Einsendeaufgaben EA 2 // WS 16/17 // Abgabe 20.12.2016

Hochschulabschluss
Zweites Staatsexamen Jura
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
30 von 180
2. Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
20 von 180
Wer ist dabei?

Bei der zweite EA ist die Strafbarkeit des A zu prüfen, dem - natürlich - der ein oder andere Irrtum unterläuft. Gott sei Dank, wieder ein normales Gutachten!
 
Hallo Zusammen,

ich hab mir den Kopf zerbrochen mit der Prüfung von §113 und einige Zeit später gemerkt, dass das gar nicht zu prüfen ist. Wer lesen kann ist klar im Vorteil :-D

hier meine vorläufige Ergebnisse:

A Strafbarkeit des A nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen

I Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB (+)
2. Subjektiver TB (+ da error in persona und somit unbeachtlich)
II Rechtswidrigkeit (+)
Nothilfe (-)
III Schuld (-)
(Behandlung vom Erlaubnistatbestandsirrtum)

Zwischenergebnis

A nicht strafbar nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen

B Strafbarkeit des A nach §229 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen

I Tatbestandsmäßigkeit
1. Täter, Taterfolg (+)
2. Tathandlung (+)
3. Kausalität (+)
4. Obj. Fahrlässigkeit (-)

Zwischenergebnis
A nicht strafbar nach § 229 StGB zum Nachteil des C durch das Beinstellen

C Strafbarkeit des A nach §§223 Abs.2, 224 Abs.1 Nr.2 StGB zum Nachteil des D durch den Faustschlag

I Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver TB (+ aber nur einfache Körperverletzung)
2. Subjektiver TB (-)
(Behandlung von aberratio ictus)

Zwischenergebnis
A nicht strafbar nach §223 zum Nachteil des D durch den Faustschlag

D Strafbarkeit des A nach §229 zum Nachteil des D durch den Faustschlag

I Tatbestandsmäßigkeit
1. Täter, Taterfolg (+)
2. Tathandlung (+)
3. Kausalität (+)
4. Obj. Fahrlässigkeit (+)
5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)
V Strafantrag (+)


Zwischenergebnis

A strafbar nach §229 zum Nachteil des D durch den Faustschlag

E Strafbarkeit des A nach §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C (Faustschlag)

I Tatbestandsmäßigkeit (+)
II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)
V Strafantrag (+)

Zwischenergebnis:

A strafbar nach §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C

F Strafbarkeit des A nach §212 Abs.1, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C

I Tatbestandsmäßigkeit (+)
II Rechtswidrigkeit (+)
III Schuld (+)
IV Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (+)


Zwischenergebnis:
A strafbar nach §212 Abs.1, 22, 23 Abs.1 StGB zum Nachteil des C

Endergebnis: A strafbar nach §229; §223 Abs.2, 22, 23 Abs.1;§212 Abs.1, 22, 23 Abs.1

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Habt ihr das auch so in etwa? Zweimal wird betont dass der A "aus Angst" agiert...ich bin mir nicht sicher wo ich das einbauen soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei § 212 StGB brauchst du keinen Strafantrag ;-)
 
Bei § 212 StGB brauchst du keinen Strafantrag ;-)
Den braucht man ohnehin nicht, wenn nur die Strafbarkeit zu prüfen ist. Der Strafantrag ist für die Verfolgung relevant, hat aber für die Strafbarkeit an sich keine Bedeutung. Daher ist die Angabe "ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt" in sämtlichen Klausuren und Hausarbeiten immer vollkommen falsch. Dennoch packt sie jeder Aufgabensteller rein.

Das ist frustrierend!
 
...und ansonsten seid Ihr Euch einig über die Lösung? (ich muss gestehen, dass ich mir die EA gar noch nicht angeschaut hab. :whistling: )
 
Ich habe sie nur zu Beginn des Semesters ausgedruckt und dann gelesen. Eine Lösungsskizze habe ich noch nicht. Das hatte ich mir für dieses WE vorgenommen :arbeit:
 
Den braucht man ohnehin nicht, wenn nur die Strafbarkeit zu prüfen ist. Der Strafantrag ist für die Verfolgung relevant, hat aber für die Strafbarkeit an sich keine Bedeutung. Daher ist die Angabe "ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt" in sämtlichen Klausuren und Hausarbeiten immer vollkommen falsch. Dennoch packt sie jeder Aufgabensteller rein.

Das ist frustrierend!

Da der Antrag aber korrespondierend zur Aufgabenstellung in fast allen Lösungsskizzen auftaucht, würde ich ihn trotzdem nicht weglassen. Das ganze stammt wohl noch aus der Zeit, in der noch über die Rechtsnatur des Strafantrags gestritten wurde.
 
@BLLU Danke erst mal für Deine ausführliche Gliederung. :thumbsup:
Hab mir die EA nun angeschaut und stimme allergrößtenteils mit Dir überein.
Lediglich bei
A.I.2. sehe ich keinen Error in persona, den es zu besprechen gibt,
B werde ich ganz weg lassen, weil er ja vorsätzliche Körperverletzung begangen hat und m.E. damit nicht gleichzeitig eine fahrlässige begehen kann,
und bei F werde ich versuchten Mord prüfen und bejahen.
 
Hi @Damerl!

Meiner Meinung nach liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor - der A hat die aus seiner Sicht erforderliche Nothilfehandlungen vorgenommen. Das schliesst dann die vorsätzliche Körperverletzung aus. Kannst du mir vielleicht erklären, wieso du eine vorsätzliche KV bejahst? :-)
 
@BLLU ich meinte nur den subj.TB, die Tathandlung an sich hat er ja vorsätzlich begangen. Stimme auch Erlaubnistatbestandsirrtum zu, Werde wohl nur nicht extra 229 prüfen, evtl. einen Satz beim ETBIrrtum dazu schreiben.
 
