es ausdrücklich erwähnt, da darf und soll man es!
Meine Schwierigkeit besteht darin, daß ein Vertrag aus AGB abgeleitet werden soll während ich der Ansicht war, daß für die Gültigkeit von AGB ein Vertrag vorhanden sein müsse!?
Na, dann hast Du die Lösung doch schon!
Nicht vergessen: Es ist der V, der das behauptet, nicht irgend ein Juraprofessor!
Außerdem bin ich der Ansicht, daß es sich nicht um ein Dauervertragsverhältnis handelt obgleich mehrfach kontrahiert wurde.
Ein Dauervertragsverhältnis ist etwas anderes, das liegt hier nicht vor.
Daher hätten die AGB erneut vorleigern müssen!?
Vorliegen wohl eher nicht - aber ihre Einbeziehung hätte zumindest laut Palandt verlangt werden müssen, es muß lt. Kommentar zu § 305 I 1 BGB, Randnummer habe ich vergessen, aber das kann man in den EA zum letzten Semester nachlesen - zumindest ein konkretes Einbeziehungsverlangen des AGB-Nutzers vorliegen!
Ich hätte das Entstehen des Vertrages durch das KBS begründet und daran anschließend die AGB geprüft!?
Das sehe ich wiederum anders - der Vertrag kam m.E. mit dem Telefonat zustande. Da der V aber die Ansicht vertreten hat, daß durch seine AGB bereits vorher ein Vertrag zustande kam, musst Du Dich damit auseinandersetzen und ihn widerlegen - oder ihn bestätigen.
Das einzige, was Du nicht tun darfst, wäre es, dieses Argument zu ignorieren.
Du musst Dich immer in einem Gutachten mit den vorgetragenen Darstellungen der Vertragsparteien befassen!
Macht es Sinn und gibt es die Notwendigkeit, auch noch Pflichten und Rechte aus vorvertraglichen Verhältnissen zu prüfen!?
Das macht ja nur dann Sinn, wenn sich die Pflichten nicht aus dem Vertrag selbst ergeben, oder aber aus den vorvertraglichen Beziehungen andere Rechte herleiten.
Hier ist der Anspruch des V auf Bezahlung ja aus Vertrag, und damit kein Raum mehr für eine Prüfung eines Anspruches - welcher sollte das auch sein? - aus einer vorvertraglichen Beziehung!