EA 3 BGB I WS 2014/15 Abgabetermin 09.12.2014

Wenn man nicht sicher ist, ob es ein Widerruf ist oder eine Anfechtung, dann prüft man eben beides durch, die jeweiligen Erklärungen müssen ohnedies ausgelegt werden.

1. Widerruf -> verfristet
2. Anfechtung -> durchprüfen, Anfechtungserklärung ja, aber kein Anfechtungsgrund -> unwirksame Anfechtung
 
Bedeutet Anfechtung durchprüfen hier, alle Anfechtungsgründe durchzuprüfen, die es gibt (also zB auch § 123 BGB)? Oder nur den § 119 BGB?
 
Arglistige Täuschung passt nicht, also bei Kauf im Irrtum, fertig. Gründe dann sowas wie § 313 bgb. Außerdem gibt's sowas wie Jugendschutzgesetz, steht in den Skripten.
 
Das heißt, ich prüfe Anfechtung wegen Irrtums. Bis jetzt war ich der Meinung, dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Und du meinst, die Anfechtung sollte bejaht werden wegen dem § 313 BGB?
 
Irrtümer berechtigen doch zur Rückgabe, oder nicht? Motivirrtum greift doch unabhängig davon, wer Geschäftspartner ist.
 
Meine Gliederung sieht folgendermaßen aus:

A. Kaufverttrag zwischen B und V
I. Angebot (schwebend unwirksam)
1. Vertretung des V durch S (falsus prokurator)
a) Zulässigkeit der Stellvertretung (+)
aa) kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (+)
bb) Unschädlichkeit der Minderjährigkeit (+)​
b) eigene Willenserklärung (+)
c) Handeln in fremdem Namen (+)
d) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht (-)
e) Zwischenergebnis (schwebend unwirksam)​
2. Annahme des B (+)
3. Zwischenergebnis (schwebend unwirksam)​
II. Genehmigung des V (+)
III. Widerruf der Genehmigung (-)
IV. Zwischenergebnis (wirksamer Kaufvertrag)
V. Anfechtung des V (-)
1. Anwenbarkeit (+)
2. Anfechtungsgrund (-)
a) Eigenschafsirrtum gem. §119 II (Motivirrtum)​
3. Zwischenergebnis (-)​
VI. Endergebnis (wirksamer KV)​

Mein Ansatz ist:
S vertritt V beim Angebot als beschränkt geschäftsfähiger Vertreter nach §165 handelt aber außerhalb seiner Vertretungsmacht durch Vollmacht als falsus prokurator. Der Vertrag wird also schwebend unwirksam und kann nach § 177 I von V genehmigt werden.
B fordert V nach § 177 II S.1 zur Genehmigung auf, die dieser auch erteilt.
V versucht die Genehmigung zu widerrufen, das geht aber bei WE unter Anwesenden nicht.
-> wirksamer Kaufvertrag
V verscht wegen Motivirrtum nach §119 II anzufechten, aber unbeachtlich, da der Ballkauf der Tante keine verkehrswesentliche Eigenschaft.
-> keine Anfechtung möglich

B hat Anspruch auf Zahlung nach §433 II gegen V
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde noch die Differenzierung zum Boten vor der Stellvertretung ansprechen.
Sonst kann ich dir zustimmen!
 
Schwebend unwirksam, bis der Vater einwilligt (dem verkäufer). Prüfstand du dann trotzdem v gegen b? Würde dann b gegen s prüfen..
 
Laut Fallfrage ist nur B gegen V zu prüfen!
 
@mitstreiter

Schwebend unwirksam ist WAS? die invitatio des Händlers oder der kaufwunsch des Sohnes, oder ist die Auslage doch ein Angebot?
 
Also ist der Gedanke, dass s wegen zu hohem Preis als falsus prokurator auftritt.hm.. Und wie beginnst du bei Angebot mit schwebend unwirksam.
 
Hallo IBM ....

Schwebend unwirksam ist der zustande gekommene Kaufvertrag zwischen B und V, vertreten durch S. Du kommst zu dem Zwischenergebnis, dass zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen vorliegen. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, ob V den Kaufvertrag gem. § 177 I BGB genehmigt. Das muss er deswegen tun, weil S seine Vertretungsmacht überschritten hat und somit V natürlich entscheiden darf, ob ihn die Rechtsfolgen (Kaufpreiszahlung, Übereignung) treffen sollen.
 
Du meinst die Zahlung ist die Zusage? Hm.. Verpflichtungsgeschäft heißt das große, verfügungsgeschäft das andere... Wieso unwirksam? Vollmacht überschritten? Wie lautet diese?;-) f. Prokurator wegen 80 statt 50 Euro? Kann sein. Am Telefon eingewilligt.
Bitte zahlen.:-) Motivirrtum.. 313, 355 nicht.. Also zahlen.:-)
 
Hi. Ich glaube ja, dass V versucht die Vollmachtserteilung an S anzufechten. Schließlich steht im Sachverhalt, dass er dem S nicht erlaubt hatte den teuersten Ball auszusuchen.

Bei der Anfechtung der Vollmachtserteilung gibt es wohl strittige Meinungen.
In Betracht kommt sowohl eine Täuschung nach §123 oder Irrtum §119 Abs. 2 BGB über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person wie z.B. vertrauenswürdig...

Beschäftigt sich jemand damit?

Vg studitante
 
So sind wir auch vorangekommen.

Allerdings könnte man evtl. als Zwischenschritt prüfen, ob S nach Überschreiten der
Handlungsvollmacht selbst in den Vertrag eingetreten ist, aber dann natürlich verneinen ??

Sprecht Ihr die Überrumplung (V erfühlt sie im Telephonat) an? Im Ergebnis jedoch zu verneinen

Vertragliche Regelungen gehen vor gesetzliche. Aber wird die Vater - Sohn - Relation dennoch irgendwo eingebaut?
 
Zurück
Oben