EA 3 55101 Abgabetermin 10.12.2013

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Bearbeitungsbeginn 11.11.2013
Abgabetermin 10.12.2013

Hier kann über die dritte EA BGB I diskutiert werden!
 
Ich habe mir die EA mal durchgelesen und zu folgenden Problembereichen (ohne Prio.) gelangt:

Irrtum §§119 ff. BGB
Arglistige Täuschung §123 BGB
Anfechtung §143 BGB (i. v. m. §§119 ff., 123 BGB)
Stellvertreter gem. §§ 164 ff BGB
Kaufvertrag gem. §433 I+II BGB

Habe ich bei der Sache noch etwas übersehen:hammer1: oder gibt´s noch einen versteckten Haken :paperbag:? :confused:

Freue mich über weitere Anregungen. :danke:
 
Hier meine ersten Gedanken, mal ins Unreine geschrieben. Könnt ihr meine Fragen mal beantworten? Habe sie im Text entsprechend "eingebaut". Gerne auch weitere Ideen oder gegenvorschläge ...

1. Z --> O Anspruch aus § 433 II BGB auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.000€ für den Welp Goofy.

... 2 empfangsbedürftige WE ... O hat jedoch keine Erklärung ggü Z abgegeben.

(Frage 1: Prüft Ihr, ob bereits der Besuch des geschlossenen Ladens als Angebot zu sehen ist?)

I. Aber F hat einen Antrag ggü Z abgegeben. Fraglich ist, ob dem O diese Erklärung zugerechnet werden kann. In Betracht kommt dafür eine Zurechnung gem. § 164 I 1 BGB, wenn F der Stellvertreter des O gewesen ist. Das setzt voraus, dass die Stellvertretung zulässig ist und der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im namen des Vertretenden abgegeben hat.

i) Zulässigkeit/ Statthaftigkeit (+)
ii) Eigene WE des VR (+), hier auch Abgrenzung von der Botenschaft diskutieren.
iii) In fremdem Namen (+)
iv) Innerhalb der Vertretungsmacht (-)

II. Zwischenergebnis 1: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und wurde endgültig unwirksam, als O dem Z mitteilte, der Preis in Höhe von 1.000€ sei ihm zu hoch.

(Frage 2: Wann geht Ihr darauf ein, dass F im "Namen des O" einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, und zwar 1.000€ für den eindeutig spezifizierten Welpen Goofy, der nicht die Eigenschaft eines reinrassigen Australian Shepherd hat?)
(Frage 3: Ist von Relevanz, das bereits das Zug-um-Zug-Geschäft gestartet ist, indem F den Hund bereits mitnimmt?)

III. Z könnte aber dem Z gegenüber ein weiteres Angebot unterbreitet haben, indem er ihm mit der Zusatzinformation "Goofy ist ein Rassehund" ein Kaufvertragsangebot gem. § 433 II BGB unterbreitet über 1.000€ für den Rassehund Goofy.

(... 2 WE, Angebot und Annahme ... )

2. Z hat gegen O einen Anspruch gem. § 433 II BGB über die Zahlung von 1.000€ für Goofy mit der Eigenschaft, ein reinrassiger "Australian Shepherd" zu sein.

III. Zwar haben O und Z ursprünglich einen Kaufvertrag über den Welpen Goofy als reinrassigem Welpen über 1.000€ abgeschlossen, es ist jedoch fraglich, ob dieser Vertrag nicht durch Anfechtung gem. 119 I BGB erloschen ist.

(... O hat sich nicht über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt, er war bereit, 1.000€ für einen Rassehund zu zahlen.)

I. Zwischenergebnis 2: Keine Anfechtung gem. § 119 I BGB. (-).

IV. Der Vertrag gem. § 433 II BGB könnte jedoch auch durch Anfechtung gem. § 123 BGB erloschen sein.

(hier Exkurs: Hund wie Sache zu behandeln gem. § 90a BGB, "zugesicherte Eigenschaft)

V. Zwischenergebnis 3: Der Vertrag ist durch Anfechtung gem. § 143 BGB i.V.m. § 123 BGB erloschen.

VI: Ergebnis: Z hat gegen O keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000€ für den Welpen Goofy.

(Frage 4: Sprecht Ihr noch Herausgabeanspruch des Welpen Goofy durch O an und wie?)

