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User4433
abgemeldet
Hi zusammen,
schreibt jemand noch die zweite EA im IPR?
Mein grober Lösungsvorschlag ist:
A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich (+) weil Streitgegenstand der Schaden an Rs Auto ist.
II. Räumlich (+)
III. Zeitlich (+)
B. Eröffnung
I. Auslandsberührung (+)
II. Problem: Beklagter Wohnsitz müsste in einem MS haben. M legt FK ein. Bedeutet kein Beklagter, nur Feststellung. Grund für die FK ist die drohende Klage des R gegen M, auf Schadensersatz. M muss nicht warten, bis R klagt, sondern kann jetzt schon feststellen lassen, dass keine schadensbegründende Handlung vorliegt.
Im Übrigen haben beide einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. Laut SV R Frankreich, M Deutschland (+)
C. Keine Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen (+)
D. Maßgeblicher Gerichtsstand
I Ausschließlicher Art. 24 EuGVO (-)
II Gerichtsstandvereinbarungen (-)
III. Versicherung-,Verbraucher oder Arbeitssache (-)
IV. Allgemeiner GS Art. 4 I EuGVO (+)
Deutschland. M ist Beklagter der drohenden Klage des R. Somit müsste R in Deutschland klagen.
E. Ergebnis
AG Kehl ist international zuständig
schreibt jemand noch die zweite EA im IPR?
Mein grober Lösungsvorschlag ist:
A. Anwendbarkeit der EuGVO
I. Sachlich (+) weil Streitgegenstand der Schaden an Rs Auto ist.
II. Räumlich (+)
III. Zeitlich (+)
B. Eröffnung
I. Auslandsberührung (+)
II. Problem: Beklagter Wohnsitz müsste in einem MS haben. M legt FK ein. Bedeutet kein Beklagter, nur Feststellung. Grund für die FK ist die drohende Klage des R gegen M, auf Schadensersatz. M muss nicht warten, bis R klagt, sondern kann jetzt schon feststellen lassen, dass keine schadensbegründende Handlung vorliegt.
Im Übrigen haben beide einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. Laut SV R Frankreich, M Deutschland (+)
C. Keine Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen (+)
D. Maßgeblicher Gerichtsstand
I Ausschließlicher Art. 24 EuGVO (-)
II Gerichtsstandvereinbarungen (-)
III. Versicherung-,Verbraucher oder Arbeitssache (-)
IV. Allgemeiner GS Art. 4 I EuGVO (+)
Deutschland. M ist Beklagter der drohenden Klage des R. Somit müsste R in Deutschland klagen.
E. Ergebnis
AG Kehl ist international zuständig