Einsendeaufgaben EA 2 55105 SoSe 2018

Hallo zusammen,
hänge gerade ein bisschen bei der zweiten Einsendearbeit fest, in der Begründetheit am Prüfungspunkt "Anwendbarkeit des KSchG".
Die GmbH hat genau 10 Arbeitnehmer - der Geschäftsführer zählt nicht - also betrieblicher Anwendungsbereich nicht eröffnet, A kann sich nicht auf das KSchG berufen und aus die Maus? :confused:
Kriege ich dann noch irgendwie den Dreh als allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO, oder wie? Habe gerade einen Knoten im Kopf. :wall:
 
Ah ok: die Anwendbarkeit des KSchG spreche ich bei der Präklusionsprüfung an und mache danach mit § 626 weiter - alles klar. :stupid:
Der Sachverhalt ist ja wohl einem BAG-Fall aus 2016 entlehnt. Trotzdem knifflig, der Aufbau. Weiterhin frohes Schaffen.
 
also §§ 4 bis 7 KSCHG finden auch Anwendung auf Kündigungen die nicht unter das KSchG fallen. Finde den Fall aber auch etwas übertrieben für den "Bachelor" zumal exakt dieser Fall selbst für die Gerichte nicht klar war :hammer: 2 Instanzen haben die außerordentliche Kündigung abgelehnt...erst das BAG hat diese für "gerechtfertigt" gehalten
 
Inwieweit geht Ihr auf die Allgemeine Unwirksamkeitsgründe wie Sittenwidrigkei, Verstoß gegen das Maßregelverbot etc. ein?
 
Ich gehe da gar nicht drauf ein, sehe im Sachverhalt kein Problem dazu. Ich prüfe stumpf die außerordentliche Kündigung in all ihrer Pracht mit „an sich“ Grund und Interessenabwägung. Hänge allerdings noch bei der Formulierung der Zulässigkeit :)
 
Inwieweit geht Ihr auf die Allgemeine Unwirksamkeitsgründe wie Sittenwidrigkei, Verstoß gegen das Maßregelverbot etc. ein?
Wie kommst Du darauf das zu prüfen? vielleicht über das Thema "Kleinbetrieb"?
 
Im Skript 3b) steht auf S. 18, dass diese Gründe relevant sind, sofern § 626 BGB und § 1 KSchG nicht anwendbar sind. Allerdings steht da auch "insbesondere". Also können Sie auch relevant sein, wenn § 626 BGB anwendbar ist. Zumindest verstehe ich das so. In einer Klausur, würde ich das schon aus Zeitgründen weglassen. Aber ich frage mich, ob man das hier von uns sehen will. Zumindest kurz angesprochen nach dem Motto "da gibt es auch noch das und das, ist aber vorliegend nicht gegeben".
 
Habe auch keine allgemeine " Allgemeine Unwirksamkeitsgründe " geprüft. Steht keine Andeutung im Sachverhalt....
Wie viele Seiten habt ihr so geschrieben?
 
Ich bin bei ca. 13 Seiten.

Habt ihr beim Prüfungspunkt "Statthafte Klage" die Kündigungsschutzklage als besondere Feststellungsklage wegen der Kündigung und dann noch die Allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses drin?
 
hab das separat als Feststellungsinteresse geprüft als letzten Punkt der Zulässigkeit. 8 Seiten sind es bei mir.
 
Hab als statthafte Klageart nur die Kündigungsschutzklage als besondere Festellungklage und alles weitere im Festellungsinteresse.

Seht ihr kein Problem darin, dass hinsichtlich einer Anhörung des Betriebsrates nichts drinsteht? Oder steh ich gerade völlig auf der Leitung?:confused:
 
Hab das mit dem BR kurz angesprochen und mangels BR als Entfall der Anhörungspflicht gewertet zumal das ja BetrVG ist und nicht KschG, in dem Fall bin ich der Meinung "besser haben als brauchen" :haumichwech:
 
Hab das mit dem BR kurz angesprochen und mangels BR als Entfall der Anhörungspflicht gewertet zumal das ja BetrVG ist und nicht KschG, in dem Fall bin ich der Meinung "besser haben als brauchen" :haumichwech:

habs jetzt so gelöst, dass ich die Anhörung des Betriebsrates als letzten Prüfungspunkt angesetzt hab. Ich entscheid mich jetzt dann die Tage ob ichs an der fehlenden Anhörung scheitern lasse, oder eben nicht mangels Angaben im SV zum Betriebsrat. :durcheinander
 
die Kündigung scheitert hier auf gar keinen Fall an einer Nichtanhörung des BR, da es keinen gibt. Hab das bei der "Begründetheit" als 3. Punkt geprüft. Habe dies wie folgt geschrieben:
Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dem Sachverhalt ist das Bestehen eines Betriebsrats nicht zu entnehmen, vorliegend handelt es sich um einen Betrieb mit nur 10 Arbeitnehmern (Kleinbetrieb). In diesem Fall entfällt eine Anhörungspflicht.
 
