Einsendeaufgaben EA 2, SS 18

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User4433

abgemeldet
Hi zusammen,
schreibt jemand noch die zweite EA im IPR?

Mein grober Lösungsvorschlag ist:
A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich (+) weil Streitgegenstand der Schaden an Rs Auto ist.
II. Räumlich (+)
III. Zeitlich (+)

B. Eröffnung
I. Auslandsberührung (+)
II. Problem: Beklagter Wohnsitz müsste in einem MS haben. M legt FK ein. Bedeutet kein Beklagter, nur Feststellung. Grund für die FK ist die drohende Klage des R gegen M, auf Schadensersatz. M muss nicht warten, bis R klagt, sondern kann jetzt schon feststellen lassen, dass keine schadensbegründende Handlung vorliegt.
Im Übrigen haben beide einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. Laut SV R Frankreich, M Deutschland (+)

C. Keine Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen (+)

D. Maßgeblicher Gerichtsstand
I Ausschließlicher Art. 24 EuGVO (-)
II Gerichtsstandvereinbarungen (-)
III. Versicherung-,Verbraucher oder Arbeitssache (-)
IV. Allgemeiner GS Art. 4 I EuGVO (+)
Deutschland. M ist Beklagter der drohenden Klage des R. Somit müsste R in Deutschland klagen.
E. Ergebnis
AG Kehl ist international zuständig
 
Hallo Jennifer,
schau doch mal dieses Urteil an:
https://www.jurion.de/urteile/bgh/2011-02-01/kzr-8_10/
das bezieht sich auf den alten Art. 5 Nr. 3, besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
nach der neuen Eugvvo ist das Art 7 Nr. 3. Dort heißt es, dass ein Schädiger auch für die negative Festellungsklage den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung anrufen kann.

Der allgemeine Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Beklagten, hier dem R und nicht M.
Was meinst du ?
Gruß
Thorsten
 
@Jennifer Bei der Eröffnung habe ich das Problem, ob Art. 7 EuGVVO auf Feststellungsklagen anwendbar ist gar nicht diskutiert, sondern beim Maßgeblichen Gerichtsstand unter dem Punkt "Gerichtsstand der unerlaubten Handlung". Da komme ich dann zu dem Schluss dass Art. 7 anwendbar ist

@Thorsten warum nimmst du Art. 7 Nr. 3 und nicht Nr.2?

Viele Grüße
Lisanne
 
Hallo Lisanne,
das war Schluderigkeit. Alte Fassung Art. 5 Nr. 3, neue Fassung Art. 7 Nr. 2.
Gruß
Thorsten
 
@Jennifer
Darf ich fragen, wie du darauf gekommen bist anzusprechen, dass es bei der Feststellungsklage keinen "Beklagten" gibt?
Ich muss zugeben, dass ich gar nicht so weit gedacht habe. Nur erwähnen wollte, dass für den Fall, wenn R Klage erhebt M dann der Beklagte wäre. Ergibt natürlich Sinn das anzusprechen :-)
 
Liebe Kollegen,

vielen Dank für den Aufschlag zum Austausch!

Mein Schema ist ähnlich dem von Jennifer.
Beklagter ist R bei einer Feststellugnsklage = Passivlegitimation, das habe ich unter dem Punkt Eröffnung kurz diskutiert
Art. 7 EuGVO habe ich im Schema nicht unter dem allgemeinen Gerichtsstand, sondern unter dem besonderen Gerichtsstand.

Allerdings knifflig für mich sind folgende Punkte:

Wie diskutiert ihr Erfolgs- und Handlungsort des Distanzdelikts und kommt dann zu der Entscheidung?

PS: zu dem ganzen Vorgang findet sich natürlich wieder kaum bis nix im Skript oder in den weiterführenden Lit-Hinweisen. Oder übersehe ich was. Was ist da los in Hagen???!

Danke!
Rodo
 
@Jennifer
Ich hab jetzt nochmal nachgedacht und verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso du das mit dem "Beklagten" überhaupt ansprichst.
Im Falle der Negativen Feststellungsklage ist M Kläger und R Beklagter. Ich würde da gar nicht darauf eingehen, dass R noch gar nicht geklagt hat. Auch bei einer Feststellungsklage gibt es einen Kläger und Beklagten.

Was sagen die anderen dazu?:-)
 
Bei der Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO:
Diese setzt ja voraus, dass ein Fall mit Auslandsbezug vorliegt. Das ist ja unproblematisch, weil M deutsche Staatsbürger ist, R französischer. Im Grunde haben beide einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.

Diskutieren müsste man ja, ob dann R als Beklagter seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. In einer alten EA sollte dahingehend danach differenziert werden, ob die Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts hat oder in einem anderen Mitgliedstaat. R hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Erwähnt jemand dahingehend Art. 62 II EuGVO? Danach würde das französische Recht für die Bestimmung des Wohnsitzes zur Anwendung kommen.

