EA 3 Unternehmensrecht I SS 2016

Ok, danke für deine Antwort, @KaNarlist ! :-)

Ich werde es mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.
Es steht ja nichts im SV zum konkreten Kundenkontakt, auch nicht, ob in den zwei Wochen nach Eintreffen der EDV-Anlage Kundenkontakt bestand oder nicht. Aber m. E. können sie durch die Autos tatsächlich zu den Kunden hinfahren, wodurch es dem Unternehmenszweck dient. Ob da nun schon Geschäftskontakte geknüpft wurden oder nicht...
Ich werde es auf jeden Fall mit ins GA nehmen, aber ich folge sowieso der neueren Auffassung, dass § 37 II GmbHG anwendbar ist :-)

Eine weitere Frage habe ich noch bzgl. der Unterbilanzhaftung:
Die Unterbilanzhaftung ist ja nur im Innenverhältnis relevant. Die GmbH muss erstmal vor der Eintragung ins HR zahlen, und dann kann sich die GmbH bzw. die Gesellschafter das Geld vom Handelnden zurückholen.
Muss man die dann in Aufgabe 1 prüfen bei den Ansprüchen des V gegen A? Für V ist es ja vollkommen irrelevant, ob A nun die 40k € nachschiessen muss oder nicht, er hat den Anspruch ja gegen die GmbH...
 
.... wenn wir davon aus gehen (müssen), dass die drei Wirtschaftsprüfer mit der Einbringung von jeweils 25'000 € und ihres persönlichen Arbeitseinsatzes als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer (notarieller Gründungsvertrag) und später durch HR-Eintragung als "Juristische Person" (GmbH) aufgrund des Gesetzes trotzdem zu "Kaufleuten" werden, dann sind im Zweifel bisher i.e.S. noch keine Handelsgeschäfte (Wirtschaftsprüfung/Treuhand) getätigt worden, aber sicher unternehmerische Tätigkeiten (Veränderungen der Aktiven/Passiven oder deren Tausch: Fahrzeuge gegen Zahlungsmittel).

Die MM (2.) und die vermittelnde Meinung (3., BGH) entspricht doch gerade der heutigen Praxis und Praktikabilität einer modernen Wettbewerbsgesellschaft resp. Marktwirtschaft (Rechtsentwicklung). Die Haftung ist ja geregelt und im Zweifel gehen die Aktiven und Passiven der Vor-GmbH bei HR-Eintragung sowieso auf die GmbH über.
 
Die Frage nach der Unterbilanz sehe ich hier gar nicht: Zu trennen ist das Aussen- und Innenverhältnis resp. der Geschäftsführer und Gesellschafter. Und nur daraus ergeben sich m.E. die Haftungen.

Genau das war ja meine Frage :D Deshalb habe ich ja gefragt, ob man das überhaupt prüfen muss. :-)
Danke, @Tomcat ! Auch für deine Meinung zum § 37 II GmbHG :-)
 
Uuuund jetzt bin ich auch bei Aufgabe 2.
Hier stelle ich mir auch wie @Julia1001 die Frage: Schadensersatz prüfen oder nicht?!
In der Aufgabenstellung steht ja eindeutig Plural.
M.E. kommen hier die folgenden Ansprüche in betracht:
1. KP, § 433 II BGB (+) auch wegen § 377 HGB
2. Rückabwicklung des Geschäfts (Obwohl K ja ausdrücklich den KP möchte und damit konkludent nicht die Rückabwicklung, daher ???)
3. SE neben der L, §§ 280 I, II, 286 BGB (hier ist ja auch die Frage: WENN die GmbH den gesamten KP zahlt: kein Schaden, dann (-). Wenn die GmbH aber den geminderten KP zahlt, auch wenn das rechtl. nicht statthaft wäre, Schaden i.H.v. 5k€, also (+). Hier sind jetzt natürlich dann doch noch Julias Ausführungen zum Verzug etc. zu beachten, daher bin ich mir hier noch nicht 100% sicher. Aber grds. ist bis zu diesem Zeitpunkt dem K noch kein realer Schaden entstanden, oder? Deshalb ???)
4. SE statt der L (fällt m.M.n. komplett raus, da hier ja die Leistung in Geldzahlung besteht, da wären Leistung und SE ja identisch.)

Welche Punkte habt ihr hier geprüft?
 
... liest man die Ansprüche des K - aber nur des K - im Plural, komme ich auf:
1. KP-Zahlung (+)
2. Nacherfüllung wird durch K abgelehnt (verbockte Rügepflicht) (+)
3. Verzugszins nach HGB (+)
3. Nach § 437 kann nur der Käufer zurücktreten. K ist kein Käufer. Dann wären wir wieder im Schuldrecht AT § 323 BGB: Schuldner und Gläubiger.
Prüfenswert scheint mir noch der Mangel zu sein: Könnte es sich nicht um ein "aliud" (Falschlieferung der Hardware; anders als bestellt) handeln? Aber die Falschlieferung ist dem Sachmangel gleichgestellt (§ 434 III BGB).

