Einsendeaufgaben EA 2 WS 2019/20

Wie seht ihr das mit der Aufrechnung?

Kann man dem Sachverhalt entnehmen, dass die Forderung, mit der aufgerechnet wird, außerhalb der OHG entstanden ist?

Gibt es da klare Regeln dazu zum Thema Aufrechnen von Forderungen/Verbindlichkeiten der OHG und Forderungen/Verbindlichkeiten der Gesellschafter? Dürfen einzelne Gesellschafter mit eigenen Forderungen gegen Verbindlichkeiten der OHG aufrechnen? Finde das dazu nix.
 
Genau die Fragen stelle ich mir auch... habe gerade den Sachverhalt gelesen und frage mich, wie ich anfangen soll.... prüfst du erst die ansprüche gegen die gesellschaft und dann gegen p privat?
 
ich bin auch verunsichert, das wir nur ansprüche gegen p prüfen sollen.... prüfen wir dan inzident die ansprüche gegen die ohg....

ich stehe auf dem schlauch..
 
Und was steht da? Meinst du damit die betriebsaufnahme? So habe ich es bis jetzt gelöst.
Wie macht ihr das mit der Anfechtung? Habt ihr einen angechtungsgrund?
Behandelt ihr die arglistige täuschung und die Aufrechnung jeweils unter den einreden 129?
 
Guten Abend liebe Schwarmintelligenz,
an welcher Stelle prüft Ihr denn die Anfechtung?
Schon bei dem Punkt "Bestehen einer wirksamen OHG als Vertragspartner" oder erst bei "Gesellschafter als Anspruchsgegner"?
Chronologisch tendiere ich zu letzterem.
 
Und was steht da? Meinst du damit die betriebsaufnahme? So habe ich es bis jetzt gelöst.
Wie macht ihr das mit der Anfechtung? Habt ihr einen angechtungsgrund?
Behandelt ihr die arglistige täuschung und die Aufrechnung jeweils unter den einreden 129?
Im Moment würde ich sagen: arglistige Täuschung und Aufrechnung unter den Einreden.
 
Guten Abend liebe Schwarmintelligenz,
an welcher Stelle prüft Ihr denn die Anfechtung?
Schon bei dem Punkt "Bestehen einer wirksamen OHG als Vertragspartner" oder erst bei "Gesellschafter als Anspruchsgegner"?
Chronologisch tendiere ich zu letzterem.
Ich habe es beim ersten Punkt geprüft. Aber irgendwie habe ich keinen vernünftigen anfechtungsgrund... bringt ihr den Punkt nur der fehlerhaften Gesellschaft. Und wenn ja wie ohne vernünftige Anfechtung?
 
ich habs jetzt auch beim ersten Punkt eingebaut, bzw versuche es.
Als Anfechtungsgrund könnte ich mir einen Eigenschaftsirrtum vorstellen (?), allerdings finde ich dazu nichts.
Andererseits ist es, wenn ich das richtig sehe auch egal, da die Anfechtung nur ex nunc Wirkung entfaltet und der Wille, die Gesellschaft nicht fortzuführen auch ohne Grund erkennbar wird.
Damit wäre die Gesellschaft dann eigentlich aufgelöst oder geht mindestens in ein Einzelunternehmen des A über.

Irgendwie so?
 
Oder die Anfechtung ist unwirksam. Dann wäre P weiterhin Gesellschafter der OHG.
 
eigentlich wirkt die anfechtung ja ex tunc... ohne diese geschichte mit der fehlehaften gesellschaft... dann wirkt sie in dem besonderen fall ex nunc.... ich würde den austrittswillen von p auf jeden fall bejahen, aber das ist ja irgendwie nicht gefragt und dann wäre die prüfung ja hier auch quasi schon vorbei....
ich frage mich, wie ich über den punkt anfechtungsgrund hinwegkomme, damit ich das problem mit dem ex tunc/ ex nunc bringen kann, denn ich glaube, dass die da so ein bisschen drauf hinauswollen..... andererseits ist der anfechtungsgrund ziemlich an den haaren herbeigezogen, oder? und wenn hast du recht wahrscheinlich ist es am ehesten ein eigenschaftsirrtum.....
 
Sieht hier eine*r von euch eine Fehlerhafte Gesellschaft als Hauptschwerpunkt? Oder verneint ihr alle die Anfechtung und geht über Aufrechnung?
Und wie behandelt ihr das Auto, dass 15.000€ kosten sollte und nun doch nur 14 Wert ist?
Ich finde das alles schon wieder ausgesprochen durcheinander.

Hat jemand vielleicht sogar einen ähnllichen Fall gefunden?
 
H gegen P
Wie habt Ihr das mit der Aufrechnung gelöst.
Bei mir läuft es gerade darauf hinaus, dass die Aufrechnung unzulässig ist.
Lieg ich da richtig?
 
Mist ich sehe gerade, dass man es gar nicht kopieren kann..
aber schaut mal bei:
Boesche Oetker, Handelsgesetzbuch
6. Auflage 2019 Rn. 10-14
wenn ich es richtig verstehe, dann müsste eine aufrechnung möglich sein, wenn sie zwischen einem gläubiger der gesellschaft und einem gesellschafter als privatperson stattfindet... oder verstehe ich das falsch
 
Zurück
Oben