Einsendeaufgaben EA 2020/21

Na sicher kommt das in der Begründenheit. Du prüfst doch das gestreckte und gekürzte Verfahren. Hier geht es um den Sofortvollzug.

Das Aufstellen der Halteschilder? Passt nach meiner Ansicht nicht, aber ist möglich, dass man das so machen kann.
Darf ich fragen, wie du genau die Unterteilung von gestrecktem und gekürztem Verfahren machst? Also, prüfst du richtig von "RGL könnte 55 I sein", dann die Rechtmäßigkeit durch, dann, wenn du an nen Punkt kommst, wo es nicht mehr passt, wieder von vorne, "RGL könnte 55 II sein" ...?

Ich habe da irgendwie Schwierigkeiten, das vernünftig aufzubauen.
 
Darf ich fragen, wie du genau die Unterteilung von gestrecktem und gekürztem Verfahren machst? Also, prüfst du richtig von "RGL könnte 55 I sein", dann die Rechtmäßigkeit durch, dann, wenn du an nen Punkt kommst, wo es nicht mehr passt, wieder von vorne, "RGL könnte 55 II sein" ...?

Ich habe da irgendwie Schwierigkeiten, das vernünftig aufzubauen.
Ja so mache ich das. Ich denke mal bei mir ist alles zu ausführlich.
 
So und jetzt kommt der Burner. Ich habe so einen Fall gefunden. Da wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Der Typ holt sein Auto nicht ab. Das Abschleppunternehmen teilt dies der Ordnungsbehörde mit. Die erlässt dann den Bescheid.
So und der Typ macht eine einstweilige Anordnung. Heisst es ist ein Schnellverfahren. Zum einen bekommt er das Fahrzeug schneller zurück und ist gegen den Bescheid geschützt.

Dies kann vorab gemacht werden, ansonsten könnte man ja, wenn der Typ bezahlt die Leistungsklage starten, oder wenn nicht die Anfechtungsklage. Auch vor der Feststellungsklage wäre dies möglich.

Aber die einstweilige Anordnung ist doch keine Klage. Es ergibt aber absolut mehr Sinn, da hier alles abgedeckt ist.
 
So und jetzt kommt der Burner. Ich habe so einen Fall gefunden. Da wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Der Typ holt sein Auto nicht ab.
Das Abschleppunternehmen teilt dies der Ordnungsbehörde mit. Die erlässt dann den Bescheid.
In unserem Fall gibt es ja keinen Bescheid, es steht ja im SV was von "Benachrichtigung" des Ordnungsamtes - das Wort Kostenbescheid ist ja ausgespart, ebenso wie ein Ordnungsgeld und eine Aufschlüsselung des genannten Betrags nach Ordnungsgeld, Abschleppgebühr und Portokosten etc., das in den meisten Fällen, in denen gegen den Kostenbescheid geklagt wird, ja da ist, kommt nicht bei uns nicht vor.
So und der Typ macht eine einstweilige Anordnung. Heisst es ist ein Schnellverfahren. Zum einen bekommt er das Fahrzeug schneller zurück und ist gegen den Bescheid geschützt.

Dies kann vorab gemacht werden, ansonsten könnte man ja, wenn der Typ bezahlt die Leistungsklage starten, oder wenn nicht die Anfechtungsklage. Auch vor der Feststellungsklage wäre dies möglich.

Aber die einstweilige Anordnung ist doch keine Klage. Es ergibt aber absolut mehr Sinn, da hier alles abgedeckt ist.
magst du den Fall verlinken? oder die Literatur angeben.

Ich hab mich jetzt auf die allg. Feststellungsklage festgelegt - nach langem Hin und Her. Bekräftigend finde ich auch in KE 5 S. 82, den 3. Absatz, in dem beschrieben wird, dass ein "erledigtes, in der Vergangenheit liegendes hoheitliches Handeln, das nicht in einem VA besteht, Gegenstand der Leistungsklage sein kann"
Zum Nachdenken bringt mich neben allem, was hier schon gesagt wurde auch, dass die Aufgabenstellung besagt, wir sollen das VwVfG des Bundes zugrundelegen und die abgedruckten Landesgesetze - die VwGO des Bundes brauche ich doch aber auch, um die Klagearten durchzuprüfen ;-), insofern scheint mir das auch nicht konsistent, oder ich bin noch nicht richtig mit den Aufgabenstellungen vertraut :confused:

Ich hatte noch gestutzt wegen § 18 II VwVfG: Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.
--> wenn man aber die Schilder als VA bestimmt, dann greift das nicht mehr - oder doch als erst-recht Schuss??? --> meiner Meinung kommt man dann aber beim falschen VA raus und K klagt dann nicht mehr gegen die Abchleppmaßnahme, sondern gegen die Verkehrsschilder/die Gültigkeit dieser - das scheint mir an der Fallfrage vorbei zu sein.
 
