Einsendeaufgaben EA 2 SS 21

Grundsätzlich würde ich Deinen Ausführungen so komplett zustimmen, aber mich irritiert der explizite Hinweis auf den § 42 BGB.

"Aus diesem Grund erhält V auch nicht den vereinbarten Mietzins."
Ich finde es auch nicht wirklich klar, ob der Verein dann schon aufgelöst ist oder erst noch aufgelöst wird.
 
Moin Moin,

"Aus diesem Grund"
bezieht sich auf die Zahlungsunfähigkeit. Wenn der Verein bereits aufgelöst wäre, käme § 42 II 2 BGB ja gar nicht mehr in Betracht.

Zur Chronologie des Falls:
- SV ist ein nichteingetragener (=nichtrechtsfähiger) Idealverein
- SV geht es finanziell immer schlechter. Grund dafür ist maßgeblich, dass K mit dem Vereinsvermögen unauffindbar über alle Berge ist
- Der Vorstand müsste ab jetzt eigentlich einen Antrag auf Eröffnung des Insovelnzverfahrens stellen, § 42 II 1 BGB (tut dies aber nicht)
- Zuvor wird jedoch noch eine Party bei V veranstaltet, bei der den Mitglieder eröffnet wird, dass der Verein pleite ist und aufgelöst werden muss
- SV kann direkt nach der Party die Miete nicht zahlen, V will aber natürlich trotzdem sein Geld. Dies will er nun von den Mitgliedern oder dem Vorstand.
 
kommen für irgendjemanden deliktische ansprüche in betracht? ich würde beim vorstand eigentlich noch 823 II bgb ivm 263 stgb und 826 bgb. dem vorstand war doch meiner meinung nach von anfang an klar, dass sie die miete nicht zahlen können. sie haben ja schon beschlossen einen insolvenzantrag zu stellen...
 
wo ist da der vermögensvorteil?
 
In der Nutzung des Saals, obwohl schon klar ist das Überschuldung Bzw das Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Das ist natürlich sehr wenig im Sachverhalt, allerdings frage mich Bzw kann mir nicht vorstellen dass quasi nur 535 II einschlägig ist 🤷‍♀️
 
ginge nicht 535 II, 42 II 2 BGB? das ist ja Haftung wegen Pflichtverletzung und die Pflichtverletzung ist, dass der Mietvertrag geschlossen wurde obwohl Zahlungsunfähigkeit bekannt war? anspruchsberechtigter ist dann V als gläubiger
 
ginge nicht 535 II, 42 II 2 BGB? das ist ja Haftung wegen Pflichtverletzung und die Pflichtverletzung ist, dass der Mietvertrag geschlossen wurde obwohl Zahlungsunfähigkeit bekannt war? anspruchsberechtigter ist dann V als gläubiger
für mich kommt auch ein Anspruch aus §§ 535 II, 42 II 2 in Betracht. Es war ja bekannt, dass der SV überschuldet war und er die Eröffnung des Insolvenzfahrens alsbald beantragen würde und trotzdem wurde ein Saal angemietet.
 
für mich kommt auch ein Anspruch aus §§ 535 II, 42 II 2 in Betracht. Es war ja bekannt, dass der SV überschuldet war und er die Eröffnung des Insolvenzfahrens alsbald beantragen würde und trotzdem wurde ein Saal angemietet.
Das habe ich auch so geprüft. Allerdings bin ich in der Gesamtlösung schon verunsichert.
Hat der V in euren Lösungen bei Frage 1 oder 2 den Anspruch auf die Mietzinszahlung?
 
ja bei frage 2 denke ich, aber ich muss noch alles niederschreiben
 
wo liegen deine Schwerpunkte/streits denn?
Also bei Frage liegt mein Schwerpunkt auf 535 und 26 BGB. Wegen der Vertretungsmacht des Vorstands etc. und habe den Anspruch des V auch verneint.

Bei Frage 2 bin ich auf 42 II analog und 421 BGB gegangen und habe auch hier den Anspruch verneint. Habe auch nochmal das mit 54 s. 2 thematisiert.

Wodurch hast du es bei Frage 2 bejaht?
 
ich habe gesagt, dass der vorstand haftet weil heutzutage 21ff. analog für den nichtrechtsfähigen verein angewandt wird und da ja die Mitglieder des Vorstands haften, wenn nach § 42 II 2 ein schaden vorhanden ist (hier die fehlende miete des V)
 
ich habe gesagt, dass der vorstand haftet weil heutzutage 21ff. analog für den nichtrechtsfähigen verein angewandt wird und da ja die Mitglieder des Vorstands haften, wenn nach § 42 II 2 ein schaden vorhanden ist (hier die fehlende miete des V)
Ich habe halt eher darauf abgestellt, dass bei 42 II 2 eine Verzögerung der Antragstellung vorausgesetzt wird und dass das beim Vorstand nicht ersichtlich ist, da im 42 auch keine Frist genannt ist und wegen der Ehrenamtlichkeit des Vereins auch ein eine längere Antragsfrist vertretbar ist.
Jetzt bin ich doch etwas verunsichert.
 
