- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 165 von 210
Ok, danke für deine Antwort, @KaNarlist ! 
Ich werde es mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.
Es steht ja nichts im SV zum konkreten Kundenkontakt, auch nicht, ob in den zwei Wochen nach Eintreffen der EDV-Anlage Kundenkontakt bestand oder nicht. Aber m. E. können sie durch die Autos tatsächlich zu den Kunden hinfahren, wodurch es dem Unternehmenszweck dient. Ob da nun schon Geschäftskontakte geknüpft wurden oder nicht...
Ich werde es auf jeden Fall mit ins GA nehmen, aber ich folge sowieso der neueren Auffassung, dass § 37 II GmbHG anwendbar ist
Eine weitere Frage habe ich noch bzgl. der Unterbilanzhaftung:
Die Unterbilanzhaftung ist ja nur im Innenverhältnis relevant. Die GmbH muss erstmal vor der Eintragung ins HR zahlen, und dann kann sich die GmbH bzw. die Gesellschafter das Geld vom Handelnden zurückholen.
Muss man die dann in Aufgabe 1 prüfen bei den Ansprüchen des V gegen A? Für V ist es ja vollkommen irrelevant, ob A nun die 40k € nachschiessen muss oder nicht, er hat den Anspruch ja gegen die GmbH...
Ich werde es mir nochmal durch den Kopf gehen lassen.
Es steht ja nichts im SV zum konkreten Kundenkontakt, auch nicht, ob in den zwei Wochen nach Eintreffen der EDV-Anlage Kundenkontakt bestand oder nicht. Aber m. E. können sie durch die Autos tatsächlich zu den Kunden hinfahren, wodurch es dem Unternehmenszweck dient. Ob da nun schon Geschäftskontakte geknüpft wurden oder nicht...
Ich werde es auf jeden Fall mit ins GA nehmen, aber ich folge sowieso der neueren Auffassung, dass § 37 II GmbHG anwendbar ist
Eine weitere Frage habe ich noch bzgl. der Unterbilanzhaftung:
Die Unterbilanzhaftung ist ja nur im Innenverhältnis relevant. Die GmbH muss erstmal vor der Eintragung ins HR zahlen, und dann kann sich die GmbH bzw. die Gesellschafter das Geld vom Handelnden zurückholen.
Muss man die dann in Aufgabe 1 prüfen bei den Ansprüchen des V gegen A? Für V ist es ja vollkommen irrelevant, ob A nun die 40k € nachschiessen muss oder nicht, er hat den Anspruch ja gegen die GmbH...