EA 3 55108 Abgabetermin 20.11.2012

Hallo! Noch keiner da?! Ich hätte gerade a bisserl Zeit..

Grüße
Jan
 
Hallo, habe auch etwas Zeit "übrig"
bei der ersten Frage habe ich folgendes zusammengetragen:

G von B
Ansprüche aus 765 Abs. 1, 488 BGB
Umfang Bürgenhaftung
1. Haftung f. Forderung aus Darlehensv.
2. Kosten der Rechtsverf. gem. 767 Abs. 2 alt. 2
Ber. durch Verw.
Ausschluß nach 776 BGB

Frage 2
macht mich ratlos, da ich hier nicht weiß, welche Anspruchsgrundlage auf die Herausgabe des Laptops zutrifft

Frage 3 und 4 befindet sich noch im Denkprozess....;-)
 
Hallo Mäggi,

ich habe bei Aufgabe 1 denselben Ansatz - also auch G gegen B aus Bürgschaft. Allerdings bin ich mir nicht sicher, was die Höhe der Forderung und auch die Gültigkeit der einzelnen Geschäfte aufgrund der zeitlichen Nähe der Insolvenz anbelangt.

Zu Fällen 2-4 werde ich auch noch einmal in mich gehen - die scheinen mir aber auch eher machbar...

Jetzt fahre ich erst einmal nach Ingolstadt zu Audi - freue mich schon drauf!

Schönen Tag und bis später,

Jan
 
1. Versuch:

Frage 1

Ansprüche aus 765 Abs. 1, +
Voraussetzung 488 +
Hauptschuld + Zinsen 488 1 2 +
Rechtsverfolgung 767 2 alt. 2 +
Verteilung nach 170 1 od. 2
Welche Verwertungskosten sind angefallen?
Festellungskosten 4 v.H 171 1 280 € +
Verwertungskosten 5 v.H 171 2 350 € +
Ausschluss 776 +
Absonderung durch G +
Absonderung durch B ?

Frage 2

Aussonderungsrecht nach 47 InsO +
schuldrechtliche Herausgabeansprüche gegen I +
A Eigentümer +
??????

Klage gegen I +

zuständiges Gericht ist Hagen 13 ZPO +


Hat jemand noch etwas zu bieten?:lookingup:
 
Hallo Mäggi,

bin erst heute wieder einmal hier - Frau und Kind liegen flach (Weisheitszahn-OP und Kind ist zum Hund mutiert!)...

Ich bin nicht wirklich weiter gekommen... Der Ansatz zu Aufgabe 2 hört sich auch sehr vernünftig an - will mich morgen am Feiertag wieder mehr mit der Sache beschäftigen und sende dir auch gern mal mein Geschreibsel zum Ganzen zu, wenn es dann mal fertig ist.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag,
Jan
 
Hallo Leute :) Ich melde mich auch mal. Ich habe wirklich Schwierigkeiten, die richtige Sachen rauszufinden. Mein erster Versuch:

Fall 1:

Anspruch aus § 765 I BGB

A Anspruch entstanden?
I Wirksamer Bürgschaftsvertrag
(nicht ersichtlich, dass der Vertrag nicht wirksam ist)
II Bestehen der Hauptforderung
1 Bestehen der Forderung
--> § 765 BGB, § 103 InsO: Forderung besteht und ist fällig
2 Umfang der Forderung
a Ausgangswert
--> § 767 BGB --> § 488 I 2 BGB
b Verringerung der Umfang
--> § 170 II InsO (hier bin ich mir nicht sicher)
c Mehrung der Umfang
--> § 767 BGB: Kosten Rechtsverfolgung
--> § 170 II, § 171 InsO
- Feststellungskostenpauschale
- Verwertungskostenpauschale
d Zwischenergebnis
--> Umfang: wie im SV vorgegeben
III Zwischenergebnis
Anspruch auf 13.360 € aus § 765 I BGB
B Anspruch erlöschen?
§ 776 BGB: Verwertungserlös 15.000 €, dies hätte der Bürge auch selbst erreichen können.
Durch Verwertung kein Rückgriff des Bürgen möglich --> Verschlechterung der Haftung des Bürgen
--> Verringerung der Umfang um Verwertungserlös --> 13.360 - 8.000 = 5.360 €

C Ergebnis
Anspruch aus § 765 I BGB auf 5360 €




Ich würde mich freuen auf andere Ansichten.
 
