sammy
Tutorin
- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hier kann über die zweite EA diskutiert werden.
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...art. 5 und 23 Brüssel-I-Vo gelöst......
...
- Beklagte mit Sitz im Mitgliedsstaat -
...
- Eröffnung über Art. 25, Art.6 I - Gerichtsstandsvereinbarung wirksam vereinbart + (habe also an dieser Stelle geprüft, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt); Form + und AGB materiell nichtig - (das habe ich nicht durchgeprüft, sondern nur angemerkt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit gibt)
Hallo,
wie hast du die wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geprüft? Ich hänge da gerade, weil die Gerichtsstandsvereinbarung darf ja materiell nicht unwirksam sein. Da kommt § 38 ZPO ins Spiel. D.h. ich müsste im Rahmen der Wirksamkeit § 38 ZPO prüfen, oder?
Hat jemand § 23 ZPO erwähnt?
Die EAs werden seit diesem Semester nicht mehr mit der Post versendet, die muss man sich - auch als in Deutschland wohnender Student - selbst über den virtuellen Studienplatz herunterladen. Siehe Studien- und Prüfungsinformatin Nr. 1 Rewi SS 2015. Da ist dann auch das EA-Deckblatt dabei. Du gehst auf die Startseite der Fernuni www.fernuni-hagen.de, loggst Dich dort in den Virtuellen Studienplatz ein und klickst darin neben dem jeweiligen Modul auf "üb". Dann wirst Du in das Übungssystem weitergeleitet (erneuter Login erforderlich), in dem Du die EA herunterladen kannst.Leute, wo bekomme ich das Deckblatt für die EA her?
Ich wohne in Südamerika - hier kam diesmal nix an mit der Post...
Danke für kurze Info - die Zeit drängt...
LG
Hoffentlich schaut hier noch jmd. rein![]()
Komme nicht so ganz mit Art. 25 I EuGVVO n.F. zurecht.
Geprüft werden müssen Punkte, die im Art. 25 vorliegen sowie das materielle Recht des Mitgliedstaates. Gemäß "Überlegung 20" des EuGVVO n.F., schließt dies das Kollisionsrecht des Mitgliedstaates ein.
Folglich, Prüfung gemäß Art. 25 I EuGVVO:
1). Art. 25 I a) EuGVVO: schriftlich (+) - schriftliche Formulare
2). Materielle Wirksamkeit nach Recht des Mitgliedstaates:
a). Art. 3 S. 1 b) EGBGB verweist auf Art. 1 I Rom I-VO.
Art. 1 II e) Rom I-VO: Verordnung nicht zuständig für GStandvereinb., also (-)
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