EA 2 BGB III (Lotse) WS 2014/15 Abgabetermin 02.12.2014

Hi, hier meine Lösung bis jetzt:

1: C E
2: B
3: E
4: A D E
5: A C
6: B C
7: D E
8: A
9: A B C
10: B C D E
 
3: A, B (in der Frage steht "nicht")
4: A, B, D, E
5: A, C, D, E
6: B, D
7: A, D, E
8: A, E
9: A, B, C, E
10: B, D, E

Nachdem es gut begonnen hat, liegen wir doch bei einigen Antworten auseinander.
 
Ich versuche es auch mal:
1. A C D
E nicht, § 449 Abs. 2 BGB impliziert für mich, dass der Käufer den Gegenstand schon in Besitz haben kann bevor der volle Kaufpreis gezahlt wurde.
2. B
3 A B
4 A B D E
5 A C E
D nicht, nur, wenn die Abtretungserklärung nicht schriftlich erfolgt
6 B
D nicht, an einem Erbbaurecht besteht ein Pfandrecht
7 D E
A nicht, ein gleicher Rang haben nur die Eintragungen vom gleichen Tag in verschiedenen Abteilungen
8. A
E nicht, der Schuldner gibt ein Sicherungsmittel, erhält nicht.
9. A B C
E nicht, es wird kein Besitz eingeräumt ("übergibt")
10. B D E
 
Moin,

1 A …..nein (das VebrKrG gibt es nicht merh, ist jetzt im BGB integriert)
1 B.......nein
1 C.......ja
1 D.......nein
1 E........ja (ÜBEREIGNEN heißt Eigentum und nicht Besitz verschaffen)

5 A.......ja
5 B.......nein
5 C.......ja
5 D.......ja (§873 Eintragung im Grundbuch immer, Skript S. 61)
5 E.......ja

6 A.......nein
6 B.......ja
6 C.......nein
6 D.......ja (Pfandrecht nur an beweglichen Sachen möglich, ein Erbbaurecht ist grundstücksähnlich, Skript S. 39)
6 E.......nein

7 A.......ja (§ 879, Skript S. 50)
7 B.......nein
7 C.......nein
7 D.......ja
7 E.......ja

8 A.......ja
8 B.......nein
8 C.......nein
8 D.......nein
8 E.......nein (hab ich geändert: es ist ein Recht und kein Rechtsgeschäft)

9 A.......ja
9 B.......ja
9 C.......ja
9 D.......nein
9 E.......ja (Übereignung § 929 UND Besitzkonstitut § 930, Skript S. 27)
 
Hallo Aehzebaer,
1 E du hast recht, werde ich bei mir ändern
5 D OK, das Skript geht nicht so weit, meine Recherchen haben anderes ergeben, aber was das Skript sagt, gilt natürlich.
6 D Entweder ich stehe auf dem Schlauch, oder S. 39 sagt gerade, dass ein Pfandrecht auch an Rechte bestehen kann.
7 A Auch hier kann es sein, dass ich auf dem Schlauch stehe, aber § 879 Abs. 1 S. 1 und 2 bestätigen meine Meinung.
9 E hängt für mich immer noch an derjenige, der das Haftungsobjekt erhält, nämlich der Gläubiger, nicht der Schuldner.
9 E wie 1 E, da habe ich übereignen falsch definiert, ändere ich noch.

Ich habe das Verbraucherschutzgesetz mit dem Verbraucherkreditgesetz durcheinander gebracht. Konzentriertes Lesen erleichtert manchmal doch die Bearbeitung der Aufgaben :notebook:
LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,
ich habe mich noch mal mit 5 D befasst. Ich lasse meine Antwort wie sie ist, und stütze mich dabei auf § 1154 Abs. 2.
Ich muss dazu auch sagen, dass ich im skript noch nicht sehr weit gekommen bin und jede Frage im Internet recherchiert habe. Im skript findet sich für diese Frage eigentlich nicht viel.
LG
 
Jo, noch mal ganz spät, aber manches läßt einen nicht los.
Ich glaube inzwischen, dass 5 B auch mit ja beantwortet werden muss. Sowohl § 892 als auch § 1138 weisen darauf hin. Wenigstens lese ich das in dem Kommentar von Kropholler so. Bin dankbar für Gegenargumente, das Thema ist wirklich verzwickt.
LG
 
Hallo dutch,

5 B......Bei einer BUCHhypothek grundsätzlich möglich. Bei einer BRIEFhypothek nicht.
„Gutgläubiger Erwerb außerhalb des Grundbuchs scheidet aus, da das Recht ohne Brief nicht erworben werden kann.“ (Staudinger, § 41 GBO Rn. 7)

5 D......Nach § 1117 muss der Brief durch den EIGENTÜMER oder seinen BEVOLLMÄCHTIGTEN übergeben werden. Somit ist eine Berechtigung erforderlich.
Die Eintragung im Grundbuch (§ 1154 II) kann nur durch notariellen Vertrag zwischen den Parteien vereinbart werden und anschließend eingetragen werden. Auch hier haben beide Parteien persönlich zu erscheinen bzw. ihre Bevollmächtigung nachzuweisen.