(Allgemeine Frage: F hat ja ohne Vertretungsmacht gehandelt. Hat den Welpen Goofy ohne die zugesicherte Eigenschaft gekauft. Dies müsste sich O zunächst dennoch zurechnen lassen, denn die Interessen des Z sind ja geschützt, er konnte ja zunächst nicht davon ausgehen, dass F ohne Vertretermacht handelt. Wie ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass Z Zweifel plagen und er bei O nachfragt, allerdings erst nach Abwicklung des Kaufgeschäfts? Wenn das so ist und die Nachfrage dann irrelevant wäre, wäre der Kaufvertrag zwischen Z und O zunächst zustandegekommen ohne die Zusicherung der besonderen Eigenschaft "Rassehund", der Kaufpreisanspruch würde weiterhin bestehen, unabhängig davon, dass Goofy ein Mischling ist.) . Später hätte O dann einen Schadensersatzanspruch ggü F.

Sehe ich das zu kompliziert?
 
Hallo Kommilitonen,

ok, ich seh den Fall so: Es geht um Kaufvertrag (433 II), Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht, 164 ff.) und Anfechtung aus Irrtum (119, -) und arglistiger Täuschung (123, +). Diese Reihenfolge lässt schon auf die Prüfungsfolge schließen. Trotzdem liegt die "Gemeinheit" darin bzgl. der "schwebenden Unwirksamkeit" des Vertrages aufgrund Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, ob der Vertrag dennoch zustande kommt und der Prüfung, ob der Vertrag durch Anfechtung unwirksam gemacht werden konnte. Anspruchsvoll und aufwändig.

Auch die Auseinandersetzung mit "Hund" und "Sache" sowie deren zugesicherten Eigenschaften ist wesentlich bei der Aufgabe. Daher schlage ich vor, generell hier die oft notwendige Prüfung WE mit objektivem und subjektivem Tatbestand wenn überhaupt nur kurz zu fassen, sonst wird es ein epischer Roman.

Anbei meine Gedanken zu dem Fall, bitte um tatkräftiges Feedback und offene Auseinandersetzung:

Obersatz: Anspruch Z -> O auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 für den Welp "Goofy"

I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen Z und O

1. Voraussetzung:
Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein. Goofy ist Tier und damit keine Sache i.S.d. § 90 BGB. Vgl. § 90 a S. 1 BGB; aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

a. Aber F hat einen Antrag ggü Z abgegeben. Fraglich ist, ob dem O diese Erklärung zugerechnet werden kann. In Betracht kommt dafür eine Zurechnung gem. § 164 I 1 BGB, wenn F der Stellvertreter des O gewesen ist. Das setzt voraus, dass die Stellvertretung zulässig ist und der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im namen des Vertretenden abgegeben hat.

aa) Zulässigkeit/ Statthaftigkeit (+)

bb) Eigene WE des VR (+), hier auch Abgrenzung von der Botenschaft diskutieren.

cc) In fremdem Namen (+)

dd) Innerhalb der Vertretungsmacht (-)
1) Innenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
2) Außenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
3) Rechtsscheinvollmacht (-)
i) Duldungsvollmacht (-)
ii) Anscheinsvollmacht (-)

b. Zwischenergebnis: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kommt zunächst nicht zustande, als O dem Z mitteilt, "ihm erscheine der Preis in Höhe von 1.000€ zu hoch".

c. Es könnte aber ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 II zwischen Z und O zustande gekommen sein, indem der Z dem O zusicherte, es handele sich um einen "Australian Shepherd".

Voraussetzung: Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein.

aa. Angebot des Z: "Es handelt sein bei dem Welpen um einen Rassehund, der 1.000€ wert ist." (+)
bb. Annahme des O: "O ist besänftigt und teilt Z mit, dass er den Hund dann am Montag bezahlen werde."(+)

2. Wirksamer Kaufvertrag über einen Rassehund zum Preis von 1.000€ (+)

3. Anspruch entstanden (+)

II. Untergang des Anspruchs?

1. Wirksame Anfechtung des Kaufvertrages § 142 Abs. 1 BGB?

a. Anfechtungsgrund

aa. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB aufgrund eines Eigenschaftsirrtums= wenn der Erklärende (O) sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt.

