Da die Bearbeitung begonnen hat, kann ja jetzt diskutiert werden. Also in Fall 2 hat der Händler ja eine falsche Auftragsbestätigung abgeschickt, §
150 BGB kann dann zwar erwähnt werden, liegt aber nicht vor. Kann der Kunde auf Lieferung des vergünstigeten Weins bestehen? Warum nicht? Irrtum nach §
119 BGB, den er aber schon wieder zu verschulden hat. Wie kann ich bei Frage 1 argumentieren?
Hier mal mein Rohentwurf:
Invitatio oder Angebot des Händlers.
Angebot, da persönlich.
Annahme des Kunden.
Händler nimmt an und verschickt sofort.
-> Vertrag entstanden.
Einrede: §
119 BGB (Irrtum über Verkehrswesentliche Eigenschaft des Weins, Preis!)/
Verschulden: er selber.
Rechtsgrundlage des Widerrufs des Händlers ist ja §
121 BGB, also kann er das Paket zurückverlangen? Rein formaljuristisch geht das, passt aber nicht zum Sachverhalt, eben weil der Kunde das
ursprüngliche Angebot angenommen hat. § 147 Abs. 2 kann mal mal erwähnen.
(<- Problem -> §§ 133, 157 BGB)
Dann müsste der Wein ja jetzt dem Kunden gehören und der Händler hat kein Recht auf Herausgabe (§
985 BGB).
Zu Fall 2:
Invitatio, da unpersönliche Werbewurfsendung (nicht persönlich als Stammkunden angeschrieben, wie oben).
Angebot des C (Wein für 100 Euro)
Annahme des Händlers per Auftragsbestätigung (Wein für 50 Euro)
("Dummer" Dankesbrief des Kunden)
Händler sieht Fehler und verweigert Sendung des billigeren Weins.
Schon wieder Irrtum aus §
119 BGB - zurecht verweigert, war halt nur ein Schreibfehler- Ich meine, hier greift §
119 BGB bzw.
§ 121 BGB.
Vertrag entstanden, und zwar auch zu
den ursprünglichen Bedingungen.
@Hush
Du meinst, als Weinkenner hätte er damit rechnen können, dass sich die Preise verändern? Sehe ich nicht so, da sich alle Preise ändern können. Du meinst, der Wein als Luxus- und Kulturgut unterliegt noch viel eher Preisschwankungen? Oder willst du mitteilen, dass man das mit dem § 147 Abs. 2 BGB genau untersuchen muss (§§ 133, 157 BGB), und zwar bereits in dem Angebot (darin geht es ja in Heft 3) -> §§ 133, 157 BGB

Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme ja dann konkludent erfolgt und mit § 121 BGB rechtzeitig widerrufen worden, was total zum Sachverhalt passt. Ich sage: das regelt man mit einem Angebot und sagt bei § 147 Abs. 2 BGB (mit Heft 4 -Verbaucherschutzvorschriften), dass der Wein durch den Versand bereits dem Kunden gehört.
Ich bitte um weitere Meinungen.