In unserem Fall gibt es ja keinen Bescheid, es steht ja im SV was von "Benachrichtigung" des Ordnungsamtes - das Wort Kostenbescheid ist ja ausgespart, ebenso wie ein Ordnungsgeld und eine Aufschlüsselung des genannten Betrags nach Ordnungsgeld, Abschleppgebühr und Portokosten etc., das in den meisten Fällen, in denen gegen den Kostenbescheid geklagt wird, ja da ist, kommt nicht bei uns nicht vor.
magst du den Fall verlinken? oder die Literatur angeben.
Ich hab mich jetzt auf die allg. Feststellungsklage festgelegt - nach langem Hin und Her. Bekräftigend finde ich auch in KE 5 S. 82, den 3. Absatz, in dem beschrieben wird, dass ein "erledigtes, in der Vergangenheit liegendes hoheitliches Handeln, das nicht in einem VA besteht, Gegenstand der Leistungsklage sein kann"
Zum Nachdenken bringt mich neben allem, was hier schon gesagt wurde auch, dass die Aufgabenstellung besagt, wir sollen das VwVfG des Bundes zugrundelegen und die abgedruckten Landesgesetze - die VwGO des Bundes brauche ich doch aber auch, um die Klagearten durchzuprüfen

, insofern scheint mir das auch nicht konsistent, oder ich bin noch nicht richtig mit den Aufgabenstellungen vertraut
Ich hatte noch gestutzt wegen § 18 II VwVfG: Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.
--> wenn man aber die Schilder als VA bestimmt, dann greift das nicht mehr - oder doch als erst-recht Schuss??? --> meiner Meinung kommt man dann aber beim falschen VA raus und K klagt dann nicht mehr gegen die Abchleppmaßnahme, sondern gegen die Verkehrsschilder/die Gültigkeit dieser - das scheint mir an der Fallfrage vorbei zu sein.