6 D..... ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht und wird über die §§1113 ff. mit GRUNDpfandrechten belastet und nicht durch §1273 I.

7 A.....Ok (nein), hab das bei den Kommentaren nochmals nachgelesen (Prioritätsgrundsatz).

9 E......Das Eigentum geht nach § 929 BGB über, der Besitz verbleibt beim Schuldner (meist nach § 930). Der Gläubiger ist vollumfänglicher Eigentümer, hat allerdings die Einschränkung, dass er das Eigentum nur zu den Sicherungszwecken ausüben darf (Skript S. 28).
 
Moin Aehzebaer

Bei 5 D werden wir uns wohl nicht einigen können. Für mich sagt § 1154 II, dass der Grundbucheintragung nur notwendig ist, wenn die Abtretungserklärung nicht schriftlich erfolgt. Eine Übertragung eines Briefhypothekes außerhalb des Grundbuchs ist sogar die Regel.
Auch bei 5 B bleibe ich erst mal bei meiner Meinung: gerade bei der Briefhypothek ist der Brief der Beweis, dass der Besitzer des Briefs das Recht zur Forderung hat. Da kommt es gerade auf Gutgläubigkeit an. (§ 1155 BGB)
Und über 6 D werden wir uns wohl auch nicht einigen: Ein Grundpfandrecht ist eine Form des Pfandrechtes gem. § 1273 und wird nicht ausgeschlossen durch die §§ 1274 bis 1296. § 1291 schließt das Pfandrecht an einer Grundschuld sogar ausdrücklich mit ein.

LG
 
Nächste Woche wissen wir mehr. Fürs bestehen dürften unsere Ergbnisse ausreichen. Alles andere ist sportlicher Ehrgeiz. ;-)
 
Wo du recht hast, hast du recht :-D.
Ich mache mich jetzt endlich mal an die Arbeit für EA III, wird auch noch kompliziert.:chewingnails:
 
Ich habe grade erst angefangen: Also bei Aufgabe 5 finde ich das Skript wenig aussagekräftig; recherchiert habe ich Folgendes:

Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten: Da eine Briefhypothek gem. § 1154 Abs. 1 BGB außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann, erscheint ein Widerspruch hinsichtlich der Person des Berechtigten zunächst systemgerecht. Deshalb finden auch die §§ 891-899 BGB bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in gleicher Weise Anwendung, als ob der Briefbesitzer im Grundbuch eingetragen wäre (§ 1155 BGB). Wer unter den Voraussetzungen des § 1155 BGB vom Briefbesitzer erwirbt oder an ihn leistet, wird somit durch die erweiterte Legitimationswirkung des Briefes geschützt.
— Widerspruch hinsichtlich des Rechtsinhalts (also z. B. Höhe der Forderung, Zinshöhe usw.):
— Ist das Grundbuch richtig, so erlangt der Erwerber auch bei einer Übertragung außerhalb des Buches das Recht nur in der im Buch eingetragenen Höhe.
— Ist der Grundbucheintrag unrichtig, so geht ihm der richtige Brief vor, d. h., der Brief zerstört den öffentlichen Glauben an den Inhalt des Grundbuchs (§ 1140 BGB). Nur wenn der Inhalt des Grundbuchs und der Hypothekenbrief in Bezug auf denselben Umstand in gleicher Weise unrichtig sind, kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB in Betracht.

Würde ich mal so interpretieren, dass eine Eintragung ins Grundbuch entbehrlich ist. Auch das Skript grenzt im Prinzip auf S. 63 so ab: Übertragung Briefhypothek durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, der Buchhypothek durch Eintragung ins Grundbuch.

Demnach mein Ergebnis bei 5: A, C, E
 
Zuletzt bearbeitet:
Schlacht ist geschlagen, Klausurzulassung erreicht.

Frage 5 war tatsächlich A, C, E
 
Ich habe die erste EA noch nicht zurück, Lotse bestanden, aber ein paar kräftige Dellen in meinem sportlichen Ehrgeiz bekommen :paperbag:.
 
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