Wie habt ihr die Einhaltung der Erklärungsfrist nach § 626 II BGB gelöst?
Stellt ihr auf den 08.01 ab, wo der Chef das erste Mal von der maßgeblichen Tatsache erfährt, dass A keinen Führerschein vorerst besitzt, oder auf den 24.01. als er erfährt, warum er ihn nicht mehr besitzt?
Eigentlich ist ja nur auf den maßgeblichen Grund DASS er ihn nicht mehr besitzt abzustellen oder?
Andererseits erscheint es mir nicht sinnig, dort schon aufgrund der nicht eingehaltenen Frist auszusteigen....

OK, manchmal hilft es, darüber zu schreiben ..
Der Kündigungsgrund ist ja der illegale Drogenkonsum ....:perfekt:
 
hab das separat als Feststellungsinteresse geprüft als letzten Punkt der Zulässigkeit. 8 Seiten sind es bei mir.
Entsprechend Teil 3b S. 66 würde ich davon ausgehen, dass eine KüSchKlage i.S.d. § 4 S.1.KSchG und eine allgemeine Feststellungsklage § 256 Abs.1 ZPO vorliegt. Die Feststellungsklage (Fortbestehen des Arbeitsverhältnis) habt ihr dann im Pkt. Besonderes Feststellungsinteresse geprüft? Wie habt ihr das da formuliert?
Es müsste ein besonderes Feststellungsinteresse bestehen. Das Feststellungsinteresse gem. .... ergibt sich aus der drohenden Heilung einer evtl. unwirksamen Kündigung gem. § 13 I S. 2 KSchG. Denn die außerordentliche Kündigung gilt von Anfang an als rechtswirksam, wenn sie nicht binnen drei Wochen durch Klage angegriffen wird...Präklusion.
 
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die Kündigung scheitert hier auf gar keinen Fall an einer Nichtanhörung des BR, da es keinen gibt. Hab das bei der "Begründetheit" als 3. Punkt geprüft. Habe dies wie folgt geschrieben:
Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dem Sachverhalt ist das Bestehen eines Betriebsrats nicht zu entnehmen, vorliegend handelt es sich um einen Betrieb mit nur 10 Arbeitnehmern (Kleinbetrieb). In diesem Fall entfällt eine Anhörungspflicht.
Im Skript 3b S. 11 Abs. 2 steht, dass auf §102 BetrVG nicht eingegangen werden muss, wenn im SV kein Betriebsrat erwähnt wird.

Lt. S.75 willl der Lehrstuhl auch nicht "lt. Sachverhalt" in der Klausur und sicher auch nicht in der EA lesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus dem Grund habe ich es auch nur kurz zusammengefasst...das ist m.E. ein wichtiger Punkt, der gerne einmal über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung entscheidet und somit nichts ist, was "mal eben" einfach weggelassen werden kann. Spiele ich nun das Ganze gedanklich als reale Verhandlung durch, wird sich der Richter die Klage vor der Verhandlung anschauen und sicherlich fragen ob der BR dazu angehört wurde und in meiner Klageschrift würde er dazu überhaupt nichts finden. Damit hätte ich schon einen großen Teil meiner Kompetenz eingebüßt ohne den Richter überhaupt gesehen zu haben. Ich gebe dir absolut Recht bezüglich der Aussage im Skript dass der Lehrstuhl "lt. Sachverhalt" nicht lesen möchte...aber nach meiner jüngsten Erfahrung im Rahmen einer Modulabschlussarbeit, gebe ich auf solche Aussagen nichts mehr. Da hieß es nämlich auch vom Lehrstuhl "Unwichtiges kann zusammengefasst werden" andernfalls reicht die Zeit nicht....habe ich getan und in der Korrektur feststellen müssen das es überall Punktabzug gab mit dem Hinweis "Gutachtenstil?" "Gutachtenstil?". Der Lehrstuhl korrigiert eben viele Arbeiten nicht, das machen wohl externe Leute. Ich orientiere mich bei sowas seither mmer an Schema und Lösung irgendwelcher Staatsexamen so das ich im Zweifel bei einer Korrektur auch anständig argumentieren kann. Und wenn "Hemmer" das "nicht vorhanden sein eines BR" erwähnt, dann erwähnt Nicole das auch :durcheinander Das kann ja jeder machen wir er will, aber wie gesagt, ich verlasse mich da nicht mehr drauf.
 
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