Einsendeaufgaben EA 2 - SS2019

Hochschulabschluss
Diplom-Kaufmann
2. Hochschulabschluss
Master of Laws
Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Nicht, dass ich heute damit beginnen würde, aber, dann haben wir schon mal den Thread geschaffen.
 
Hallo zusammen.... in fang mal an :)
Seht ihr in der A, B, C - Rechtsanwälte GbR m.b.H eine OHG, eine PartGG oder eine GbR?
habe die Lösungsskizze schon fertig und wollte bevor ich abtippe sicher gehen!
OHG: (-) kein Gewerbe da ja freier Beruf ,, Anwalt''.
Oder doch indem der Kernbereich des Anwaltsberufs als freier Berufs durch den PC Kauf nicht betroffen ist?!
(kenne das nur für künstlerische Berufe...keine Ahnung, ob man das auf den Anwalt übertragen darf)


PartGG: Sachverhalt erwähnt die Eintragung in das Partnerschaftsregister nicht. ist aber konstitutiv, daher wohl (-)

Dann bleibt nur noch die Gbr oder ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Lis,
ich lege mal nach :)
Ich sehe in der A, B, C - Rechtsanwälte GbR m.b.H eine GbR.
OHG (-) weil kein Handelsgewerbe, Gewerbe liegt m.E. aber sehr wohl vor.
Ich bin für § 124 HGB analoge Anwendung.
Der PC Kauf bezieht sich nicht auf die Wahl der Gesellschaft, hier musst Du einzig und alleine auf den Zweck der Gesellschafter achten.
PartGG: (-) da folge ich Dir zu 100 %
Wir sind uns einig. Die GbR.
Ich bastele gerade an meiner Lösungsskizze. Eine "grobe" habe ich schon.

Anspruch des V gegen die Gesellschafter A, B oder C
AGL: § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB i.V.m. § 128 S. 1 HGB
I. Verpflichtungsfähigkeit
1. Wirksames Bestehen einer Gesellschaft
2. Verpflichtungsfähigkeit der Gesellschaft
II. Zustandekommen des KV
1. Einigung
2. Wirksame Vertretung der Gesellschaft
III. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
1. Doppelverpflichtungslehre
2. Akzessorietätstheorie, § 128 HGB analog
IV. Ergebnis

Abwandlung (hier 25 Punkte finde ich etwas untertrieben, m.E. ist das ein völlig anderer Anspruch)
AGL: § 713 BGB i.V.m. § 670 BGB
...
 
schön, dass wir da (GbR) übereinstimmen! :)
AGL hab ich auch so, allerdings musst du §128 HGB analog bei der GbR Prüfung anwenden.

Abwandlung sehe ich anders!
es geht hier gerade um das Innenverhältnis, da A ja nach außen an V gezahlt hat A wendet sich an seine Mitgesellschafter nicht an die Gesellschaft.

Ein § 110 HGB gibts ja nicht wie bei der OHG also
§ 426 I S. 1 BGB i.V.m 128 S.1 HGB analog
§ 426 II S. 1 i.V.m dem Kaufvertrag zwischen V und der GbR
 
Bei der Abwandlung stimme ich @Lis zu; in KE 3 S. 44/45 ist auch benannt, dass sich die Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander nach §§ 421 ff. richten.
@Imperator , du hattest wahrscheinlich das Beispiel von S. 34 im Kopf, danach würde sich ein Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach §§ 713, 670 richten.

Bei dem Grundfall liegt eine der Hauptproblematiken wohl in der Wirksamkeit der "formularmäßig verwendeten Erklärung" der GbR.
Ich habe dazu bisher gefunden, dass grds. eine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen i.S.d. mbH nur möglich ist, wenn eine individualrechtliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner erfolgte. Hier haben wir aber AGB, die zwar eine "ausdrückliche Zustimmung" benennen, aber m.M.n. nicht ausreichen, um eine Haftungsbeschränkung zu begründen; so auch NJW 2000, 3170 (3173). Mit der Prüfung bin ich aber noch nicht so weit gekommen, dass ich das sicher behaupten kann.
Ich hänge momentan vielmehr an der Stellvertretung des A für die GbR: eine eigene WE ist hier nicht erkennbar, wir wissen nur, dass V die PCs verkaufte. Werdet ihr einfach unterstellen, A habe eine eigene WE abgegeben, um mit der Prüfung zu dem viel wichtigeren Punkt der Vertretungsmacht zu kommen - oder gibt es im GesellschaftsR Ausnahmen, die ich nur noch nicht gefunden habe?
 
