EA 2 BGB I WS 2014/15 Abgabetermin 18.11.2014

Hallo aquila,

der Widerruf ist demgemäß aber zu spät eingegangen, da die Annahme bereits mit dem Versenden der Ware erfolgt ist - hierfür ist keine Kenntnisnahme/Zugang des B notwendig.
 
Hi hushabye,
Nach meiner Kenntnis ist eine Annahme Erklärung immer notwendig.
Lediglich auf Übermittlung kann verzichtet werden.
Zugang der Ware ersetzt konkludent die Annahme WE.
Kenntnisnahme Fax möglich vor Zugang Ware = verkörperte WE
Allerdings gibt Rechtsauffassung, das Vertrag mit Versand geschlossen, das mußte dann diskutiert werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast du den § 151 einmal durchgelesen?

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Es ist schon richtig, dass die Kenntnisnahme des Faxes vor dem Zugang der Ware möglich war. Die Annahme des Angebots musste aber überhaupt nicht zugehen ..

Ich bin mir aber bei diesem Fall sehr unsicher, das hier war auch nur so eine Idee von mir.
 
Hi hushabye,
Wir erreichen fast chat-Geschwindigkeit.;-)
Dein Beitrag ist wichtig!
Die EA lebt von solchen "Details", die diskutiert werden müssen!
65 Punkte gibts nicht geschenkt!
Diesen Punkt sehe ich als sog. Streitentscheid wo Du Deine Punkte nicht fürs Ergebnis sondern
für die Argumentation kriegst.

Muß jetzt leider an die Arbeit, am Wochenende mehr!
 
Hi aquila,
ich muss mich daran noch gewöhnen, dass eventuell die Diskussion/Argumentation mehr zählt, als letztendlich das Ergebnis.

Wünsche dir einen guten Arbeitstag!
 
Hallo an Alle,
schön, dass hier diskutiert wird :like:

Ich hätte für mich aber eine Bitte: könnten wir bei den Fragen/Antworten differenzieren, ob es sich um Frage 1 oder Frage 2 handelt? Ich gebe zu, dass ich manche Antworten hier nicht im Kontext verstehe.

Also ich bin bei Frage 1 immer noch:

In Bezug auf § 151 BGB: ich sehe hier bei unserem Fall (2. EA, Frage 1) tatsächlich eine Parallele zum Fall im Skript "Globus" S. 20 KE 3.
Da bestellt der B auf die Zeitungsannoce hin die beworbenen Reifen. Das Versandhaus "Globus" verschickt die Reifen, stellt aber gleichzeitig fest, dass die Reifen von Konkurrenzunternehmen teurer pro Stück verkauft werden. Er weist die Post an, die Reifen nicht auszuliefern.

Ich verstehe zwar die Erklärung auf Seite 21 über den Verzicht nicht, aber was soll`s. Es wird schon so sein.

Aber der Reihe nach:
Angebot des A = +, weil durch das Angebot auf Reservierung des Weines zu diesem Preis ein RBW zum Ausdruck gebracht wird. Essentialia negotii auch alle vorhanden, denn B könnte sofort mittels "Ja" sagen die Reservierung vornehmen. verbindliche Reservierung = Vertrag, Pflicht zur Mitwirkung beim Abschluss des beabsichtigten Hautvertrag.

Annahme des B:
§ 147 Abs. 2 = Einem Abwesenden gemachtes Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Es wird maximal angenommen, dass er ebenfalls per Brief antwortet, dann gilt für die Annahmefrist, die Zeit, die benötigt wird, um das Angebot zum Empfänger zu befördern, Zeitraum der Überlegung und Zeitraum des Transport (per Post). Einen Monat ist definitv zu spät. Ergo § 146 BGB erlischt Angebot.
Und dann kommt aber neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB des B.

Annahme des A:
Konkludent durch Zunsendung der Ware
wirksame Annahme durch Versendung per Post, da Verzicht auf Zugang der Erklärung in der Bestellung des B i.S. § 151 BGB vorliegt.

Widerruf Annahmeerklärung des A
Fax am Abend des gleichen Tages müsste Willenserkärung sein, die ebenfalls empfangsbedürftig ist.
Zuspät, weil die Annahme durch das Versenden des Weines bereits wirksam geworden ist und nicht erst mit dem Zugang.

Passt das so?
Dürfen wir so ausführlich diskutieren?

Viele Grüße,
studitante
 
@studitante deinen letzten Ausführungen kann ich mich anschließen, soweit bin ich auch (Gruß
@sammy)
Nett, dass du mit deinen Hinweisen zu Frage 1/2 versuchst etwas Ordnung in das Chaos zu bringen. Es geht mir ähnlich wie dir, ich habe Schwierigkeiten die Posts zuzuordnen.
 
