EA 2 (Lotse) Modul 55107 Abgabetermin 17.11.2015

So fange mal an,... Nach dem ersten lesen würde ich folgende Antworten geben... (Noch nicht abschließend bearbeitet)

1 D
2 A D
3 C D
4 A B D
5 C
Rest folgt heute evtl noch
 
Hallo Gini,
ich habe
1 D
2 D (Warum nicht A? Meine Antwort "Das Ermittlungsverfahren wird beendet durch Einstellung des Verfahrens oder Übergabe an das Gericht (Anklageerhebung)." Dass die Einstellung die Regel sein soll, habe ich nicht gelesen...)
3 CD
4 AD (Warum nicht B? Meine Antwort "Als Pflichtverteidiger kann in den meisten Fällen auch der bisherige Wahlverteidiger bestellt werden. Auf Antrag des Wahlverteidigers wird dieser dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.")
5 C
und weiter
6 E
7 B C E
8 E
9 C E
10 E
Möchte sich noch jemand beteiligen? :arbeit:
Gruß Biene
 
Hallo Katarina,
bei Aufgabe 5 habe ich nicht auf B, weil das Klageverfahren nicht jedem Anzeigenerstatter eröffnet wird (Kurs 2, S. 34).
Bei 8 habe ich nicht D, weil es gem. 239 StPO ein Kreuzverhör geben kann.
Dafür habe ich E, steht im Skript.
Gruß Biene
 
hallo biene,
zu 2 A, war mir da nicht sicher ob das " in der Regel" mit dem "weitaus häufiger" aus dem skript gleichzustellen ist ?
zu 4 B , S.51 ?
zu 6 A, warum kein Haftbefehl?
zu 8E, das ermittlungsverfahren ist doch gerade formfrei oder?
9 habe ich auch B
 
@Gini
zu 2 A, "in der Regel" verstehe ich als: alles andere nur ausnahmsweise. Daher 2 A nein.
zu 4 B: hilf mir auf die Sprünge, wo auf S. 51 Kurs 2 steht dazu was?
zu 6 A: die Staatsanwaltschaft beantragt den Haftbefehl, der Erlass obliegt dem Richter.
zu 8 E: die Ermittlungshandlungend sind weitgehend formfrei (S. 12), aber das Ermittlungsverfahren selbst ist konzipiert als schriftliches, geheimes Verfahren (Hinweis Nr 16, S 101)
Gruß Biene
 
hallo biene,
würde dir bei 2 A nun zustimmen.
zu 4B, nach erneutem lesen habe ich die Stelle auch nicht mehr gefunden aber eine die klarstellt, dass B nicht zutreffend ist. S 50 erster abschnitt unter dem Fettgedruckten. hat sich also auch geklärt
6A danke für den hinweis... wie sehr ich die kleinen feinen unterschiede in der wortwahl bei mc aufgaben liebe
8 E auch erldeigt
danke!
 
Ich bearbeitete auch gerade die EA.
Eure Hinweise sind sehr hilfreich, danke dafür.
Bei 2A habe mich auch für falsch entschieden, weil mich das "in der Regel" stört, da es ja noch die Möglichkeit der Anklage gibt.
Ist 6D falsch, weil das Amtsgericht nicht zuständig ist, vgl. S.81?
 
Hallo zusammen,

ich hatte bei Frage 6 auch C angekreuzt. Handelt es sich etwa nicht um eine informatorische Befragung?
 
@Va_LI
Da bin ich mir auch nicht mehr so sicher. Ich habe es nun weggelassen, weil aufgrund des Sachverhalts ein Anfangsverdacht auf Totschlag vorliegen müsste, da wird die Polizei sicherlich gleich belehren. Ich hatte das nicht als informelle Befragung gesehen.
Ob das aber richtig ist ... :confused:
 
Hallo zusammen,

ich habe mich heute auch mal daran gesetzt, und bin doch erstaunt wie verschieden unsere Antworten sind.

1. D E
2. A B D
3. C D
4. A B D (4 B weil im Falle der Pflichtverteidigung ein Vertdg von Amts wegen bestellt wird)
5. B C
6. E
7. B, E (hier nicht C weil die notwendige Verteidigung eben nicht von den finanziellen Mitteln, sondern insb aus den in § 140 StPO genannten Gründen)
8. E
9. C E
10. A B C (ich gebe zu hier hatte ich keine Zeit mehr - ich finde auf Anhieb aber auch keine Gegenargumente. Könnt ihr mir auf den Sprung helfen?

Lieben Dank und weiter frohes Schaffen!


**P.S: ist jemand im Mentoriat Neuss dabei?**
 
Hallo Rabea,
zu 4 B: das halte ich für falsch (siehe auch Seite 50, Lehrtext III). Der Pflichtverteidiger wird vom Vorsitzenden des Gerichts bestellt, und zwar bestellt er denjenigen Verteidiger, den der Beschuldigte bezeichnet, soweit kein wichtiger Grund entgegen steht, § 142 Abs. 1 StPO.
Gruß Biene
 
Danke Biene, hab es nochmal gegooglet und mich auch dagegen entschieden :-)
Nachdem jch auch nochmal Zeit hatte für Aufgabe 10 lautet meine Antwort hier E und wird jetzt abgesendet. Wieder ein kleiner Schritt geschafft!
 
Musterlösungen sind da,...
Zu 2a... Ist genau das eingetreten was ich ja schon vermutet hatte, ( siehe oben)... Dass die Uni das " in der Regel" mit dem "weitaus häufiger" aus dem Skript gleichgestellt hat.
Zu 7... War nur e richtig



Also: 1D
2AD
3CD
4AD
5C
6E
7E
8E
9CE
10E
 
Also ich setze "in der Regel" und "weitaus häufiger" nicht gleich. Aber darauf kommt es jetzt auch nicht mehr an :-)
 
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