Das wäre so prima, wenn Du den Fall anhänge bzw. Literatur anhängen könntest. Ich bin völlig aufgeschmissen. Puh.
Wie schon jemand oben erwähnte, sind 6 Wochen echt zu wenig Zeit und es gibt nur eine EA !
 
In unserem Fall gibt es ja keinen Bescheid, es steht ja im SV was von "Benachrichtigung" des Ordnungsamtes - das Wort Kostenbescheid ist ja ausgespart, ebenso wie ein Ordnungsgeld und eine Aufschlüsselung des genannten Betrags nach Ordnungsgeld, Abschleppgebühr und Portokosten etc., das in den meisten Fällen, in denen gegen den Kostenbescheid geklagt wird, ja da ist, kommt nicht bei uns nicht vor.

magst du den Fall verlinken? oder die Literatur angeben.

Ich hab mich jetzt auf die allg. Feststellungsklage festgelegt - nach langem Hin und Her. Bekräftigend finde ich auch in KE 5 S. 82, den 3. Absatz, in dem beschrieben wird, dass ein "erledigtes, in der Vergangenheit liegendes hoheitliches Handeln, das nicht in einem VA besteht, Gegenstand der Leistungsklage sein kann"
Zum Nachdenken bringt mich neben allem, was hier schon gesagt wurde auch, dass die Aufgabenstellung besagt, wir sollen das VwVfG des Bundes zugrundelegen und die abgedruckten Landesgesetze - die VwGO des Bundes brauche ich doch aber auch, um die Klagearten durchzuprüfen ;-), insofern scheint mir das auch nicht konsistent, oder ich bin noch nicht richtig mit den Aufgabenstellungen vertraut :confused:

Ich hatte noch gestutzt wegen § 18 II VwVfG: Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.
--> wenn man aber die Schilder als VA bestimmt, dann greift das nicht mehr - oder doch als erst-recht Schuss??? --> meiner Meinung kommt man dann aber beim falschen VA raus und K klagt dann nicht mehr gegen die Abchleppmaßnahme, sondern gegen die Verkehrsschilder/die Gültigkeit dieser - das scheint mir an der Fallfrage vorbei zu sein.
Ich denke mal, wenn man die Halteverbotsschilder als Grund-VA nimmt, sollte man trotzdem zum Ziel kommen. Dadurch kann man bestimmen, dass das Abschleppen zum Grund-VA als Ersatzvornahme gehört und diese dann auf die Rechtmäßigkeit prüfen.
Ich habe nun eine Feststellungsfortsetzungsklage als statthafte Klageart gewählt und komme zum Ergebnis, dass das Abschleppen nicht rechtswidrig war. Hoffentlich zählt der "Weg zum Ziel" bei diesem Gutachten.
 
:panik: ich habe gerade die Musterlösung heruntergeladen.

Kommt jemand auch nur annähernd an diese Gliederung?
Ich hoffe es gibt eine Besprechung der EA.
 
Hmm schon verschlafen finde ich auf den ersten Bluck Flüchtigkeitsfehler in der Musterlösung (“Wegfahrverbot”). Sollte man sich mal vielleicht kritisch in Ruhe ansehen.
 
:wall: Was für eine EA und dann so eine Musterlösung. Naja, mal sehen wie viele dann am Ende mitschreiben. Ich war nur froh, als ich meine gefüllten Seiten hochgeladen habe. Verglichen habe ich dann nicht mehr wirklich. Was solls neues Spiel neues Glück.
 
