Einsendeaufgaben EA 3 SS 21

Ich habe es mir angeschaut. Allerdings ist mir noch überhaupt nicht klar, wo die 70 Punkt herkommen sollen. Wenn ich in den Müko GmbH - Recht schaue, steht dort relativ unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis und die Geschäftsführerschaft zwei Dinge sind. Daher ist mir unklar, was ich da groß diskutieren soll...
 
Ich habe es mir angeschaut. Allerdings ist mir noch überhaupt nicht klar, wo die 70 Punkt herkommen sollen. Wenn ich in den Müko GmbH - Recht schaue, steht dort relativ unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis und die Geschäftsführerschaft zwei Dinge sind. Daher ist mir unklar, was ich da groß diskutieren soll...
Es könnten Sonderfälle vorliegen, die den Grundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHG zurücktreten lassen. Stichwort ist hier gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und mitgliedschaftliche Sonderrechte bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier kann man bisschen diskutieren, glaube ich, der § 38 Abs. 2 scheidet ja aus.
 
Es könnten Sonderfälle vorliegen, die den Grundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHG zurücktreten lassen. Stichwort ist hier gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und mitgliedschaftliche Sonderrechte bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier kann man bisschen diskutieren, glaube ich, der § 38 Abs. 2 scheidet ja aus.
Das ergibt Sinn. Vielen Dank, dazu findest man ja auch tatsächlich etwas.
 
Hallo,

prüft ihr die Wirksamkeit des Beschlusses der Abberufung in einer Anfechtungsklage?
Liebe Grüße
Sylvia
 
Es ist ja nur nach der Wirksamkeit gefragt, da reicht eine materielle Prüfung ohne "Einkleidung", oder?
 
Habe ich auch so gemacht, allerdings ist es dann relativ kurz!!! Hast du die Treuepflicht erwähnt? Ich habe zunächst die Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit und dann im nächsten Punkt Antrag und Beschlussmehrheit geprüft! Im Rahmen des Stimmverbotes (nur kurz anreißen, da es keine Auswirkungen auf den Ausgang der Abstimmung hat)
Bin dann auf den Punkt eingegangen, dass kein Grund für die Abberufung vorliegen muss, § 38 I GmbHG. Dann habe den Anstellungsvertrag in die Prüfung eingebracht und dann auf die Treuepflicht eingehen....
Wie habt ihr dies gelöst?
Habt ihr bei der Abwandlung direkt § 34 II GmbHG geprüft ? Habt ihr die Sittenwidrigkeit der Klausel angesprochen?
Ich freue mich über einen Austausch
 
Habe das im Ausgangsfall soweit ähnlich...

Habt ihr bei der Abwandlung auch 737 Satz 1 BGB, § 140 HGB analog, oder wie habt ihr das aufgebaut? Hänge da leider ein bisschen am Aufbau.
 
Es liegt ja eine Klausel in der Satzung vor, daher ist meiner Ansicht § 34 I, II GmbHG einschlägig, Einziehung gem. § 34 GmbHG (+)sowohl die Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters als auch die Zwangseinziehung müssen im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein.
 
In Bezug auf den Ausgangsfall bin ich sehr ähnlich unterwegs, da prüfe ich auch zunächst den (wirksamen) Beschluss und dann, ob die Zulässigkeit der Abberufung durch irgendwelche Gründe (Treuepflicht, wichtiger Grund, abweichende Klausel im Anstellungsvertrag etc.) beschränkt werden kann. Das verneine ich aber im Endeffekt und bejahe somit die wirksame Abberufung des G.

Bei der Abwandlung werde ich, denke ich, bejahen, dass die Klausel zwar in der Satzung ist, aber so nicht zulässig, also auch nicht wirksam ist. Da werde ich also im Endeffekt den Ausschluss mangels Grund verneinen.
 
Ich hab das mit einem Satz erwähnt, aber es ist meines Erachtens aufgrund der Stimmenmehrheit des F irrelevant.
 
Welche Punkte habt ihr denn besonders diskutiert? Ich nur die Treuepflicht
 
So habe ich das auch. Wollte die Arbeit jetzt hochladen und bin mir nicht mehr sicher, ob die Abberufung wirksam ist, da es sich ja um eine zweigliedrige GmbH handelt. Wie habt ihr das begründet?
 
Der Ausschluss ist bei mir auch sowohl nach Satzung (weil sittenwidrig) als auch nach wichtigem Grund unwirksam.
 
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