Es ist doch "nur" nach den Ansprüchen des Verkäufers K aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gefragt. Will K zurücktreten oder hat er bisher einen Schaden, ausser der täglich neu auflaufenden Verzugszinsen, wenn der KP weiterhin nicht bezahlt wird?

M.E. hat K nur einen KP-Anspruch und einen Verzugszinsanspruch. Diese sind jeweils fällig und durchsetzbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu 2.: Die Nacherfüllung ist ja aber auch ein Anspruch der GmbH und nicht des K, oder?
3: Die Verzugszinsen muss ich mir nochmal anschauen...
4: Ich würde aber dennoch in der KP-Prüfung den Rücktritt durch die GmbH bei II. Anspruch untergegangen prüfen.
 
..... @Mökki , aus dem Sachverhalt würde ich dann eher eine explizite Minderungserklärung als eine konkludente Rücktritterklärung - unter Anspruch erloschen - rauslesen wollen. B ist immerhin einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer.
 
Zu 2.: Die Nacherfüllung ist ja aber auch ein Anspruch der GmbH und nicht des K, oder?
Du hast natürlich recht, die Nacherfüllung ist ein Anspruch des Käufers (GmbH). Ich wollte damit nur die Rügepflichtverletzung nach HGB thematisieren, also dass nicht mehr durch K "nacherfüllt" werden muss.
 
Ich sehe da keinen Verzug und ich finde dass der Sachverhalt für solche Prüfungen viel zu unklar formuliert ist.
Gehen wir nach § 271 I BGB für die Fälligkeit, könnte man das Bestehen des K auf vollständiger Zahlung mit etwas mehr oder weniger Fantasie als Mahnung interpretieren. Das heißt aber, dass die GmbH erst ab dann in Verzug kommt und wir wissen nicht was danach passiert. Vielleicht zahlt sie, oder vielleicht auch nicht.
Sonstigen Schadensersatz sehe ich wie schon gesagt auch nicht. Einen Rücktrittsanspruch des K könnte man noch prüfen, müsste man dann aber aufgrund fehlender Fristsetzung verneinen.
 
.... ja, @KaNarlist , wenn auch der HGB-Verzugszinsanspruch wegfallen sollte, so gibt es immer weniger zu prüfen und der Plural wird bedeutungslos. Aber fette 50 Punkte für einen simplen Kaufpreisanspruch?
 
@Tomcat du hast Recht. Ich war nur etwas verwirrt, weil Minderung ja nur statt der Möglichkeit des Rücktritts Verlangt werden kann, daher hatte ich im Kopf, dass man erst den Rücktritt prüfen muss...

Ich finde, die Verzugszinsen sind schon nachvollziehbar. Man kann ja immerhin sagen, dass sich die GmbH ab diesem Zeitpunkt im Zahlungsverzug befindet und K daher Anspruch auf Verzugszinsen hat. Die Höhe ist hier mMn irrelevant zumal sie auch nicht ausrechenbar ist (ist das das richtige Wort? Berechenbar klingt irgendwie falsch...)

Allerdings finde ich die Kaufpreisprüfung jetzt auch nicht so "einfach". Man muss ja immerhin die Vertretungsmacht des B ansprechen, die Kaufmannfähigkeit des K und der GmbH erörtern, die mögliche Minderung durch die GmbH prüfen und den 377 HGB anwenden... Das werden auch so 5-6 Seiten :-)
 
nicht ausrechenbar ist (ist das das richtige Wort? Berechenbar klingt irgendwie falsch...)

... ich würde bestimmbar sagen, aber (noch) nicht bestimmt.

Die Vertretungsmacht der/des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer(s) könnte man auch unter Frage 1 abhaken; vielleicht so gar die "Kaufleute", wegen der anfänglichen Fangfrage bezüglich der Wirtschaftsprüfer als Freiberufler.

Dann bleibt noch die GmbH durch HR-Eintragung und die Minderung, die die Möglichkeit eines Rücktritts voraussetzt, wobei § 377 HGB zu berücksichtigen ist, nämlich mit den Voraussetzungen zur Rügepflicht und der Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemässen Rüge, @Mökki .

Ich glaube, ich lasse es jetzt so und blähe alles durch ausführliche Prüfpunkte auf 10 Seiten auf.
 
Gerade zurückbekommen und satte 90 Punkte geholt :)
Hoffe ihr habt die auch alle bestanden.
 
Ich hatte meine auch am 16. im Kasten! :-) Allerdings habe ich für mich selber beschlossen, die Klausur erst im nächsten Semester zu schreiben, um ein bisschen Druck raus zu lassen... :-)
 
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