Hallo Zusammen,
ich hab mir den Kopf zerbrochen mit der Prüfung von §113 und einige Zeit später gemerkt, dass das gar nicht zu prüfen ist. Wer lesen kann ist klar im Vorteil
hier meine vorläufige Ergebnisse:
A Strafbarkeit des A nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen
I Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB (+)
2. Subjektiver TB (+ da error in persona und somit unbeachtlich)
II Rechtswidrigkeit (+)
Nothilfe (-)
III Schuld (-)
(Behandlung vom Erlaubnistatbestandsirrtum)
Zwischenergebnis
A nicht strafbar nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen
B Strafbarkeit des A nach §229 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen
I Tatbestandsmäßigkeit
1. Täter, Taterfolg (+)
2. Tathandlung (+)
3. Kausalität (+)
4. Obj. Fahrlässigkeit (-)
Zwischenergebnis
A nicht strafbar nach § 229 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen
C Strafbarkeit des A nach §§223 Abs.2, 224 Abs.1 Nr.2 StGB zum Nachteil des D durch den Faustschlag
I Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB (+ aber nur einfache Körperverletzung)
2. Subjektiver TB (-)
(Behandlung von aberratio ictus)
Zwischenergebnis
A nicht strafbar nach §223 zum Nachteil des D durch den Faustschlag
D Strafbarkeit des A nach §229 zum Nachteil des D durch den Faustschlag
I Tatbestandsmäßigkeit
1. Täter, Taterfolg (+)
2. Tathandlung (+)
3. Kausalität (+)
4. Obj. Fahrlässigkeit (+)
5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)
V Strafantrag (+)
Zwischenergebnis
A strafbar nach §229 zum Nachteil des D durch den Faustschlag
E Strafbarkeit des A nach §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C (Faustschlag)
I Tatbestandsmäßigkeit (+)
II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)
V Strafantrag (+)
Zwischenergebnis:
A strafbar nach §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C
F Strafbarkeit des A nach §212 Abs.1, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C
I Tatbestandsmäßigkeit (+)
II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)
Zwischenergebnis:
A strafbar nach §212 Abs.1, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C
Endergebnis: A strafbar nach §229; §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1;§212 Abs.1, 22, 23 Abs.1
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Habt ihr das auch so in etwa? Zweimal wird betont dass der A "aus Angst" agiert...ich bin mir nicht sicher wo ich das einbauen soll.