EA 2 BGB I WS 2014/15 Abgabetermin 18.11.2014

Hi Hushabye,
mein unwesentlicher Sachstand zu Frage 2 ist, daß kein Vertrag zustande kommt, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen.
Ich sehe im Flyer eine invitatio.
Angebot C 100€
"Annahme" A 50€
Auseinanderfallen bei essentialia negotii, daher im Zweifel kein Vertrag
C könnte durch "Dankesschreiben" erneut anbieten, aber A lehnt ja ab.
Kein Vertrag , kein Anspruch.

Zu diskutieren wären ggf Irrtum etc .. aber da bastel ich noch

Auch mal wieder was von meiner Seite.

Meiner Meinung nach ist der Schreibfehler im Annahmeschreiben unbeachtlich. C hätte erkennen müssen, dass A sich verschrieben hat und zu einem Preis von 100,- annehmen wollte. In dem Fall geht Auslegung der WE vor dem Dissens, da C nicht schutzbedürftig ist, weil er den wahren Willen des A kennt.
Eine Falschbezeichnung schadet nicht, wenn beide das gleiche (= Vertragsschluss zu 100,- für 10 Flaschen) wollen. Da Auslegung des objektiv Erklärten vor Anfechtung geht, kommt hier ein KV zu den ursprünglichen Konditionen zustande und A könnte auch nicht nach § 119 I anfechten, was dann auch entsprechend nicht zu prüfen ist.

// Also hat C einen Anspruch auf Übereignung von 10 Flaschen Wein, aber zum Preis von 100,-
 
Guten Abend Basströte,

in dem zitierten Beitrag habe ich ja darauf hingewiesen, daß ein Irrtum (§ 119 BGB) zu prüfen sei.
Es ist schon klar, daß eine Auslegung Priorität hat.

Nach meiner Einschätzung kommt es bei unserer Arbeit nicht auf das einzig wahre Ergebnis an, es wird
wohl eher erwartet, daß wir das, was wir vorbringen, angemessen begründen.

Der Bezug auf den Fall "Haifischfleisch" ist erkennbar. Jedoch wird dort ein Vertrag ohne hin und her geschlossen während hier die Angebote variieren.

Schwierig ist die Sache , weil weder beim Schreiben der Antwort des A noch in seiner Reaktion irgendein Bezug
auf einen Irrtum anklingt. Stünde da z. B.: A verweigert ..., weil ...
gäbe es einen Anhaltspunkt. In der ganzen Fallschilderung taucht jedoch kein Bezug auf
(der nicht geäußerte Wille bleibt unbeachtlich).

Nach meiner Auffassung müssen Deine Argumente in die EA eingebaut werden.
"Klausurtaktisch" argumentierend meine ich, daß das vollständige Fehlen jeglichen Hinweises
auf die Möglichkeit eines Irrtums beabsichtigt ist.
Ich neige daher dazu, im Streitentscheid keinen Irrtum anzunehmen.
Begründen werde ich das, weil die Berufung auf einen Irrtum ein Gestaltungsrecht ist und der Sachverhalt
keinen Hinweis liefert, daß der A sich in irgendeiner Weise darauf beruft.
 
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