(1) Verkehrswesentliche Eigenschaft: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzter Dauer nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss die Wertschätzung und ihre Brauchbarkeit auszuüben pflegen. Reinrassigkeit entscheidend für Zucht-Geeignetheit, mögliche Krankheiten etc. Aber O ging es nicht um die Reinrassigkeit (wertbildende Eigenschaft) sondern um den überhöhten Kaufpreis für einen Mischling. Wert an sich ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft, also kein Anfechtungsgrund.(-)

(2) Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen bei O. er hatte sich vorab nicht mit der Frage Mischling oder Rassehund auseinandergesetzt. Lediglich der Preis für einen Mischling war ihm zu hoch. (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft.

(3) Kausalität des Irrtums: wenn der Erklärende die Willenserklärung ohne den Irrtum überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Es muss anzunehmen sein, dass der Anfechtende bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die WE nicht abgegeben hätte. Kausalität (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft

bb. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB aufgrund einer argl. Täuschung des O durch Z

(1) Täuschungshandlung = das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen,
d.h. objektiv nachprüfbarer Umstände;

(2) Aktives Tun (Behaupten der Reinrassigkeit wider besseren Wissens) (+)

(3) Unterlassen (Verschweigen der fehlenden Reinrassigkeit) (+)

(3) Aufklärungspflicht (+) -> Anfechtung § 123 Abs. 1, 1.Alt. (+)

b. Anfechtungserklärung von O gem. § 143 Abs. 1 BGB ggü Anfechtungsgegner Z (§ 143 Abs. 2 BGB). O muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft aufgrund eines Willensmangels nicht gelten lassen will. (+)

c. Anfechtungsfrist § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier positive Kenntnis und nicht grob fahrlässige Unkenntnis entscheidend. Hier sofort nach Kenntnis (+)

d. ZE: O hat seine auf den Abschluss des KV gerichtete WE wirksam angefochten. Kaufpreisanspruch ist untergegangen.

IV. Ergebnis: Z hat gegen O keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 BGB.

Habt Dank! Ich war jetzt hier mal ein wenig fleißig und freue mich auf Euer Feedback! Soll ja allen helfen! Ansonsten passiert mir hier eigentlich zu wenig in punkto Austausch ...

Der Rechtsbeuger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo!

Sorry das ich mich erst jetzt melde, aber beruflich im Stress :-(.

mit dem zitieren klappts nicht so

ZITAT:
ok, ich seh den Fall so: Es geht um Kaufvertrag (433 II), Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht, 164 ff.) und Anfechtung aus Irrtum (119, -) und arglistiger Täuschung (123, +). Diese Reihenfolge lässt schon auf die Prüfungsfolge schließen. Trotzdem liegt die "Gemeinheit" darin bzgl. der "schwebenden Unwirksamkeit" des Vertrages aufgrund Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, ob der Vertrag dennoch zustande kommt und der Prüfung, ob der Vertrag durch Anfechtung unwirksam gemacht werden konnte. Anspruchsvoll und aufwändig.

Auch die Auseinandersetzung mit "Hund" und "Sache" sowie deren zugesicherten Eigenschaften ist wesentlich bei der Aufgabe. Daher schlage ich vor, generell hier die oft notwendige Prüfung WE mit objektivem und subjektivem Tatbestand wenn überhaupt nur kurz zu fassen, sonst wird es ein epischer Roman.

Hier würde ich auch nur den objektiven TB prüfen, beim subjektivenn TB sehe ich kein Problem. Wird nur mit einem schlanken Satz erwähnt.

Anbei meine Gedanken zu dem Fall, bitte um tatkräftiges Feedback und offene Auseinandersetzung:

Obersatz: Anspruch Z -> O auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 für den Welp "Goofy"

I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen Z und O

1. Voraussetzung:
Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein. Goofy ist Tier und damit keine Sache i.S.d. § 90 BGB. Vgl. § 90 a S. 1 BGB; aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

a. Aber F hat einen Antrag ggü Z abgegeben. Fraglich ist, ob dem O diese Erklärung zugerechnet werden kann. In Betracht kommt dafür eine Zurechnung gem. § 164 I 1 BGB, wenn F der Stellvertreter des O gewesen ist. Das setzt voraus, dass die Stellvertretung zulässig ist und der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im namen des Vertretenden abgegeben hat.

aa) Zulässigkeit/ Statthaftigkeit (+)

bb) Eigene WE des VR (+), hier auch Abgrenzung von der Botenschaft diskutieren.

cc) In fremdem Namen (+)

Bis hierher gehe ich mit deiner Meinung konform.

dd) Innerhalb der Vertretungsmacht (-)
1) Innenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
2) Außenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
3) Rechtsscheinvollmacht (-)
i) Duldungsvollmacht (-)
ii) Anscheinsvollmacht (-)

zu ii) Da habe ich was gefunden und ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig interpretiert habe.

