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Es könnten Sonderfälle vorliegen, die den Grundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHG zurücktreten lassen. Stichwort ist hier gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und mitgliedschaftliche Sonderrechte bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier kann man bisschen diskutieren, glaube ich, der § 38 Abs. 2 scheidet ja aus.Ich habe es mir angeschaut. Allerdings ist mir noch überhaupt nicht klar, wo die 70 Punkt herkommen sollen. Wenn ich in den Müko GmbH - Recht schaue, steht dort relativ unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis und die Geschäftsführerschaft zwei Dinge sind. Daher ist mir unklar, was ich da groß diskutieren soll...
Das ergibt Sinn. Vielen Dank, dazu findest man ja auch tatsächlich etwas.Es könnten Sonderfälle vorliegen, die den Grundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHG zurücktreten lassen. Stichwort ist hier gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und mitgliedschaftliche Sonderrechte bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier kann man bisschen diskutieren, glaube ich, der § 38 Abs. 2 scheidet ja aus.
Bin auf den 34 GmbHG eingegangen und danach auf den Ausschluss aus wichtigem Grund (
Und da komme ich dann zu Ausschluss unwirksam, da kein wichtiger Grund vorhanden. Richtig?Bin auf den 34 GmbHG eingegangen und danach auf den Ausschluss aus wichtigem Grund (Analogie)