EA 2 Unternehmensrecht I SS 2016

Hab die 2. EA nur mal quergelesen aber auf den ersten Blick kommt es wohl darauf an die BGB Gesellschaft von der OHG abzugrenzen (ist das was die 3 da machen schon eine Handelsgewerbe? Aus dem Bauch heraus würde ich sagen nein). Dann Vertretungsmacht der Gesellschafter die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und für Frage 2 die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Sieht also überschaubar aus.
 
Die 3 Maler haben sich formlos geeinigt. Somit handelt es sich meiner Meinung nach um eine GbR.
 
Hallo zusammen!

Da Maler bzw. Künstler ja unter die freien Berufe fällt, können sie gar kein Handeslgewerbe führen. Ich hab auch nur Abgrenzung GbR, OHG und PartG und bin zu dem Schluss gekommen, dass es sich hier um eine GbR handelt :-)

Ich habe aber mal eine Frage zur Afg. 2, hier bin ich im Moment schon mit @Julia1001 im regen Austausch :-)
Ich prüfe unter I. die VS des § 179 BGB:
1. vollmachtlose Vertretung, § 179 I (+)
2. Kenntnis der fehlenden VM seitens B, § 179 II BGB (+) Das ist meine Meinung, man könnte aber genauso gut sagen, dass B nichts von seiner fehlenden VM wusste...
3. Keine Kenntnis seitens S, § 179 III BGB (+)
4. Ergebnis (+) So hätte S SEA aus § 179 BGB gegen B.
Frage: Berechnet ihr hier den Schaden? Ich würde hier über positives Interesse gehen, da er davon ausging, ein Bild im Wert von 10.000€ für 7.500€ zu erhalten, somit Schaden wegen entgangener Vermögenserhöhung i.H.v. 2.500€. Oder sagt ihr, weil kein KV zustande kam und S nicht geleistet hat hat er auch keinen Schaden? Der § 179 BGB ist ja meines Wissens nach genau für diese Fälle, bei denen der KV eben nicht zustande kam, weil der Verkäufer gar keine Berechtigung hatte...

II. VS des §§ 280 I, 311 II Nr. 1, III, 241 II BGB
Prüft ihr das auch? In der Aufgabenstellung steht ja nicht, ob er gegen B als Gesellschafter SEA hätte, sondern eben nur gegen B. Und da käme ja dann auch die o.g. Kette in Betracht, oder?

Danke & VG,
Mökki
 
Hallo zusammen!

Da Maler bzw. Künstler ja unter die freien Berufe fällt, können sie gar kein Handeslgewerbe führen. Ich hab auch nur Abgrenzung GbR, OHG und PartG und bin zu dem Schluss gekommen, dass es sich hier um eine GbR handelt :-)
Guter Punkt, hab ich im ersten Moment gar nicht dran gedacht. Stimmt dann ist es eine GbR weil die PartG einen schriftlichen Vertrag voraussetzt.
Gibt es eigentlich einen § in dem explizit drin steht, dass freie Berufe keine OHG gründen dürfen? Hab ich jetzt nämlich nichts im Gesetz zu gefunden.


Zur Aufgabe 2 kann ich noch nichts näheres sagen bevor ich sie konkret angegangen habe...
 
Hallo zusammen !

ich habe eine kurze Verständnisfrage zu Aufg. 2.
Ist B als Gesellschafter oder als Privatperson gemeint?? Ich finde die Fragestellung nicht eindeutig..


Danke&VG
 
Ich prüfe beides, da in der Aufgabe ja nur B steht... :-)

@KaNarlist : da bin ich mir nicht so sicher, aber gibt es überhaupt einen §, in dem explizit steht, dass freie Berufe kein Handelsgewerbe gründen können? :bugeye: Ich weiß nur, dass in allen Büchern, die ich bisher dazu aufgeschlagen habe, immer dasselbe stand: Freie Berufe können nur PartG oder GbR sein... :-)
 
Ja ich habs jetzt auch einfach nur behauptet, dass es so ist ohne das näher zu belegen.
 
Hallo zusammen !

ich habe eine kurze Verständnisfrage zu Aufg. 2.
Ist B als Gesellschafter oder als Privatperson gemeint?? Ich finde die Fragestellung nicht eindeutig..


Danke&VG
Ich sehe nicht so ganz welchen Unterschied das für die Beantwortung der Frage macht. Angenommen B haftet nach § 179, dann spielt es für den Anspruch keine Rolle ob B sich das Geld z.B. weil er als Gesellschafter gehandelt hat, von der Gesellschaft wiederholen könnte weil das nur das Innenverhältnis betreffen würde.
Oder übersehe ich hier etwas?


