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Wie kommst Du darauf das zu prüfen? vielleicht über das Thema "Kleinbetrieb"?Inwieweit geht Ihr auf die Allgemeine Unwirksamkeitsgründe wie Sittenwidrigkei, Verstoß gegen das Maßregelverbot etc. ein?
Hab das mit dem BR kurz angesprochen und mangels BR als Entfall der Anhörungspflicht gewertet zumal das ja BetrVG ist und nicht KschG, in dem Fall bin ich der Meinung "besser haben als brauchen"![]()
Entsprechend Teil 3b S. 66 würde ich davon ausgehen, dass eine KüSchKlage i.S.d. § 4 S.1.KSchG und eine allgemeine Feststellungsklage § 256 Abs.1 ZPO vorliegt. Die Feststellungsklage (Fortbestehen des Arbeitsverhältnis) habt ihr dann im Pkt. Besonderes Feststellungsinteresse geprüft? Wie habt ihr das da formuliert?hab das separat als Feststellungsinteresse geprüft als letzten Punkt der Zulässigkeit. 8 Seiten sind es bei mir.
Im Skript 3b S. 11 Abs. 2 steht, dass auf §102 BetrVG nicht eingegangen werden muss, wenn im SV kein Betriebsrat erwähnt wird.die Kündigung scheitert hier auf gar keinen Fall an einer Nichtanhörung des BR, da es keinen gibt. Hab das bei der "Begründetheit" als 3. Punkt geprüft. Habe dies wie folgt geschrieben:
Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dem Sachverhalt ist das Bestehen eines Betriebsrats nicht zu entnehmen, vorliegend handelt es sich um einen Betrieb mit nur 10 Arbeitnehmern (Kleinbetrieb). In diesem Fall entfällt eine Anhörungspflicht.