Hallo!
Sorry das ich mich erst jetzt melde, aber beruflich im Stress

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mit dem zitieren klappts nicht so
ZITAT:
ok, ich seh den Fall so: Es geht um Kaufvertrag (433 II), Stellvertretung (ohne Vertretungsmacht, 164 ff.) und Anfechtung aus Irrtum (119, -) und arglistiger Täuschung (123, +). Diese Reihenfolge lässt schon auf die Prüfungsfolge schließen. Trotzdem liegt die "Gemeinheit" darin bzgl. der "schwebenden Unwirksamkeit" des Vertrages aufgrund Stellvertretung ohne Vertretungsmacht, ob der Vertrag dennoch zustande kommt und der Prüfung, ob der Vertrag durch Anfechtung unwirksam gemacht werden konnte. Anspruchsvoll und aufwändig.
Auch die Auseinandersetzung mit "Hund" und "Sache" sowie deren zugesicherten Eigenschaften ist wesentlich bei der Aufgabe. Daher schlage ich vor, generell hier die oft notwendige Prüfung WE mit objektivem und subjektivem Tatbestand wenn überhaupt nur kurz zu fassen, sonst wird es ein epischer Roman.
Hier würde ich auch nur den objektiven TB prüfen, beim subjektivenn TB sehe ich kein Problem. Wird nur mit einem schlanken Satz erwähnt.
Anbei meine Gedanken zu dem Fall, bitte um tatkräftiges Feedback und offene Auseinandersetzung:
Obersatz: Anspruch Z -> O auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 für den Welp "Goofy"
I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen Z und O
1. Voraussetzung:
Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein. Goofy ist Tier und damit keine Sache i.S.d. § 90 BGB. Vgl. § 90 a S. 1 BGB; aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
a. Aber F hat einen Antrag ggü Z abgegeben. Fraglich ist, ob dem O diese Erklärung zugerechnet werden kann. In Betracht kommt dafür eine Zurechnung gem. § 164 I 1 BGB, wenn F der Stellvertreter des O gewesen ist. Das setzt voraus, dass die Stellvertretung zulässig ist und der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im namen des Vertretenden abgegeben hat.
aa) Zulässigkeit/ Statthaftigkeit (+)
bb) Eigene WE des VR (+), hier auch Abgrenzung von der Botenschaft diskutieren.
cc) In fremdem Namen (+)
Bis hierher gehe ich mit deiner Meinung konform.
dd) Innerhalb der Vertretungsmacht (-)
1) Innenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
2) Außenvollmacht (-), kurz prüfen, eindeutig ableitbar aus SV
3) Rechtsscheinvollmacht (-)
i) Duldungsvollmacht (-)
ii) Anscheinsvollmacht (-)
zu ii) Da habe ich was gefunden und ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig interpretiert habe.
1. Der vertretene muss dem angeblich Bevollmächtigten, bewusst oder unbewusst,
eine Stellung eingeräumt haben, aus welcher Dritte schließen dürften, der als Bevollmächtigter handelnde sei zu dem Rechtsgeschäft tatsächlich bevollmächtigt.
2. Der Dritte muss beim Abschluss des Vertretergeschäfts gutgläubig gewesen sein.
Auf die Häufigkeit des Auftretens des angeblichen Vertreters kann es jedoch nicht ankommen.
Die Anscheinsvollmacht ist keine Vollmacht, sondern eine Rechtsfigur, die sofern die werwähnten Vorraussetzungen erfüllt sind, den gutgläubigen Dritten schützt. (In vollem Umfang bei Wikipedia nachzulesen)
Wenn ich das dann richtig interpretiere, könnte Punkt 3) erfüllt sein und dann evtl. die Vertretungsvollmacht doch vorliegen. Sie ist die Lebensgefährtin und wägt sich durch den O ermächtigt für ihn zu handeln. Wie siehst du/ihr das?
b. Zwischenergebnis: Demzufolge fehlte der F die zur Vorname eines wirksamen Vertretungsgeschäftes erforderliche Vertretungsmacht. Der im Namen des O erfolgte Kaufantrag war damit zunächst gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kommt zunächst nicht zustande, als O dem Z mitteilt, "ihm erscheine der Preis in Höhe von 1.000€ zu hoch".
c. Es könnte aber ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 II zwischen Z und O zustande gekommen sein, indem der Z dem O zusicherte, es handele sich um einen "Australian Shepherd".
