Meine Gliederung sieht folgendermaßen aus:
A. Kaufverttrag zwischen B und V
I. Angebot (schwebend unwirksam)
1. Vertretung des V durch S (falsus prokurator)
a) Zulässigkeit der Stellvertretung (+)
aa) kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (+)
bb) Unschädlichkeit der Minderjährigkeit (+)
b) eigene Willenserklärung (+)
c) Handeln in fremdem Namen (+)
d) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht (-)
e) Zwischenergebnis (schwebend unwirksam)
2. Annahme des B (+)
3. Zwischenergebnis (schwebend unwirksam)
II. Genehmigung des V (+)
III. Widerruf der Genehmigung (-)
IV. Zwischenergebnis (wirksamer Kaufvertrag)
V. Anfechtung des V (-)
1. Anwenbarkeit (+)
2. Anfechtungsgrund (-)
a) Eigenschafsirrtum gem. §119 II (Motivirrtum)
3. Zwischenergebnis (-)
VI. Endergebnis (wirksamer KV)
Mein Ansatz ist:
S vertritt V beim Angebot als beschränkt geschäftsfähiger Vertreter nach §165 handelt aber außerhalb seiner Vertretungsmacht durch Vollmacht als
falsus prokurator. Der Vertrag wird also schwebend unwirksam und kann nach § 177 I von V genehmigt werden.
B fordert V nach § 177 II S.1 zur Genehmigung auf, die dieser auch erteilt.
V versucht die Genehmigung zu widerrufen, das geht aber bei WE unter Anwesenden nicht.
-> wirksamer Kaufvertrag
V verscht wegen Motivirrtum nach §119 II anzufechten, aber unbeachtlich, da der Ballkauf der Tante keine verkehrswesentliche Eigenschaft.
-> keine Anfechtung möglich
B hat Anspruch auf Zahlung nach §433 II gegen V