- Ort
- Mainz
- Doktortitel
- Dr.-Ing.
- Hochschulabschluss
- Diplom-Chemiker
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 60 von 180
- 2. Studiengang
- B.A. Politikwissenschaft, Verwaltungsw., Soziologie
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Hi Hushabye,
mein unwesentlicher Sachstand zu Frage 2 ist, daß kein Vertrag zustande kommt, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen.
Ich sehe im Flyer eine invitatio.
Angebot C 100€
"Annahme" A 50€
Auseinanderfallen bei essentialia negotii, daher im Zweifel kein Vertrag
C könnte durch "Dankesschreiben" erneut anbieten, aber A lehnt ja ab.
Kein Vertrag , kein Anspruch.
Zu diskutieren wären ggf Irrtum etc .. aber da bastel ich noch
Auch mal wieder was von meiner Seite.
Meiner Meinung nach ist der Schreibfehler im Annahmeschreiben unbeachtlich. C hätte erkennen müssen, dass A sich verschrieben hat und zu einem Preis von 100,- annehmen wollte. In dem Fall geht Auslegung der WE vor dem Dissens, da C nicht schutzbedürftig ist, weil er den wahren Willen des A kennt.
Eine Falschbezeichnung schadet nicht, wenn beide das gleiche (= Vertragsschluss zu 100,- für 10 Flaschen) wollen. Da Auslegung des objektiv Erklärten vor Anfechtung geht, kommt hier ein KV zu den ursprünglichen Konditionen zustande und A könnte auch nicht nach § 119 I anfechten, was dann auch entsprechend nicht zu prüfen ist.
// Also hat C einen Anspruch auf Übereignung von 10 Flaschen Wein, aber zum Preis von 100,-