Das wäre so das, was ich unter diesem Punkt erwähnen würde.
Danach würde ich dann das Vorliegen völkerrechtlicher Übereinkommen ablehnen und zur weiteren Prüfung "Maßgeblicher Gerichtsstand" kommen.
 
ja, habe 62 II erwähnt.

wie löst ihr den ausschließlichen gerichtstand - Art. 24 minus?
 
Zuletzt bearbeitet:
meine frage oben habe ich gelöst. alles gut.

Hier nun mein vorläufiges Schema - Feedback willkommen.

A. Anwendungsbereich der EuGVO

Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 I, II EuGVO (+)
Räumlicher Anwendungsbereich (+)
Zeitlicher Anwendungsbereich (+)

B. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung der EuGVO
Auslandsbezug (+)
Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat (+) = hier: Unterscheidung nach Art. 62 I und 62 II

C. Vorrangige staatsvertragliche Regelungen (-)

D. Maßgeblicher Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, Art. 24 EuGVO (-)
Gerichtsstandsvereinbarung, Art. 25 EuGVO (-)
Schutzgerichtsstand, Art. 10 ff. EuGVO (-)
Allgemeiner Gerichtsstand, Art. 4 I EuGVO (-)
Besondere Gerichtsstände
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes, Art. 7 Nr. 1 EuGVO (-)
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Art. 7 Nr. 2 EuGVO (+)
unerlaubte Handlung diskutiert
Ort des schädigenden Ereignisses diskutiert

E. Ergebnis
Das Amtsgericht Kehl ist gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVO international zuständig.
 
Guten Abend zusammen,

mein Prüfungsschema sieht ähnlich wie bei Jennifer aus. Bei der besonderen Zuständigkeit im Rahmen des Art. 7 Nr. 2 EuGVO habe ich beim Prüfungspunkt "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Handlungs(Deutschland)- und Erfolgsort (Frankreich) unterschieden. Hat das auch noch jemand so?

Ich habe mich auch gefragt, ob man nicht auch auf die Torpedo-Problematik im Prüfungspunkt am Ende der Fallbearbeitung eingehen sollte. Hat sich auch jemand mit dieser Problematik beschäftigt oder kann mir sagen, warum ich darauf nicht eingehen sollte.Wie viel Seiten habt ihr eigentlich geschrieben? Ohne die Torpedo-Problematik komme ich gerade mal auf fünf Seiten.

Vielen Dank und noch einen schönen Abend!! ;-)
 
Ja, habe die ortsunterscheidung auch so und im Fazit entschieden dass M Eltern Wahlmöglichkeit haben und damit Kehl zuständig

Torpedo Thema- gute Frage kopfkratz
 
Muss gestehen, meine Gliederung ähnelt der von Rodo...

Die Torpedo Problematik, hab ich nur kurz aufgriffen, könnte aber zu wenig sein
 
Ist ohne die Torpedoproblematik überhaupt irgendwas strittig? Keinerlei Schwerpunkte... lediglich stupides abarbeiten. Gerade einen Artikel gefunden und da wird gerade auf das negative feststellen eingegangen.

Also seh ich da Argumentationsbedarf. Es ist auch schwer bzw. für mich für schwammig zu begründen warum eine Schadenshaftung im sinne der unerlaubten Handlung vorliegt... Der Rückschluss aus Art. 7 I nr. 1 - --> Nr.2 ist mir zu wenig. Es wird ja keine Schadenshaftung geltend gemacht sondern wenn überhaupt kann man nur sagen, dass eine Schadenshaftung inzident in der Feststellungsklage geprüft werden muss und man daraus teils eine Geltendmachung von einer Schadenshaftung hat.


Wobei wenn man die Einsendearbeit 2 aus WS 16/17 sieht... ist das auch nur ein schnelles kurzes Runterprüfen.
 
zu den torpedoklagen ---- ich bin da auch ratlos...kann hier jemand helfen? wo in meinem schema oben würde torpedo erwähnt werden und wo würde man eine schema/prüfungsdiskussion finden können? danke!
 
Nach dem lesen von dem Artikel komm ich zu dem Schluss, dass das mit dem torpedo nicht so passt. Wo man es diskutieren sollte wäre wohl etwa beim Wahlrecht, ob das hier billig wäre.

Das eigentlich Torpedoproblem bzw. der Sinn ist ja das Verfahren in die Länge zu ziehen. Das ist hier ja nicht. Erwähnt
 
Denke man sollte das Konstrukt zumindest am Anfang kurz erwähnen, damit man zeigt, dass man verstanden hat, warum der M und nicht der R klagt. Habt Ihr in den weiten des Netzes Musterklausuren bzw. Hausarbeiten gesunden, damit man so manche standard Formulierung nicht vergeigt....
 
Die Lösungen der alten einsendearbeiten

Warum da wer wen verklagt interessiert niemanden.

Ich finde es nur nicht so schlüssig, wie man einfach 7 nr1 verneint und dann zu nr 2 kommt.
Weil es nicht unbedingt eine Klage wegen unerlaubten Handlung ist.
Stellt man wohl eher auf den Streitgegenstand ab
 
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