Hallo, Hans,
habe als Ergebnis bei Frage 1 denselben Betrag ermittelt wie Du!

bei Frage 2a käme doch neben dem Aussonderungsrecht noch der ER in Frage oder lieber nicht ansprechen!

Zu Frage 3 und 4 würde mich interessieren, wie viel "Gutachten" hier gefragt ist, denn, ich habe praktisch schon mehrere Seiten für die Frage 1 benötigt.
 
Hallo Mäggi,

Ich sitze schon ab 8:30 an dieser EA und komme wirklich nicht weiter. Für Fall 2 habe ich versucht, die Aussonderung zu prüfen mittels ein Herausgabeanspruch aus § 985 iVm § 47 InsO, aber damit komme ich nicht weiter...

§ 985
A Eigentümer (+)
I Besitzer (+)
Fehlendes Recht zum Besitz? Es gibt ja ein nicht gekündigtes Mietverhältnis (Herausgabeanspruch verweigert durch I, also konkludente Fortsetzung des Vertrages?), und somit weiterhin Besitzrecht des I. Aber das gefällt mir überhaupt nicht: es könnte doch nicht so sein, dass das Laptop im Insolvenzmasse gerät... Hast du vielleicht ein Prüfungsschema gefunden für die Anwendung des § 47 InsO?

Weitere Ansprüche: Befriedigung als Insolvenzgläubiger für nicht bezahlte Raten vor der Insolvenzeröffnung, als Massegläubiger nach Eröffnung der Insolvenz?

Fall 3:

Anspruch aus § 433 I 1 BGB

Anspruch entstanden? Wirksamer Kaufvertrag: +, aber zwischen J und V. R aber gem. § 80 I Verfügungsmacht.
Anspruch untergegangen? +, bezahlt vor Insolvenzeröffnung --> V bloße Insolvenzgläubiger --> § 45 1 InsO: Forderungen müssen umgerechnet werden in Geld

Ergebnis: kein Anspruch auf Herausgabe der Uhr

Fall 4: noch keine Ahnung.

Es ist mir total unklar, ob und inwieweit wir hier Gutachten schreiben müssen. Ich versuche es jedenfalls.
 
Hallo, Hans
soweit, wie ich es verstanden habe gilt, dass das Wahlrecht des IV gem. § 103 für bestimmte gegenseitig zu erfüllende Verträge ausgeschlossen ist. Hierzu gehören insbesondere bestimmte Leasingsverträge über "sonstige" Gegenstände gem. § 108 Abs. 1 2. Dies würde bedeuten, dass zunächst der Leasingvertrag weiterbesteht und der Leasinggeber erst einmal den Vertrag kündigen muss, bevor er zur Aussonderung gem. § 47 InsO berechtigt ist.
Geht aus dem Sachverhalt hervor, dass A den Vertrag gekündigt hat. Geht aus dem Sachverhalt hervor, dass I den Vertrag weiterführen will? Ich meine der I hat glaub ich gar keine Wahl, er muss den Vertrag weiterbestehen lassen und demzufolge ist er weiterhin berechtigter Besitzer des Laptops.

Also es gibt hier verschiedene Varianten.

1V: Vertrag gekündigt, dann Recht zur Aussonderung (+)
2V: Vertrag nicht gekündigt, Recht auf Feststellung des Eigentums (+)oder
3V: Vertrag nicht gekündigt, kein Recht zur Aussonderung (-)

Hier wird ja konkret gefragt, welche Rechte A hat.

