Ich habe grade erst angefangen: Also bei Aufgabe 5 finde ich das Skript wenig aussagekräftig; recherchiert habe ich Folgendes:
Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten: Da eine Briefhypothek gem. § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des
Grundbuchs
übertragen werden kann, erscheint ein Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten zunächst systemgerecht. Deshalb finden auch die §§ 891-899 BGB bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in gleicher Weise Anwendung, als ob der Briefbesitzer im
Grundbuch eingetragen wäre (§ 1155 BGB). Wer unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB vom Briefbesitzer erwirbt oder an ihn leistet, wird somit durch die erweiterte
Legitimationswirkung des Briefes geschützt.
— Widerspruch hinsichtlich des Rechtsinhalts (also z. B. Höhe der Forderung, Zinshöhe usw.):
— Ist das
Grundbuch richtig, so erlangt der Erwerber auch bei einer Übertragung außerhalb des Buches das Recht nur in der im Buch eingetragenen Höhe.
— Ist der Grundbucheintrag unrichtig, so geht ihm der richtige Brief vor, d. h., der Brief zerstört den öffentlichen Glauben an den Inhalt des
Grundbuchs (§ 1140 BGB). Nur wenn der Inhalt des
Grundbuchs und der
Hypothekenbrief in Bezug auf denselben Umstand in gleicher Weise unrichtig sind, kommt ein
gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB in Betracht.
Würde ich mal so interpretieren, dass eine Eintragung ins Grundbuch entbehrlich ist. Auch das Skript grenzt im Prinzip auf S. 63 so ab: Übertragung Briefhypothek durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, der Buchhypothek durch Eintragung ins Grundbuch.
Demnach mein Ergebnis bei 5: A, C, E