1. Der vertretene muss dem angeblich Bevollmächtigten, bewusst oder unbewusst, eine Stellung eingeräumt haben, aus welcher Dritte schließen dürften, der als Bevollmächtigter handelnde sei zu dem Rechtsgeschäft tatsächlich bevollmächtigt.

2. Der Dritte muss beim Abschluss des Vertretergeschäfts gutgläubig gewesen sein.

Auf die Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters kann es jedoch nicht ankommen.

Die Anscheinsvollmacht ist keine Vollmacht, sondern eine Rechtsfigur, die sofern die werwähnten Vorraussetzungen erfüllt sind, den gutgläubigen Dritten schützt. (In vollem Umfang bei Wikipedia nachzulesen)

Wenn ich das dann richtig interpretiere, könnte Punkt 3) erfüllt sein und dann evtl. die Vertretungsvollmacht doch vorliegen. Sie ist die Lebensgefährtin und wägt sich durch den O ermächtigt für ihn zu handeln. Wie siehst du/ihr das?



b. Zwischenergebnis: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kommt zunächst nicht zustande, als O dem Z mitteilt, "ihm erscheine der Preis in Höhe von 1.000€ zu hoch".

c. Es könnte aber ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 II zwischen Z und O zustande gekommen sein, indem der Z dem O zusicherte, es handele sich um einen "Australian Shepherd".

Voraussetzung: Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein.

aa. Angebot des Z: "Es handelt sein bei dem Welpen um einen Rassehund, der 1.000€ wert ist." (+)
bb. Annahme des O: "O ist besänftigt und teilt Z mit, dass er den Hund dann am Montag bezahlen werde."(+)

2. Wirksamer Kaufvertrag über einen Rassehund zum Preis von 1.000€ (+)

3. Anspruch entstanden (+)

II. Untergang des Anspruchs?

1. Wirksame Anfechtung des Kaufvertrages § 142 Abs. 1 BGB?

a. Anfechtungsgrund

aa. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB aufgrund eines Eigenschaftsirrtums= wenn der Erklärende (O) sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt.

(1) Verkehrswesentliche Eigenschaft: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzter Dauer nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss die Wertschätzung und ihre Brauchbarkeit auszuüben pflegen. Reinrassigkeit entscheidend für Zucht-Geeignetheit, mögliche Krankheiten etc. Aber O ging es nicht um die Reinrassigkeit (wertbildende Eigenschaft) sondern um den überhöhten Kaufpreis für einen Mischling. Wert an sich ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft, also kein Anfechtungsgrund.(-)

(2) Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen bei O. er hatte sich vorab nicht mit der Frage Mischling oder Rassehund auseinandergesetzt. Lediglich der Preis für einen Mischling war ihm zu hoch. (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft.

(3) Kausalität des Irrtums: wenn der Erklärende die Willenserklärung ohne den Irrtum überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Es muss anzunehmen sein, dass der Anfechtende bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die WE nicht abgegeben hätte. Kausalität (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft

bb. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB aufgrund einer argl. Täuschung des O durch Z

(1) Täuschungshandlung = das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen,
d.h. objektiv nachprüfbarer Umstände;

(2) Aktives Tun (Behaupten der Reinrassigkeit wider besseren Wissens) (+)

(3) Unterlassen (Verschweigen der fehlenden Reinrassigkeit) (+)

(3) Aufklärungspflicht (+) -> Anfechtung § 123 Abs. 1, 1.Alt. (+)

b. Anfechtungserklärung von O gem. § 143 Abs. 1 BGB ggü Anfechtungsgegner Z (§ 143 Abs. 2 BGB). O muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft aufgrund eines Willensmangels nicht gelten lassen will. (+)

c. Anfechtungsfrist § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier positive Kenntnis und nicht grob fahrlässige Unkenntnis entscheidend. Hier sofort nach Kenntnis (+)

d. ZE: O hat seine auf den Abschluss des KV gerichtete WE wirksam angefochten. Kaufpreisanspruch ist untergegangen.

