EA 2 IPR SS 2016

...und das würde ich auch gern...

Liebe Mitstreiter,

wer schreibt denn noch an der EA rum? Ich verzweifel gerade ein bisschen, weil ich nach Stunden des Wälzens und Denkens jetzt immer noch nicht besonders weit bin.

Bei der Gerichtsstandsvereinbarung bin ich jetzt soweit das ich bejahe, dass deutsche Recht anwendbar ist und die örtliche Zuständigkeit nach diesem Recht ermittelt werden muss. Bloß wie krieg ich den Bogen, dass es dann auch mit der Abwandlung wieder passt... wird ja keine 20 Punkte geben, wenn das Ergebnis das gleiche ist - über § 29 ZPO oder über CISG oder Rom I?

Wie habt ihr das gelöst?
 
Hi, sitze auch grade an der Aufgabe. Bei welchen Prüfungspunkt bist du denn darauf gekommen? Hatte jetzt bei der Abwandlung an Art. 7 Eugvvo gedacht. Bin für jeden weiteren Austausch dankbar.

Grüße
 
ich bin nicht ganz sicher, wie sich Art. 7 und Art. 25 zueinander verhalten, weil eigentlich ist ja vertraglich deutsches Recht vorgesehen. Eine Rechtswahl der Parteien geht doch sicher einem besonderen Gerichtsstand vor? Das ist mein casus knacktus, denn über Art. 7 1 a) käme ich dann zur Diskussion des Erfüllungsortes. Über Art. 25 nicht...
 
ahhh.... Beispiel 4 Seite 45 in KE 2 brachte die notwendige Erleuchtung....
 
Im Prinzip würde ich sagen ja, bloß bin ich mir nicht sicher, ob das eine zulässige gerichtsstandvereinbarung ist. Ich werde denke ich wie folgt prüfen:

1. Anwendbarkeit der eugvvo eröffnet
2. Klage am ausschließlichen gerichtsstand Art 24
3. Rügelosse Einlassung Art 26 falls nein
4. Zulässige gerichtsstandvereinbarung gem. Art 15, 19, 23, 25? falls nein
5. Art. 10, 17, 20 falls nein
6. Klage am allg. Gerichtsstand Art. 4 oder besonderen gerichtsstand Art. 7 bis 9

Mal schauen wo das dann endet
 
Ein ähnlicher Fall wie unserer. Da wird 7 1b) dann abgelehnt weil erfüllungsort nich Mitgliedsstaat, dann über 7 1 c) zurück zu 7 1 a) und dann Bestimmung des erfüllungsortes über UNkaufrecht


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