Im Prinzip würde ich sagen ja, bloß bin ich mir nicht sicher, ob das eine zulässige gerichtsstandvereinbarung ist. Ich werde denke ich wie folgt prüfen:
1. Anwendbarkeit der eugvvo eröffnet
2. Klage am ausschließlichen gerichtsstand Art 24
3. Rügelosse Einlassung Art 26 falls nein
4. Zulässige gerichtsstandvereinbarung gem. Art 15, 19, 23, 25? falls nein
5. Art. 10, 17, 20 falls nein
6. Klage am allg. Gerichtsstand Art. 4 oder besonderen gerichtsstand Art. 7 bis 9
Mal schauen wo das dann endet