IV. Ergebnis: Z hat gegen O keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 BGB.

Diesen Punkt sehe ich ebenfalls so wie du.

Ich bin noch nicht ganz fertig mit meiner Prüfung, kann also sein das ich noch was ergänze.

Habt Dank! Ich war jetzt hier mal ein wenig fleißig und freue mich auf Euer Feedback! Soll ja allen helfen! Ansonsten passiert mir hier eigentlich zu wenig in punkto Austausch ...

Der Rechtsbeuger.[/quote]
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Den Teil bis zur Anfechtung habe ich wie die beiden bisher geposteten Lösungen und meine Gedanken für den Rest gingen auch in die Richtung.
Ich frage mich ob noch in der Auszeichnung der Hunde ein Angebot geprüft werden muss oder ob das zu detailliert ist.
Zumindest hieß es mal bei den EA soll so kleinschrittig wie möglich vorgegangen werden und alles was nicht gänzlich abwägig ist geprüft werden.
 
Also ich würde bei der Auszeichnung der Hunde kein Angebot prüfen. Ich denke, bei den EA´s sollte der Schwerpunkt herausgearbeitet werden und alles andere muss schon erwähnt werden, aber ich mache da keine detaillierte Prüfung. Leider habe ich die erste EA noch nicht zurück um zu sehen, ob das durch die Korrektoren/innen auch so gesehen wird.
 
...
b. Zwischenergebnis: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kommt zunächst nicht zustande, als O dem Z mitteilt, "ihm erscheine der Preis in Höhe von 1.000€ zu hoch".

c. Es könnte aber ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 II zwischen Z und O zustande gekommen sein, indem der Z dem O zusicherte, es handele sich um einen "Australian Shepherd".

Voraussetzung: Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein.

aa. Angebot des Z: "Es handelt sein bei dem Welpen um einen Rassehund, der 1.000€ wert ist." (+)
bb. Annahme des O: "O ist besänftigt und teilt Z mit, dass er den Hund dann am Montag bezahlen werde."(+)
...

Hallo,

das ist ja interessant. Wäre ich von alleine nicht drauf gekommen das so zu sehen. Ist es beim §177 genauso, dass wie beim §150 II mit einem "Ja" die Genehmigung erteilt wird, ansonsten geht das ganze Angebot/Annahme Spiel von vorne los?
 
Moinmoin,

b. Zwischenergebnis: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kommt zunächst nicht zustande, als O dem Z mitteilt, "ihm erscheine der Preis in Höhe von 1.000€ zu hoch".

Also ich bin mir da nich so ganz sicher, ob der O den schwebend unwirksamen Kaufvertrag ablehnt. Im SV steht ja nur "Jedoch erscheint im der Preis in Höhe von 1000€ zu hoch." Ob sich daraus eine Aussage die zu einer Ablehnung des KV führt ableiten lässt halte ich für nicht eindeutig. O könnte zu Z ja auch etwas wie " Ich weiß nicht ob mir der Hund 1000€ wert ist" gesagt haben. Das wäre würde den Sachverhalt meiner Ansicht nach widerspiegeln, wäre aber keine Ablehnung des Angebots. Wenn Z daraufhin sagt "Es ist aber ein reinrassiger AS" und O entgegnet "Ok dann kaufe ich den Hund" würde ich darin eine Genehmigung des KV sehen.

Gruß
 
c. Anfechtungsfrist § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier positive Kenntnis und nicht grob fahrlässige Unkenntnis entscheidend. Hier sofort nach Kenntnis (+)

Müsste man sich bei der Anfechtungsfrist nicht auf § 124 Abs 1 BGB beziehen, da § 121 Abs BGB nur auf § 119 und 120 BGB zutrifft?
 
Hallo Anni,

solltest Du nach § 123 wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten haben, so gilt auch die Jahresfrist aus dem § 124 I.

Grüsse
Gerry
 
Zurück
Oben