Hallo @hierhoertderspassauf - lange nicht voneinander gehört.

Nun, ich rolle das Pferd mal von hinten auf.

Du untersuchst ja einen wirksamen KV zwischen dem Antragsteller V und der A, B und C RAe GbR m.b.H.. Um den hinzubekommen, habe ich § 433 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB analog herangezogen. Damit hast Du eine wirksame Vertretung der GbR. Von hier aus über § 709 Abs. 1 BGB zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und § 714 BGB zur Gesamtvertretungsmacht. Hier liegt eine abweichende Regelung, gem. Gesellschaftsvertrag, vor damit § 710 BGB der uns über § 714 BGB i.V.m. § 710 BGB die Vertretungsmacht von A wirksam bereitet. Damit: wirksamer KV (+).
Was die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter angeht, tendiere ich zu Canaris und damit zur AGB Inhaltskontrolle. Mit dieser Prüfung bin ich aber auch noch nicht durch.
Zur Abwandlung und damit auch zu @Lis
Grundsätzlich stimme ich Euch völlig zu. Wenn wir über den Kaufpreis der Computer reden. Ich habe aber einen anderen Gedanken im Kopf. Weil, warum sollte denn A den Kaufpreis alleine an V bezahlen? Um sich im Anschluss das Geld umständlich wieder zu holen? Ich sehe hier eher Aufwendungen an...dann aber, könnte man sehr wohl über § 110 HGB im Rechtskontext nachdenken. Klingt etwas verworren, ist es sicher auch, aber irgendwie gefällt mir das besser als nur dieses A hat den Kaufpreis bezahlt....
 
Deinen Gedankengang zur Abwandlung kann ich nachvollziehen - in die zwei gegebenen Sätze etwas reininterpretieren, möchte ich aber nicht.
Wenn dort als Fallfrage stünde "Kann er diesen Betrag ersetzt verlangen?" wäre ich voll bei dir und würde sowohl §§ 713, 670, als auch §§ 421 ff. prüfen.
Es wird aber explizit auf B oder C hingewiesen, nicht auf die Gesellschaft; so denke ich zumindest darüber und werde daher auch nur §§ 421 ff. prüfen.
Gut möglich, dass deine Ansicht ebenfalls als richtig anzusehen ist und zusätzlich geprüft werden soll. Das überlege ich mir, wenn ich mit der Falllösung so weit bin ;-)
 
Und zum Ausgangsfall:
Ich würde über §§ 433 II, 124 I, 128 S. 1 HGB gehen, damit eine Gesellschaftsverbindlichkeit der GbR gegeben ist, für die A einzustehen hat.
I. Wirksame GbR (+)
II. Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit -> wenn A die GbR wirksam vertreten hat
1. Stellvertretung des A
a. eigene WE: Problem wie oben schon beschrieben, da bin ich noch am überlegen
b. im fremden Namen (+)
c. mit Vertretungsmacht: §§ 709, 714
=> wirksame StellV (+)
2. Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeit
...
 
@hierhoertderspassauf Ich verstehe nicht ganz, wo Du die Inanspruchnahme der Gesellschaft als entscheidendes Kriterium einsortierst.

A hat an V bezahlt. (Da steht m.E. absichtlich nicht "den Kaufpreis"). Er hat mithin 3.000,00 Euro "aufgewendet" und zwar, für die Gesellschaft. Ist das ein freiwilliges Vermögensopfer? (+) - freiwillig schon deshalb, weil er im Innenverhältnis, nicht verpflichtet war zu leisten; durfte er es für erforderlich halten? (+) - andernfalls wäre eine Vollstreckung auf ihn zugekommen, diese brauchte er sicher nicht abzuwarten.

Damit hat er gem. § 110 HGB analog einen Anspruch auf Ausgleich ggü. B und auch C.

