Einsendeaufgaben EA 3 WS 2019/2020

Hallo ihr Lieben,

hat irgendjemand bereits mit der 3. EA im UnternehmensR I begonnen und hat entsprechend zu einem Austausch Lust? :D
 
wäre toll wenn eine ernsthafte Diskussion zustande kommt, hier meine ersten Gedanken...

K Anspruch aus Rückzahlung gegen die Vor GmbH § 437 II, 323, 346I BGB ivM §11 II GmbHG
A. Anspruch entstanden

I.KV
Originärer Anspruch: Kaufvertrag zwischen K und GmbH-
Zum fraglichem Zeitpunkt war die M-GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen. Sie bestand also nicht, arg. ex. § 11 I GmbHG

1. Kaufvertrag zwischen K und der Vor- GmBH Voraussetzungen (des Kaufvertrages)
 dass eine Vor-GmbH entstanden ist
a wirksamer GMBH Vertrag
b Eintragung der Gesellschaft noch nicht erfolgt
c Handeln im Namen der Gesellschaft
 dass diese Vor-GmbH rechtsfähig ist
 eine wirksame Willenserklärung der Vor-GmbH
 eine wirksame, korrespondierende Willenserklärung des K
2. Rechtsfähigkeit der Vor GMbH _ Diskussion des Problems der Rechtsnatur
h.M. Vor GmBH ist and Gesellschaft sui generis anzusehen

3. Willenserklärung der Vor GmBH -
a)Willenserklärung A der Vor GmBH zurechenbar § 164 I 1
b) Offenkundigkeitsprinzip- Problem Unternehmensbezogenes Geschäft
c ) Handeln mit Vertretungsmacht Problem h.M. VM beschränkt auf gründungsnotwendige Geschäfte - Gesellschafter konnten sich bezüglich. der Kompetenzverteilung nicht einigen
a. A. VM unbeschränkt und unbeschränkbar, §§ 35, 37 GmbHG analog
Aber ABC versuchen die erworbenen KFZ weiterzuverkaufen (einstimmiger Gesellschafterbeschluss)
4. WE K +
5. KV +

II. Sachmangel bei Gefahrübergang 446, 434 I Nr.2

III. Rücktrittsrecht 323
1. Nicht vertragsgemäße Leistung 323 I +
2. Fällige Leistungspflicht +
3 erfolglose Nachfrist +
4. Verweigerung der Nacherfüllung+
IV. kein Anschluss des Rücktritts 323 VI
V. Rücktrittserklärung 349 +
VI Einrede 348,320

1. handelnden Haftung GmBHG §11 II
 
Also, mein obersatz lautet momentan: k könnte einen Anspruch gegen ABC GmbH iGr haben, 433 I BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die vor GmbH verpflichtungsfähig ist und bei Abschluss des Vertrages wirksam von A vertreten wurde.

Damit habe ich einen anderen Aufbau und prüfe die rechtsfähigkeit und wirksame Vertretung.
Und dann den Rücktritt so wie du.

Habe den Aufbau aus einem vergleichbaren Fall in der zjs.
 
Also die Handelndenhaftung würde ich komplett weglassen, da ja nur nach einer Haftung der Gesellschafter gefragt ist und auf die ist § 11 II GmbHG nicht anwendbar. Ich denke, wenn man diese Norm hätte prüfen sollen, hätte der Lehrstuhl nach einem Anspruch nur gegen A gefragt.

Ansonsten habe ich es ähnlich wie Daniela Schneider. Gesellschaftsrechtliche Probleme sind demnach die Einordnung der Vor-GmbH und die Willensbildung und dann eben Rücktritt wegen Sachmangels, also Schuldrecht BT Probleme...
 
Guten Morgen und frohe Weihnachten

bitte entschuldigt, dass ich nicht mehr hier war und etwas zur Diskussion beitrug. War die ganze Zeit krank.

@juliawepunkt2410 magst Du eventuell mal die Quelle aus der ZJS nennen?
 
ich bin mir nicht sicher ob mein Lösungsansatz noch richtig ist.... die Autos wurden doch verkauft als schon keine Eintragungsabsicht bestand oder habe ich einen Knoten im Hirn??

Dies setzt voraus das eine Vor GmbH entstanden ist.

Eine Vor GmbH liegt vor, wenn ein notarieller Gesellschaftervertrag nach § 2 I GmbHG vorliegt, eine Eintragung ins aber Handelsregister noch nicht vorliegt aber beabsichtigt ist. (Vorgesellschaft) A, B und C haben einen notariellen Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Eine Antrag auf Eintragung ins Handelsregister ist gestellt und beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Das die Eintragungsabsicht im September zurückgenommen wurde schadet nicht, da im Vorhinein eine Eintragungsabsicht bestand. Mithin liegt eine Vor GmbH vor.





Wie habt ihr die 1. gelöst hier gibt es 40 Punkte haben wir hier die Automatische Umwandlung in eine OHG oder GbR unechte Vorgesllschaft da die Eintragung nicht mehr angestrebt wird?
 
ich bin mir nicht sicher ob mein Lösungsansatz noch richtig ist.... die Autos wurden doch verkauft als schon keine Eintragungsabsicht bestand oder habe ich einen Knoten im Hirn??