Frage: Berechnet ihr hier den Schaden? Ich würde hier über positives Interesse gehen, da er davon ausging, ein Bild im Wert von 10.000€ für 7.500€ zu erhalten, somit Schaden wegen entgangener Vermögenserhöhung i.H.v. 2.500€. Oder sagt ihr, weil kein KV zustande kam und S nicht geleistet hat hat er auch keinen Schaden? Der § 179 BGB ist ja meines Wissens nach genau für diese Fälle, bei denen der KV eben nicht zustande kam, weil der Verkäufer gar keine Berechtigung hatte...
Genau der Schaden beträgt 2500€, nämlich das positive Interesse. Absatz 2 beschränkt den Schaden ja auch auf das negative Interesse wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht gutgläubig war (was hier ja nicht der Fall war).

Wieso sollte S keinen Schaden dadurch haben, dass der KV nicht zustande kam? Genau dadurch entsteht der Schaden ja
 
Zuletzt bearbeitet:
aber gibt es überhaupt einen §, in dem explizit steht, dass freie Berufe kein Handelsgewerbe gründen können?[/QUOTE
Gibt es so eindeutig auch nicht. Das wird meines Wissens abgeleitet aus § 15 II EStG i. V. m. § 5 II GewStG, weil nur für diejenigen Gesellschaften oder Tätigkeiten, die nach diesen Vorschriften Gewerbe- oder Handelsbetrieb sind (und das sind die freien Berufe im Normalfall nicht) das HGB oder GmbHG oder AktG überhaupt anwendbar sind, im Zweifel entscheidet das zuständige Finanzamt.
Habe ich aber auch nicht drin (ich glaube auch nicht, dass so ein Umweg verlangt oder erwartet wird...)
 
Ich kämpfe noch mit der culpa in contrahendo. Die soll ja neben dem § 179 nur anwendbar sein, wenn die Haftung nicht auf dem Mangel der Vertretungsmacht beruht. Ich bin mir aber nicht sicher was das für unseren Fall bedeutet. S weiß ja nicht das B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Allerdings erhält er das Bild auch nicht sofort, also kann man wohl davon ausgehen, dass er den Vertrag auch abgeschlossen hätte wenn er gewusst hätte, dass er erst die Genehmigung durch A abwarten muss. Ergo beruht die Haftung nicht auf dem Mangel der Vertretungsmacht oder?

Aber das widerum würde ja dann eigentlich dazu führen, dass B keinen Schaden nach c.i.c. erlitten hat, weil auch wenn B ihn aufgeklärt hätte, hätte er das Bild nicht bekommen und so oder so nicht weiterverkaufen können.
 
Ich habe zu Frage 1 nur den Anspruch aus dem Kaufvertrag § 433 i.V. m. § 705 BGB geprüft. Also Bestehen der GbR mit Abgrenzung zu OHG und Vertretungsmacht nach § 164. Diese fehlt allerdings, nachträglich genehmigt wird nicht. Folglich ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen und der Anspruch besteht nicht. Das ist alles so kurz. Habe ich was übersehen, besser gesagt, habt ihr das auch so?
 
Ich habe das genau so und mir kommt das auch sehr kurz vor.
Bei Frage 2 habe ich nur den § 179 geprüft. Habt ihr da mehr?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo!
Ich schreibe gerade auch fleißig an der Arbeit, und stelle mir die gleichen Fragen... Ein Kaufvertrag zwischen S und der Gesellschaft kommt ja nicht zustande, da B ohne vertretungsmacht handelt. Auch wenn nicht danach gefragt ist, aber könnte S dann nicht Übereignung und Übergabe von B gem. 179 verlangen?
 
Die Frage des c.i.c. ist irgendwie schwierig. Ist wohl nicht ganz eindeutig, ob es neben § 179 anwendbar ist. Angesichts der Punkteverteilung frage ich mich immer noch, ob wir etwas bei Frage 1 übersehen haben. Ist irgendwei das HGB noch anwendbar?
 
Das HGB habe ich nur bei der Rechtsfähigkeit der GbR ins Spiel gebracht... Und cic ist aber erst bei Frage 2, oder?
 
Bezüglich des SchE in Aufgabe 2 stellt sich für mich das Problem, dass doch nur tatsächlich entstandene Schäden ersetzt werden.
Also umsonst hingefahren oder so.
Einen fiktiven SchE gibt es doch nur beim Auto wenn jemand einen KFZ Schaden nach Gutachten abrechenen lässt
 
Es geht um den entgangenen Gewinn ( § 252 BGB). S hätte für das Bild 7500 € gezahlt und es (theoretisch) für 10000€ wieder verkaufen können.
 
Ich habe neben der Rechtsfähigkeit (mit individualistischer und Gruppentheorie) auch noch die Doppelverpflichtungstheorie und die Akzessoritätstheorie drin und hoffe, dass das reicht.
Zur c.i.c. habe ich den Meinungsstreit angeführt und mich dann gegen eine Anwendung entschieden. Es käme ja auch gar nichts dabei raus, weil c.i.c. nicht auf Erfüllung oder das positive Interesse gerichtet ist und S. das Bild bisher noch gar nicht hat.
 
Zurück
Oben