Einsendeaufgaben EA 2 WS 2019/20

ich frage mich ebenfalls wie ihr das mit der minderung löst... ich schreibe lediglich, dass er ein leistungsverweigerungsrecht hat, weil er wegen arglistiger täuschung anfechten könnte... liege ich damit falsch?
 
Also arglistige Täuschung würd ich nicht mal ansprechen. Es steht ja ganz klar Irrtum dran:

"Deshalb hat P den Gesellschaftsvertrag rückwirkend wegen Irrtums gegenüber A angefochten."
 
Wie steht ihr dazu, die Wirksamkeit der Anfechtung dahin stehen zu lassen, weil sie ja nach der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft eh nur ex nunc wirken würde und daher die Entscheidung unerheblich ist für die Altforderungen?

Oder würde das der Korrektor eher als "Arbeitserleichtung" sehen?
 
Mist ich sehe gerade, dass man es gar nicht kopieren kann..
aber schaut mal bei:
Boesche Oetker, Handelsgesetzbuch
6. Auflage 2019 Rn. 10-14
wenn ich es richtig verstehe, dann müsste eine aufrechnung möglich sein, wenn sie zwischen einem gläubiger der gesellschaft und einem gesellschafter als privatperson stattfindet... oder verstehe ich das falsch

Zu welcher Norm gehört diese Kommentierung? :confused:

Finde den Fall total komisch.. ich weiß auch ich das mit der fehlerhaften Gesellschaft bringen soll weil ich keinen Anfechtungsgrund
finde..
 
Anspruch H gegen P Miete
I. Bestehen der Gesellschaft
1. Gesellschaftsvertrag A und P +
2. Handelsgewerbe +
3. unter gemeinschaftlicher Firma +
4. keine beschränkte Haftung der Gesellschafter +
II. Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages
1. Anfechtung wegen Irrtum (Eigenschaftsirrtum) - (da A den Irrtum des P bzgl. der Finanzentwicklung nicht veranlasst hat und ihm dieser Irrtum auf nicht auffallen hätte müssen)
III. Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit+
IV. Haftung nach §128 HGB +
V. ZE: Anspruch entstanden
VI. Anspruch untergegangen §389 BGB
1. Aufrechnungslage
......

Ergebnis nach Aufrechnung Anspruch H gegen P 500 Euro.

Was meint ihr?
 
1. Anfechtung wegen Irrtum (Eigenschaftsirrtum) - (da A den Irrtum des P bzgl. der Finanzentwicklung nicht veranlasst hat und ihm dieser Irrtum auf nicht auffallen hätte müssen)

Also ich komm einfach nicht von dem Gedanken weg, dass der Fallersteller es auf die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft hinauslaufen lassen will.

Sonst wirkt es für mich so, als hätte die Aufgabe zu wenig Substanz und die Falllösung zu kurz.
 
(da A den Irrtum des P bzgl. der Finanzentwicklung nicht veranlasst hat und ihm dieser Irrtum auf nicht auffallen hätte müssen)

Ich halte die Begründung nicht für schlüssig. Ich glaube nicht, dass eine Bedingung für eine wirksame Anfechtung ist, dass der Vertragspartner den Irrtum herbeigeführt haben muss. Zumindest geht das nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor. Da ist nur Bedingung, dass der Anfechtende bei Kenntnis nicht angenommen hätte.
 
ich habe geprüft, ob durch die Anfechtung eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden ist
die Anfechtung ist aber nichtig, da die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist
die fehlerhafte Gesellschaft ist daher nicht entstanden
 
Ich denke auch, dass der Lehrstuhl auf eine fehlerhafte Gesellschaft hinaus möchte. Also Anfechtung prüfen und dann sagen, dass die ex tunc Wirkung im Gesellschaftsrecht unangemessen wäre - Überleitung zur fehlerhaften Gesellschaft...

Dann sollte es auch vom Umfang der EA her passen. Schwerpunkt würde ich dann auch auf der Prüfung der fehlerhaften Gesellschaft sehen. Und am Anfang sollte man wohl auch ein wenig dazu sagen, ob überhaupt eine OHG vorliegt - schließlich muss man die ganzen Infos aus dem ersten Abschnitt des Sachverhalts irgendwie verarbeiten (nur A führt die Geschäfte, P nicht vertretungsbefugt etc).

Was mir in dem Zusammenhang negativ auffällt, dass mal "A&P-OHG" (also in Anführungszeichen) und mal nur A&P-OHG (ohne Anführungszeichen) geschrieben wird - wieso, erschließt sich mir allerdings nicht, weshalb ich davon ausgehe, dass es auch keinen tieferen Sinn hat, es im zweiten und dritten Abschnitt mit und im vierten dann ohne Anführungszeichen zu schreiben. Wäre halt nur schön, es einheitlich zu machen, um die Studierenden nicht zu verwirren...