Voraussetzung: Zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§145 ff.). Gemäß §433 Abs. 1 BGB müssen sich die Parteien eines Kaufvertrages dabei über den Verkauf einer Sache als Kaufgegenstand einig sein.
aa. Angebot des Z: "Es handelt sein bei dem Welpen um einen Rassehund, der 1.000€ wert ist." (+)
bb. Annahme des O: "O ist besänftigt und teilt Z mit, dass er den Hund dann am Montag bezahlen werde."(+)
2. Wirksamer Kaufvertrag über einen Rassehund zum Preis von 1.000€ (+)
3. Anspruch entstanden (+)
II. Untergang des Anspruchs?
1. Wirksame Anfechtung des Kaufvertrages § 142 Abs. 1 BGB?
a. Anfechtungsgrund
aa. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 119 Abs. 2 BGB aufgrund eines Eigenschaftsirrtums= wenn der Erklärende (O) sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt.
(1) Verkehrswesentliche Eigenschaft: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzter Dauer nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss die Wertschätzung und ihre Brauchbarkeit auszuüben pflegen. Reinrassigkeit entscheidend für Zucht-Geeignetheit, mögliche Krankheiten etc. Aber O ging es nicht um die Reinrassigkeit (wertbildende Eigenschaft) sondern um den überhöhten Kaufpreis für einen Mischling. Wert an sich ist aber keine verkehrswesentliche Eigenschaft, also kein Anfechtungsgrund.(-)
(2) Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen bei O. er hatte sich vorab nicht mit der Frage Mischling oder Rassehund auseinandergesetzt. Lediglich der Preis für einen Mischling war ihm zu hoch. (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft.
(3) Kausalität des Irrtums: wenn der Erklärende die Willenserklärung ohne den Irrtum überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte. Es muss anzunehmen sein, dass der Anfechtende bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles die WE nicht abgegeben hätte. Kausalität (-), n/a, scheitert bereits am Nichtvorhandensein der verkehrswesentlichen Eigenschaft
bb. Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB aufgrund einer argl. Täuschung des O durch Z
(1) Täuschungshandlung = das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch das Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen,
d.h. objektiv nachprüfbarer Umstände;
(2) Aktives Tun (Behaupten der Reinrassigkeit wider besseren Wissens) (+)
(3) Unterlassen (Verschweigen der fehlenden Reinrassigkeit) (+)
(3) Aufklärungspflicht (+) -> Anfechtung § 123 Abs. 1, 1.Alt. (+)
b. Anfechtungserklärung von O gem. § 143 Abs. 1 BGB ggü Anfechtungsgegner Z (§ 143 Abs. 2 BGB). O muss erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft aufgrund eines Willensmangels nicht gelten lassen will. (+)
c. Anfechtungsfrist § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern, d.h. unverzüglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hier positive Kenntnis und nicht grob fahrlässige Unkenntnis entscheidend. Hier sofort nach Kenntnis (+)
d. ZE: O hat seine auf den Abschluss des KV gerichtete WE wirksam angefochten. Kaufpreisanspruch ist untergegangen.
IV. Ergebnis: Z hat gegen O keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000€ aus § 433 Abs. 2 BGB.
Diesen Punkt sehe ich ebenfalls so wie du.
Ich bin noch nicht ganz fertig mit meiner Prüfung, kann also sein das ich noch was ergänze.
Habt Dank! Ich war jetzt hier mal ein wenig fleißig und freue mich auf Euer Feedback! Soll ja allen helfen! Ansonsten passiert mir hier eigentlich zu wenig in punkto Austausch ...
Der Rechtsbeuger.[/quote]