Warum verneinst du den § 54 S. 2 BGB. Hier sind doch alle Voraussetzungen mMn erfüllt:

1. Rechtsgeschäft = Mietvertrag (+)
2. Im Namen eines solchen Vereins = Vorstand im Namen von SV (+)
3. Dritter = V
4. Handelnde = Vorstand (A, B, C) (+)
5. Gemeinschaftlich, 421 BGB = A, B, C (+)

Und auch nochmal zum Schaden in 42 II 2...dann müssten aber die §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen (was sie nicht tun). Auch die Argumentation, dass hier keine Frist angegeben wird (anders als bei § 15a InsO) liegt nahe, den § 42 II 2 BGB insgesamt abzulehnen abzulehnen.
 
Warum verneinst du den § 54 S. 2 BGB. Hier sind doch alle Voraussetzungen mMn erfüllt:

1. Rechtsgeschäft = Mietvertrag (+)
2. Im Namen eines solchen Vereins = Vorstand im Namen von SV (+)
3. Dritter = V
4. Handelnde = Vorstand (A, B, C) (+)
5. Gemeinschaftlich, 421 BGB = A, B, C (+)

Und auch nochmal zum Schaden in 42 II 2...dann müssten aber die §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen (was sie nicht tun). Auch die Argumentation, dass hier keine Frist angegeben wird (anders als bei § 15a InsO) liegt nahe, den § 42 II 2 BGB insgesamt abzulehnen abzulehnen.
Genau also ich hab den 42 II 2 verneint, wegen der fehlenden Fristangabe mit dem Vergleich zu 15 InsO.
Und den 54 S. 2 hab ich abgelehnt, weil ich in einem Kommentar gelesen habe, dass dieser durch den 42 II 2 verdrängt wird und er auch mittlerweile durch den BGH quasi jetzt als zwecklos angesehen wird.
 
Warum verneinst du den § 54 S. 2 BGB. Hier sind doch alle Voraussetzungen mMn erfüllt:

1. Rechtsgeschäft = Mietvertrag (+)
2. Im Namen eines solchen Vereins = Vorstand im Namen von SV (+)
3. Dritter = V
4. Handelnde = Vorstand (A, B, C) (+)
5. Gemeinschaftlich, 421 BGB = A, B, C (+)

Und auch nochmal zum Schaden in 42 II 2...dann müssten aber die §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen (was sie nicht tun). Auch die Argumentation, dass hier keine Frist angegeben wird (anders als bei § 15a InsO) liegt nahe, den § 42 II 2 BGB insgesamt abzulehnen abzulehnen.
Wieso müssen denn die §§ 280, 281 vorliegen? § 42 stellt eine eigenständige, nicht vertragliche Haftungsgrundlage dar.
 
Ich hab mich größtenteils an den BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 54 Rn. 1-61.2 bzw. BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 42 Rn. 1-15 gehalten und da nichts entsprechendes gefunden.

@decay : Stimmt, da hast Du recht.
 
Ich hab mich größtenteils an den BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 54 Rn. 1-61.2 bzw. BeckOK BGB/Schöpflin BGB § 42 Rn. 1-15 gehalten und da nichts entsprechendes gefunden.

@decay : Stimmt, da hast Du recht.
Also muss man 280,281 nicht mehr prüfen oder prüfen und ablehnen?

Der Anhang ist aus Beck online.
 

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Ich hatte auch erst an 535, 42 als Anspruchsgrundlage gedacht, das ist aber falsch - wäre dann ja vertraglich. § 42 müsste dann wohl ein deliktischer Anspruch sein. Im InsO ist das ja mit Strafe versehen, wenn man sowas macht.

Und das mit der Frist: in § 42 steht, wenn der Antrag verzögert wird und dadurch ein Schaden entsteht, muss gehaftet werden. Von Frist les ich nichts, sondern nur, dass, wenn man erkennt, dass man den Antrag stellen soll, man es nicht tut und dadurch ein Schaden dadurch entsteht, man dafür haften muss.

§§ 280, 281 muss man wohl gar nicht prüfen im Zusammenhang mit § 42
 
welche AGL hast du denn dann geprüft und bejaht / abgelehnt?
535, 54 (+) wegen handelndenhaftung und
42 II 2 (+) wegen § 31 ?
 
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