@NathalieF:
Dass die Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde, ist aber doch meines Wissens nach gerade eine der Voraussetzungen für die fehlerhafte Gesellschaft, bei dir liest es sich für mich so, als ob deshalb eine fehlerhafte Gesellschaft nicht möglich wäre... Bei der Anfechtung selbst spielt die in Vollzugsetzung doch noch keine Rolle oder ?
 
Für eine fehlerhafte Gesellschaft müsste ein fehlerhafter Gesellschaftervertrag vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der WEs nichtig ist.
Hier liegt eine Anfechtung des Gesellschaftsvertrages ex tunc durch P vor.
Bei fehlerhaft gegründeten Personengesellschaften, die schon in Vollzug gesetzt worden sind, ist eine Anfechtung nach §§ 119 ff BGB ausgeschlossen.
Da die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist, ist die Anfechtung unzulässig und unwirksam, daher ist keine fehlerhafte Gesellschaft entstanden
 
Aber was ich mich gerade frage - und entschuldigt falls ich gerade total auf dem Schlauch stehe - konnte P denn diese ganzen Verbindlichkeiten überhaupt wirksam eingehen, wenn er laut Gesellschaftsvertrag gar keine Vertretungsbefugnis hatte? Ich befürchte, ich hab gerade einen Knoten im Kopf. :durcheinander
 
Aber was ich mich gerade frage - und entschuldigt falls ich gerade total auf dem Schlauch stehe - konnte P denn diese ganzen Verbindlichkeiten überhaupt wirksam eingehen, wenn er laut Gesellschaftsvertrag gar keine Vertretungsbefugnis hatte? Ich befürchte, ich hab gerade einen Knoten im Kopf. :durcheinander
Die hat A doch für die ohg begründet
 
Ich denke auch, dass der Lehrstuhl auf eine fehlerhafte Gesellschaft hinaus möchte. Also Anfechtung prüfen und dann sagen, dass die ex tunc Wirkung im Gesellschaftsrecht unangemessen wäre - Überleitung zur fehlerhaften Gesellschaft...

Dann sollte es auch vom Umfang der EA her passen. Schwerpunkt würde ich dann auch auf der Prüfung der fehlerhaften Gesellschaft sehen. Und am Anfang sollte man wohl auch ein wenig dazu sagen, ob überhaupt eine OHG vorliegt - schließlich muss man die ganzen Infos aus dem ersten Abschnitt des Sachverhalts irgendwie verarbeiten (nur A führt die Geschäfte, P nicht vertretungsbefugt etc).

Was mir in dem Zusammenhang negativ auffällt, dass mal "A&P-OHG" (also in Anführungszeichen) und mal nur A&P-OHG (ohne Anführungszeichen) geschrieben wird - wieso, erschließt sich mir allerdings nicht, weshalb ich davon ausgehe, dass es auch keinen tieferen Sinn hat, es im zweiten und dritten Abschnitt mit und im vierten dann ohne Anführungszeichen zu schreiben. Wäre halt nur schön, es einheitlich zu machen, um die Studierenden nicht zu verwirren...

@NathalieF:
Dass die Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde, ist aber doch meines Wissens nach gerade eine der Voraussetzungen für die fehlerhafte Gesellschaft, bei dir liest es sich für mich so, als ob deshalb eine fehlerhafte Gesellschaft nicht möglich wäre... Bei der Anfechtung selbst spielt die in Vollzugsetzung doch noch keine Rolle oder ?

Ich sehe den Schwerpunkt nicht in der Prüfung der fehlerhaften Gesellschaft. Meiner Ansicht nach hat P hier keinen Anfechtungsgrund, dass er sich hinsichtlich der Kosten getäuscht hat, kann doch bei einer unternehmerischen Tätigkeit kein Grund zur Anfechtung sein. Ich spreche hier nur kurz an, dass eine Prüfung der Anfechtung dahingestellt bleiben kann, weil auch eine evtl. erfolgreiche Anfechtung den Ansprüchen nicht im Wege stehen wird.

Allgemein sehe ich hier keine großen Probleme, aber ein paar Sätze kann man bestimmt bei den Einreden, § 129 HGB verlieren. Hier kommen dann nach meiner Ansicht nach auch die Regelungen über die Vertretung ins Spiel.

Vielleicht liege ich aber auch völlig daneben, aber wie rechtfertigst du denn hier eine erfolgreiche Anfechtung und welche Konsequenz hat diese dann für dich auf den Anspruch?
 
Ich persönlich sehe nicht unbedingt einen wirklichen Anfechtungsgrund, habe es aber offen gelassen, weil ich finde, dass zu wenig dran steht und habe dann auf die fehlerhafte Gesellschaft verwiesen und gemeint, dass deshalb die Frage nach der Anfechtung offen bleiben kann. Findet ihr das stimmig?

Die Aufrechnung fällt mir noch schwer. Dafür ist ja eine Bedingung Gegenseitigkeit und das bedeutet ja laut Kommentar, dass sich zwei Personen gleichzeitig jeweils als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen müssen. Das habe ich bejaht und bin auf die Restschuld von 500 Euro gekommen.

