Aber dass A ankündigt jetzt öfter krank zu sein/werden habe ich nicht rausgelesen. Wo genau steht das?
Am Ende vom ersten Absatz steht, dass er aufgrund der Schmerzen "zunehmend" in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das "Zunehmend" könnte heißen, dass er in Zukunft noch häufiger ausfällt... klingt jedenfalls nach "negativer Prognose". Die Aussage könnte sogar einiges Gewicht haben, weil der Arbeitgeber bei der negativen Prognose normalerweise auf die Vergangenheit zurückgreifen kann, also wie oft der AN in den letzten Monaten/Jahren gefehlt hat. Dazu haben wir hier keine genaue Angabe, sondern nur, dass er "häufiger" ausfällt. Da A aber selbst sagt, dass sein Problem "zunehmend" schlimmer wird, könnte der AG bei der negativen Prognose sich direkt darauf berufen.
In einem Fallbuch habe ich einen Fall gefunden, in dem ein AN, der häufig wegen starker Rückenschmerzen fehlt, wirksam personenbedingt gekündigt wird. Hier sagt der SV aber genau, wie oft der AN fehlt und dass der AG zum Ausgleich der Fehlzeiten schon eine Teilzeitkraft einstellen musste.
Da es aber für den AG sehr schwer ist nachzuweisen, dass die AU erschlichen wurde, komme ich wahrhscheinlich zu keiner wirksamen Kündigung.
Das stimmt schon. Aber der AN darf ja auch nichts unternehmen, wodurch seine Genesung verzögert oder gar verhindert wird. Das könnte P dem A hier schon vorwerfen, auch ohne das Attest angreifen zu müssen. Kann ja sein, dass das Knie des A wirklich kaputt ist, er aber unter Schmerzen an dem Turnier teilgenommen hat, weil es ihm das wert ist. Aber weil Volleyball bestimmt ganz schön auf die Knie geht, "darf" er das eigentlich nicht machen, wenn er wegen Knieproblemen krankgeschrieben ist. Da sehe ich grundsätzlich aber auch eher eine Mahnung angebracht...
Wertet man alles zusammen, weiß ich aber auch noch nicht, was mein Ergebnis ist. Ich sehe da einen Mischtatbestand (teils personen-, teils verhaltensbedingt). AN scheint für seinen Job nicht mehr richtig geeignet, es gibt eine negative Prognose, er verhindert seine Genesung während er krankgeschrieben ist, hat das Vertrauen des AG in Mitleidenschaft gezogen...
----
Was macht ihr eigentlich mit den ganzen Unterpunkten bei der Zulässigkeit: Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten habe ich geprüft, aber schon zur örtlichen Zuständigkeit kann man ja nichts sagen. Erwähnt ihr den Punkt trotzdem mit eigenem Gliederungspunkt und sagt dann dass es unproblematisch ist? Zur sachlichen/funktionellen Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit sagt mir das Skript, dass das i. d. R. nicht problematisch ist - Dankeschön dafür, aber was heißt das für mich? Für alle einen extra Gliederungspunkt, erklären was es ist und wieder als unproblematisch bezeichnen? Wenn ich da immer auf die zugehörigen §§ eingehe, wird das u. U. halt nicht sooo kurz.
Und wie ausführlich seid ihr bspw. bei "Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten"? In meinen Fallbüchern ist das immer kurz und Schmerzlos: "Da die Klage des XY auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 I Nr. 3b ArbGG gegeben". Reicht das bei uns auch, oder muss ich doch mehr Schema F fahren? Erst den § wiedergeben, Definitionen (AN, AG, etc.), subsumieren und Ergebnis? Ich erinnere mich noch, dass es im ersten Semester mal hieß, dass uns dieses starre Schema vor allem zu Beginn des Studiums Sicherheit geben soll, wir es später aber nicht mehr so machen müssen. Sind wir da jetzt schon?