Hmm schon verschlafen finde ich auf den ersten Bluck Flüchtigkeitsfehler in der Musterlösung (“Wegfahrverbot”). Sollte man sich mal vielleicht kritisch in Ruhe ansehen.
Sind tatsächlich einige Punkte "merkwürdig". In der Musterlösung wird § 18 OBG NRW aufgeführt. Hab ich den bei der zur EA abgebildeten §§ überlesen oder wurde der nicht aufgeführt? Auch wird mehrfach davon geschrieben, dass die K ihren PKW in der Halteverbotszone abgestellt hätte. Diese wurde jedoch erst nachdem der PKW geparkt wurde errichtet.
 
§ 18 OBG NRW - nein der war nicht abgedruckt. Was solls, wir können jetzt nur abwarten, was bei unserer EA-Bewertung herauskommt. Also erstmal zurück zu den anderen Modulen und dann wieder zurück zu Verwaltungsrecht. :wein:
 
Ich habe zwar die richtige Klageart gewählt - das war's aber auch schon fast, wenn ich mir die Musterlösung ansehe. Finde ich so relativ kurz nach Semesterbeginn etwas überzogen, wenn ich ehrlich bin.
 
bei so einer - für meine Begriffe - komplexen EA, gerade nach etwas über einem Monat, insgesamt nur eine EA für die Klausurzulassung anzubieten, finde ich schon sehr fraglich. das war für mich jetzt die erste EA, bei der man wirklich zur Bearbeitung das verstehen musste, was man vor sich hat.
ich hab ne Anfechtungsklage, also wird der erste Teil wenig bis gar keine punkte geben; bei der Begründetheit sieht es zwar besser aus, aber wie sich das mit der falschen Klageart darauf auswirkt, wird sich ja zeigen.
Hoffentlich vier gewinnt:-D
 
grmpf... da ist einiges, was komisch ist

wenn die Korrektoren ähnlich motoviert und eigenständig sind, wie in den vergangenen Semstern, dann sehe ich schwarz - aber was will man in den meisten Fällen nachts um drei erwarten

in der Aufgabenstellung stand ja dezidiert, dass das VwVfG des Bundes zugrunde zu legen ist, der VA "Verkehrsschild" wurde dann aber mit § 35 Satz 2 VwVfG NRW geprüft - na was nun?
§ 1 StVO war auch nicht abgedruckt, weswegen ich das nicht geprüft hab - hab schon gesehen, dass man das hätte machen können - ich werde hier beim Lehrstuhl nochmals nachhaken - vll. habe ich einfach zu den Aufgabenstellungen was falsch verstanden.
zu § 18 II VwVG - man hätte das ja aber auch über § 112 JustG NRW machen können, wenn man wollte (wohl nicht hM) - der war ja aber auch nicht abgedruckt

nach der Gliederung für die Begründetheit hab ich lang rumgesucht und dann vergleichend ein paar ähnliche Gliederungen im Polizeirecht gefunden - die waren eher auch nicht so wie in der Musterlösung

bezeichnend finde ich auch, dass auf der EA im Dokument steht, dass sie sich auf Kurseinheit 2 beziehen würde, im Link, der im Moodle in Kurseinheit 2 verlinkt ist, steht was von "Einsendearbeit Nr. 1 (bezieht sich auf Kurseinheiten 1-5) - auch hier kann ich nur fragen - na was nun?
Die EA hat mich vor allem viel, viel Zeit gekostet, die mir für andere Lerninhalte und Fächer abgeht - vor allem auch die Frage nach dem Schema für die Begründetheit und die Frage nach der richtigen Klageart - in der Musterlösung wird beispielsweise auch nicht abgeprüft, dass es sich nicht um eine Leistungsklage handeln könnte, obwohl in der Kurseinheit 2 für Realakte die Leistungsklage aufgeführt wird. Passt hier nicht - schon klar - dennoch wäre das ja vll. auch zwei Sätze wert gewesen, warum das nicht passt.

Ich finde die EAs so früh im Semester zu legen torpediert mir regelmäßig den Lernplan - wie soll ich denn sowas abprüfen, ohne einen Überblick zu haben?
 
Ich glaube nicht, dass mir mehr Zeit wirklich genützt hätte. Was mir auf keinen Fall genützt hat, sondern nur Verwirrung gebracht hat, waren die Mentorate.
 
Stimmt, sind gerade eingetroffen!

Ebenso die Info, es wird eine E-Klausur zum Abschluss mit 3 Stunden (je 30 Minuten für Down- und Upload etc.) für die Bearbeitung. Immerhin schon mal den Stress mit Anfahrt gespart.
 
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