Immer noch Frage 1:

Widerruf:

ich war jetzt soweit, dass auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung i.S. § 151 BGB verzichtet wurde und die Betätigung des Annahmewillens ausreicht für eine wirksame Annahme.

Ist die Betätigung des Annahmewillen durch A (Verpacken des Weines und zur Post bringen) die Annahmeerklärung? Diese versucht er mittels dem Fax an B zu widerrufen.
 
Die Annahmeerklärung wäre eine Auftragsbestätigung (§ 312 irgendwas BGB) - da A sofort liefert, ist natürlich in der anbei befindlichen Bescheinigung die Bestätigung zu sehen.. (folgt man Angebot statt Invitatio)
 
Bei Frage 1 gibt es doch keine Bestätigung? A versendet den Wein und B nimmt Wein am nächsten Tag um 14.00 Uhr an. Hab ich was überlesen?
 
Jauernig, Kommentar zum BGB
15. Auflage 2014 :
Da bei Annahmeerklärung nach S 1 der Zugang entfällt, ist § 130 I 2 unanwendbar.

Sprich: A kann sein Fax in die Tonne kloppen.
Anfechten könnte er, aber die Anfechtung ist nicht Gegenstand von KE 3 und KE 4.
 
Im Versenden der Reifen .. ääh des Weins ist eine Annahmebestätigung zu sehen (vgl. Studienbrief 3, S. 20), die der Unternehmer nicht so einfach rückgängig machen kann. Verweigern kann er hingegen den Versand zum halben Preis (fall 2), meine ich.
 
Frage 1:

Bezüglich der Annahmeerklärung steht in meinem Kommentar zu § 151 BGB:

Wenn nach der Verkehrsstitte nicht mehr zu erwarten ist, lässt § 151 BGB eine nach außen unzweideutige in Erscheinung tretende Willensäußerung genügen (zB Absenden bestellter Ware), Ein Versandhauskauf ist also nicht erst mit Zugang der Ware geschlossen, sondern schon mit ihrer Absendung.

Der Widerruf kommt also nicht gem. § 130 Abs. 1 S. 2 vorher oder gleichzeitig mit der Annahmeerklärung, sondern später.

Frage 2:

Mit welcher Begründung kann er die Lieferung zum halben Preis verweigern?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Studitante,
Deine Frage ist der Knackpunkt.
Der sollte wohl in der Klausur erörtert werden um auf Punkte zu kommen.
Einerseits hat der Empfänger die Möglichkeit, das Fax vor der Ware zur Kenntnis zu nehmen.
Andererseits ist bei Verzicht auf Annahmeerklärung das "zur Post bringen" gem. § 151 nicht nur die WE (Annahme) erfolgt, sondern der Vertrag ist zustande gekommen!
Dann geht das Fax nicht vor oder gleichzeitig mit Vertragsschluß zu!
Das wird in Frage 1 wohl zu erörtern sein, sonst gibts keine 65 Punkte ;-)
bitte PN.
 
Hi Hushabye,
mein unwesentlicher Sachstand zu Frage 2 ist, daß kein Vertrag zustande kommt, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen.
Ich sehe im Flyer eine invitatio.
Angebot C 100€
"Annahme" A 50€
Auseinanderfallen bei essentialia negotii, daher im Zweifel kein Vertrag
C könnte durch "Dankesschreiben" erneut anbieten, aber A lehnt ja ab.
Kein Vertrag , kein Anspruch.

Zu diskutieren wären ggf Irrtum etc .. aber da bastel ich noch
 
Hallo, in die Runde,
Ihr seid ja schön fleißig. Aus beruflichen Gründen kann ich die EA erst kurz vor Toreschluss bearbeiten. Daher wollte ich fragen, ob es noch gültig ist, wenn ich die EA am 18.11. direkt in den Briefkasten des Studienzentrums Hamburg werfe. Ich meine verstanden zu haben, dass es fristgerecht ist. Sichere mich aber lieber noch einmal ab.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Meinelana
 
Hallo, in die Runde,
Ihr seid ja schön fleißig. Aus beruflichen Gründen kann ich die EA erst kurz vor Toreschluss bearbeiten. Daher wollte ich fragen, ob es noch gültig ist, wenn ich die EA am 18.11. direkt in den Briefkasten des Studienzentrums Hamburg werfe. Ich meine verstanden zu haben, dass es fristgerecht ist. Sichere mich aber lieber noch einmal ab.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Meinelana
Ja, das reicht. Steht auch hier:
http://www.fernuni-hagen.de/stz/hamburg/aktuelles/20120420_Abgabe_EAs_Dokumente_sh.shtml
 
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