Frage 3 wäre ich auch bei Aussonderung
Frage 4 wäre ich bei § 139 InsO

Oder alles Schwachsinn..:freuen:
 
Hallo Mäggi, danke für deinen Antwort. Soweit ich es verstanden habe ( ;-) ) gilt § 103 uneingeschränkt für Mobiliarsachenmiete. Der von dir genannte § 108 halte ich eigentlich nicht für einschlägig, weil es immer noch ein Unterschied zwischen Miete und Leasing gibt (jedenfalls in meinen Gedanken ;-) ). § 103 gibt dem Verwalter das Recht, den Vertrag zu kündigen oder fortbestehen zu lassen. Mit Fortbestand des Vertrages, ist der Verwalter auch zum Besitz berechtigt. Damit scheitert ein Herausgabeanspruch. Aber A hat mehr Rechte: Recht auf Zahlung der Raten.

Ich habe bei 3 die Aussonderung überhaupt nicht angesprochen. Die Uhr ist kein Eigentum des V und somit ist er überhaupt nicht berechtigt, Aussonderung zu verlangen. MMn bleibt nur ein Anspruch aus KV übrig, und dieser Anspruch ist untergegangen (?) und umgedeutet in einem Anspruch auf anteilige Befriedigung als Insolvenzgläubiger.

Und 4: ich habe hier § 134 I InsO geprüft.

Aber bei alles was ich schreibe, frage ich mir ob es überhaupt nicht besser als Schwachsinn ist ;-)
 
Hallo, Hans,

du hast natürlich Recht, meine auch den 134; aber in unserem Skript auf Seite 70 bb) steht:

Der erst nachträglich in die InsO eingefügte § 108 I 2 InsO meint bestimmte
Leasingverträge über "sonstige“, d.h. bewegliche Gegenstände (für das
Immobilienleasing gilt bereits § 108 I 1 InsO) und
für diese das des Insolvenzverwalters
nach § 103 InsO
 
weiß jetzt nicht ob mein Beitrag angekommen ist, habe irgendwie auf die falsche Taste gedrückt)):


Hallo, Hans,
du hast natürlich Recht, eine auch den 134, aber in unserem Skript auf Seite 70 bb) steht:

Dererst nachträglich in die InsO eingefügte § 108 I 2 InsO meint bestimmte
Leasingverträge über „sonstige“, d.h. bewegliche Gegenstände (für das
Immobilienleasing gilt bereits § 108 I 1 InsO) und schließt für diese das Wahlrecht
des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO aus. Leasingverträge sind Verträge über die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen gegen ein in Raten zahlbares Entgelt, wobei aber die Haftung des Leasinggebers für Instandhaltung, Sachmängel, Beschädigung oder Untergang dergeleasten Sache ausgeschlossen ist. Sie werden von der h.M. als (atypische)Mietverträge qualifiziert.

Findet dies nicht in unserem Fall Anwendung?



weiß jetzt nicht ob mein Beitrag angekommen ist, habe irgendwie auf die falsche Taste gedrückt)):
 
Halt stop, Du könntest Recht haben. A hat das Laptop ja vermietet. Alles zurück!
Wenn I das Laptop nicht herausgibt, dann müsste es doch so sein, dass er den Mietvertrag weiterführen will und er wäre berechtigter Besitzer. Welche Gründe hat er denn, das Laptop nicht herauszugeben oder vielmehr, welches Interesse kann er denn haben. M.M. gehört das Laptop nicht zur Sollmasse. Ach bin wieder völlig durcheinander!:hammer:
 
ja, vielen Dank, habe ich auch schon gesehen! Habe die falsche Taste gedrückt.

mir war nur der Gedanke gekommen, dass der I bei Leasingverträgen kein Wahlrecht nach 103 hat. Aber hab ich auch schon gleich verworfen, da es sich ja hier um einen Mietvertrag handelt.
 
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