@Damerl , darf ich fragen wieso du keinen error in persona siehst? Ein error in persona liegt nicht nur bei einer Verwechslung von Personen vor, sondern umfasst auch Irrtümer über der Eigenschaft eines Tatopfers (hier: A denkt C ist ein Angreifer, allerdings ist er Zivilpolizist). Der Irrtum ist dann unbeachtlich. Oder seh ich das falsch?
 
Ich steige mal in die Diskussion ein...
@BLLU: Ich würde mich da bezüglich des error in persona Damerl anschließen, ich prüfe den auch nicht. Klar, du hast schon recht, hält A irrtümlich für einen Angreifer. Aber ist ein solcher Irrtum nicht ohnehin immer Bestandteil beim Erlaubnistatbestandsirrtum, da geht der Täter ja immer irrtümlich von einer Notwehrlage aus, ganz unabhängig davon, dass es in diesem Fall ein Polizist ist, ist es doch beim ETI immer so, dass der vemeintliche Angreifer in Wahrheit keiner ist... oder?!?
VG, Anna
 
so tief wollt' ich gar nicht gehen. Den error in persona zu prüfen und für unbeachtlich zu erklären gibt vielleicht sogar Zusatzpunkte ;-)
mir ist der Aufwand dafür allerdings zu groß. man hat ja schon zweimal die Irrtumsprüfung (einmal ETBIrrtum beim Beinstellen und dann aberatio ictus beim Faustschlag)
 
Jetzt noch mal zum letzten Tatkomplex, also die Schüsse auf C:
Was mich an der Aufgabenstellung stört, ist ein Hinweis auf den Vorsatz zur Tötung. Sonst steht da immer was dazu drin, dass der Täter auch den Tod zumindest in Kauf nimmt oder ähnliches.. Natürlich muss man bei gezielten Schüssen auf den Oberkörper auch damit rechnen, dass das Opfer stirbt - trotzdem, sonst steht bei Fernuni immer irgendwas dazu... Ich überlege darum, den Tötungsvorsatz (quasi "im Zweifel für den Angeklagten") abzulehnen und die versuchte gefährliche Körperverletzung zu prüfen und zu bejahen. Und dort dann wiederum den Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Spielzeugpistole, welcher dann unbeachtlich ist und zum untauglichen Versuch führt.

@Damerl: Welches Mordmerkmal willst du denn prüfen/bejahen? Heimtücke würde ich nicht sehen, weil C ihn ja angesprochen hat. Und Verdeckungsabsicht setzt doch voraus, dass die Straftat, die verdeckt werden soll, den Strafbehörden noch nicht bekannt ist, oder?
 
@Anna, ich denke dass der Satz "er gibt zwei gezielte Schüsse auf C's Oberkörper" darauf schliessen lässt, dass A mit dolus eventualis hinsichtlich des Todeseintritts bei C handelte.

Mord habe ich ausgeschlossen (und gar nicht geprüft), da A aus Angst handelt - es liegen keine besonders verwerfliche Begleitumstände vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auf der andere Seite sehe ich keine Probleme beim versuchten Totschlag, was mir ein wenig Sorgen macht :-)
Ich frage mich ob man Hier auch Notwehr prüfen (und verneinen) sollte?
 
@BLLU: Ja, du hast wohl Recht, ich mache mir da zu viele Gedanken über den Vorsatz.
Also ich habe bei diesem letzten Tatkomplex aber dennoch relativ viel Text, weil ich da den Tatbestandsirrtum behandele, für unbeachtlich erkläre, darum den untauglichen Versuch habe und da wiederum Abgrenzung mit diesem "Trottelprivileg", der im Umkehrschluss den untauglichen Versuch strafbar macht - vom Umfang her passt das für mein Gefühl, da habe ich also keinerlei Bauchschmerzen!
Obwohl es natürlich umfangreicher wird, wenn man den Tötungsvorsatz verneint, dann hätte man im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung etwas ausführlicher den Irrtum bezüglich der Echtheit der Waffe - würde sich dann ja ausdrücklich auf das Qualifikationsmerkmal auswirken. Hmm, vielleicht mache ich das doch so - wenn ich den Tötungsvorsatz gut begründet ablehne, ist das doch bestimmt ok.. Und wenn's doof ist, auch egal - ist ja nur ne EA und zum Bestehen wirds wohl auf jeden Fall reichen :-)
 
aus meiner Sicht sind die Schüße in Tötungsabsicht erfolgt, mit dem Ziel sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Das (Mord)Opfer war Tatopfer der versuchten Körperverletzung und fahrlässigen Körperverletzung (zweiter Tatkomplex) und aufgrund der Bewährung hat er mit empfindlicher Strafe rechnen müssen.
Aufgrund der Plastikkugeln dann eben nur Mordversuch, aber er hat alles aus seiner Sicht nötige getan, damit der Mord vollendet wird.
 
@Damerl: ja, keine Frage, er wollte sich auf jeden Fall der Strafverfolgung entziehen. Aber das Mordmerkmal Verdeckungsabsicht, das ja hier dann nur in Betracht kommt, setzt voraus, dass nach Vorstellung des Täters die Tat, die er verdecken will, den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt ist. Und das ist ja hier nicht der Fall... die vortaten waren ja den Behörden bekannt, und das wusste A auch, weil ja der C als Polizist involviert war.
 
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