Jetzt ist für mich noch etwas unklar, sind sich P und der Vermieter gleichzeitig Schuldner und Gläubiger? Also, wenn man bejaht, dass der Gesellschafter möglicher Anspruchsgegner ist, ja eigentlihc schon. Nur find ich an der Stelle die Aufgabenstellung echt ärgerlich. Die Forderung, die der P noch offen hat, ist das eine Forderung der Gesellschaft, eine des P als Gesellschafters oder des P als Privatmann ganz unabhängig von der Gesellschaft, das geht einfach nicht aus dem Sachverhalt hervor.
 
Ich persönlich sehe nicht unbedingt einen wirklichen Anfechtungsgrund, habe es aber offen gelassen, weil ich finde, dass zu wenig dran steht und habe dann auf die fehlerhafte Gesellschaft verwiesen und gemeint, dass deshalb die Frage nach der Anfechtung offen bleiben kann. Findet ihr das stimmig?

Die Aufrechnung fällt mir noch schwer. Dafür ist ja eine Bedingung Gegenseitigkeit und das bedeutet ja laut Kommentar, dass sich zwei Personen gleichzeitig jeweils als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen müssen. Das habe ich bejaht und bin auf die Restschuld von 500 Euro gekommen.

Jetzt ist für mich noch etwas unklar, sind sich P und der Vermieter gleichzeitig Schuldner und Gläubiger? Also, wenn man bejaht, dass der Gesellschafter möglicher Anspruchsgegner ist, ja eigentlihc schon. Nur find ich an der Stelle die Aufgabenstellung echt ärgerlich. Die Forderung, die der P noch offen hat, ist das eine Forderung der Gesellschaft, eine des P als Gesellschafters oder des P als Privatmann ganz unabhängig von der Gesellschaft, das geht einfach nicht aus dem Sachverhalt hervor.

Ich löse das mit der fehlerhaften Gesellschaft wie gesagt auch so. Zur Forderung von P steht im Sachverhalt "Außerdem fällt P noch ein, dass H ihm noch 2.000 € schuldet" das ist für mich eindeutig. Wenn es "P als Gesellschafter" wäre, müsste dort stehen "dass H der A&P-OHG noch 2.000 € schuldet.
 
Ich sehe den Schwerpunkt nicht in der Prüfung der fehlerhaften Gesellschaft. Meiner Ansicht nach hat P hier keinen Anfechtungsgrund, dass er sich hinsichtlich der Kosten getäuscht hat, kann doch bei einer unternehmerischen Tätigkeit kein Grund zur Anfechtung sein. Ich spreche hier nur kurz an, dass eine Prüfung der Anfechtung dahingestellt bleiben kann, weil auch eine evtl. erfolgreiche Anfechtung den Ansprüchen nicht im Wege stehen wird.

Allgemein sehe ich hier keine großen Probleme, aber ein paar Sätze kann man bestimmt bei den Einreden, § 129 HGB verlieren. Hier kommen dann nach meiner Ansicht nach auch die Regelungen über die Vertretung ins Spiel.

Vielleicht liege ich aber auch völlig daneben, aber wie rechtfertigst du denn hier eine erfolgreiche Anfechtung und welche Konsequenz hat diese dann für dich auf den Anspruch?

Hab gerade noch einmal in einem Kommentar nachgeschaut, der einzige Irrtum, der in Frage käme, ist wohl ein einseitiger Motivirrtum hinsichtlich der Erwartung der Finanzentwicklung und ein solcher Irrtum ist unbeachtlich. Insofern flöge man bei einer Anfechtung recht schnell raus... Ich frage mich halt, was man dann annehmen soll hinsichtlich des Austritts des P? Kündigung? Widerruf?... Aber Kündigung scheidet für mich aus, da zwischen seinem "Austritt" und den Forderungen von H und T erkennbar keine sechs Monate liegen (§ 132 HGB). Und ein Widerrufsrecht erschließt sich mir auch nicht...

Was mich auch irritiert ist der Beginn des letzten Abschnitts (In dem Glauben, nicht mehr Gesellschafter zu sein). Soll uns das sagen, dass P gar nicht wirksam ausgetreten und somit immer noch Gesellschafter ist? Und dann kann man bei den Einwendungen noch diskutieren ob und inwieweit P überhaupt haften muss, wenn er weder geschäftsführungs- noch vertretungsbefugt ist...
 
Was mir gerade noch einfällt: Wenn man davon ausgeht, dass die A&P-OHG wirksam entstanden ist und P wirksam ausgetreten, dann läge doch gar keine OHG mehr vor, denn eine OHG erfordert ja mindestens zwei Personen. Wenn P wirksam ausgeschieden ist, bliebe aber nur noch A und der kann alleine keine OHG haben...

Gibt also zwei Möglichkeiten:
- entweder P ist wirksam ausgetreten, dann liegt keine Gesellschaft mehr vor. Dann müsste die OHG aufgelöst werden...
- oder P ist nicht wirksam ausgetreten und somit noch Gesellschafter

Oder stehe ich gerade total auf dem Schlauch???
 
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