Jetzt 426 BGB. Aber: § 707 BGB - Gesellschaft hat nichts mehr. Auflösung der Gesellschaft aber nicht zwingend erforderlich, keine Nachschusspflicht, Rückgriff über § 426 BGB.

Die Problematik mit A und der Stellvertretung sehe ich nicht. Warum soll er denn keine eigene WE abgegeben haben? Dafür gibt es doch nicht den kleinsten Hinweis im Sachverhalt.

Viele Grüße
 
...ich gehe sogar noch weiter und behaupte, der Weg (in der Abwandlung) führt nur über §§ 713, 670 BGB wegen der Treuepflicht. Eine direkte Inanspruchnahme von B oder C, verbietet sich für ihn m.E..
 
Hallo zusammen, seht ihr die 2 Absätze auf der Rückseite alle als AGB? Ich habe da so meine Zweifel, da nichts im SV steht, dass das ein Ausschnitt ist oder dergleichen. Knappe AGB, oder? Ich weiß, Käufer können auch AGB haben, aber eher ungewöhnlich, oder? Ich bin aktuell der Meinung, dass ich schon rausfliege, da nur eine individualrechtliche Vereinbarung mit dem Gläubiger erlaubt ist, das sehe ich hier nicht. Bin mir echt unsicher.

Bei der Abwandlung: Geht 426 I und 426 II durch?

Liebe Grüße!
 
Hallo Frauke,
mir ist hingegen keine Vorschrift geläufig, die einen Mindestumfang o.ä. für AGB´s beschreiben würde. Ob das "ungewöhnlich" ist, hat m.E. gar nichts in der Lösung zu suchen. Ich denke, ob das eine individualrechtliche Vereinbarung ist oder nicht, muss genau untersucht werden. Es spricht aber m.E. sehr viel für die AGB Lösung ;-)
Zu der Abwandlung habe ich mich schon vorstehend in diesem Thread eingelassen.

Liebe Grüße
 
Hallo zusammen, seht ihr die 2 Absätze auf der Rückseite alle als AGB? Ich habe da so meine Zweifel, da nichts im SV steht, dass das ein Ausschnitt ist oder dergleichen. Knappe AGB, oder? Ich weiß, Käufer können auch AGB haben, aber eher ungewöhnlich, oder? Ich bin aktuell der Meinung, dass ich schon rausfliege, da nur eine individualrechtliche Vereinbarung mit dem Gläubiger erlaubt ist, das sehe ich hier nicht. Bin mir echt unsicher.

Sorry wenn ich mich da jetzt mal so plump ein mische aber AGB hier zu verneinen würde ich moch mal sehr genau prüfen ;-)
 
Hallo zusammen :)
Hoffe es arbeitet noch einer an der EA.
Vorliegend kommen Ansprüche des V gegen die Sozietät als solche sowie gegen die Sozien A, B und C in Betracht. Teilt ihr das überhaupt nicht ein und prüft dann gleich gegen die Gesellschafter an sich. Ich stehe gerade auf dem Schlauch
 
Hallo zusammen :)
Hoffe es arbeitet noch einer an der EA.
Vorliegend kommen Ansprüche des V gegen die Sozietät als solche sowie gegen die Sozien A, B und C in Betracht. Teilt ihr das überhaupt nicht ein und prüft dann gleich gegen die Gesellschafter an sich. Ich stehe gerade auf dem Schlauch

Die insoweit eindeutige Aufgabenstellung fragt "nur" nach den Ansprüchen gegen die Gesellschafter. Vorher noch seperat einen möglichen Anspruch gegen die GbR zu prüfen wäre danach verfehlt.
 
Hallo,
habt ihr eigentlich eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle geprüft oder habt ihr nur geprüft, ob es sich um AGB handelt und seid dann direkt damit "ausgestiegen", dass ein Haftungsausschluss durch AGB nicht möglich ist?
VG
 
Durch den Haftungsausschluss wird V iSv § 307 II Nr. 1 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Da muss ich aber erstmal hinkommen :)

Ich prüfe also schön ordentlich die AGB durch (mit eigenen Unterpunkten à lá Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle); ich halte mich dort aber selbstverständlich nicht allzu lange auf. Das geht echt ziemlich fix ^^
 
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