Dies setzt voraus das eine Vor GmbH entstanden ist.

Eine Vor GmbH liegt vor, wenn ein notarieller Gesellschaftervertrag nach § 2 I GmbHG vorliegt, eine Eintragung ins aber Handelsregister noch nicht vorliegt aber beabsichtigt ist. (Vorgesellschaft) A, B und C haben einen notariellen Gesellschaftervertrag abgeschlossen. Eine Antrag auf Eintragung ins Handelsregister ist gestellt und beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt. Das die Eintragungsabsicht im September zurückgenommen wurde schadet nicht, da im Vorhinein eine Eintragungsabsicht bestand. Mithin liegt eine Vor GmbH vor.


Wie habt ihr die 1. gelöst hier gibt es 40 Punkte haben wir hier die Automatische Umwandlung in eine OHG oder GbR unechte Vorgesllschaft da die Eintragung nicht mehr angestrebt wird?


Ich habe festgestellt, dass es sich hier um keine GmbH iGr mehr handelt, sondern um eine OHG. Habe die A-B-C OHG auch so benannt und dann so weitergeprüft.
 
Ich habe festgestellt, dass es sich hier um keine GmbH iGr mehr handelt, sondern um eine OHG. Habe die A-B-C OHG auch so benannt und dann so weitergeprüft.

Hmm, aber eigentlich müsste man dann ja schon bei der ersten Aufgabe sagen, dass es sich in eine OHG umgewandelt hat. Denn die Gesellschafter nehmen ja schon ihren Antrag auf Eintragung zurück, bevor A dem K den PKW verkauft. Dann hätte K ja nicht von einer GmbH iGr. sondern von einer OHG gekauft! In der Fragestellung steht aber, ob er gegen die GmbH iGr. einen Anspruch hat - würde man dann dort eine Umwandlung in eine OHG bejahen, müsste man ja schon alleine deshalb einen Anspruch des K gegen die Gesellschaft verneinen, weil es sich um keine GmbH iGr. mehr handelt. Ob das vom Lehrstuhl so gewollt ist, weiß ich nicht... Dann könnte man sich bei der ersten Aufgabe ja jegliche Prüfung sparen und einfach schreiben dass K auf keinen Fall einen Anspruch gegen die GmbH iGr. hat, da diese gar nicht mehr besteht! Sondern eine OHG. Aber ein Anspruch gegen eine OHG ist ja nicht gefragt.

Genau so bei Frage 2: Man kann doch nicht in den Obersatz schreiben dass man prüft ob K einen Anspruch gegen die Gesellschafter einer GmbH iGr. hat und im Ergebnis später von einem Anspruch des K gegen die Gesellschafter einer OHG sprechen - dann würden sich ja Obersatz und Ergebnis nicht decken hinsichtlich der Gesellschaftsform.

Bin jetzt irgendwie grad extrem verwirrt... Finde wenn der Lehrstuhl hier wollte, dass wir eine Umwandlung in eine OHG annehmen, hätte er ab Rücknahme des Antrags auf Eintragung ins Handelsregister von einer "GmbH iGr." geschrieben, sodass wir durch die Anführungszeichen darauf gestossen werden, dass wir an der Stelle genau prüfen müssen, um was für eine Gesellschaftsform es sich handelt...

Vor allem schreibt der Lehrstuhl selber im Sachverhalt nachdem der Antrag auf Eintragung zurückgenommen wurde weiterhin von einer GmbH iGr.!!!

Werde deshalb im Gutachten durchgängig von einer GmbH iGr. schreiben, so wie es im Sachverhalt und in beiden Fragestellungen auch steht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Finde den Teil wie begründet wird, warum es noch immer eine GmbH iGr. sein soll nicht schlüssig. Werde trotzdem auf eine OHG gehen. Der Rest passt aber würde ich sagen. Wie seht ihr das?

I. Anspruch K gegen die A-B-C GmbH iGr.

K könnte einen Anspruch auf Rückzahlung von 9.700 EUR haben aus §§ 437 II, 323, 346 I BGB ivm. § 11 II GmbHG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vor-GmbH verpflichtungsfähig und bei Abschluss des Kaufvertrages wirksam von A vertreten worden ist.

1. Rechtsfähigkeit der A-B-C GmbH iGr.
2. Wirksame Vertretung
3. Zwischenergebnis

II. Sachmangel bei Gefahrübergang §§ 446, 434 I Nr. 1 BGB
III. Rücktritt des K, §§ 323, 346 I BGB

1. Nicht vertragsgemäße Leistung § 323 I
2. Fällige Leistungspflicht
3. Nachfrist
4. Rücktrittserklärung § 349
5. kein Auschluss des Rücktritts, § 323 VI
6. Rechtsfolge: 346 I, Zug um Zug 348

IV. Ergebnis
 
Guten Morgen! Kurze Frage:
Handelt es sich denn um eine OHG? Ich hatte die Idee, dass es schlicht zu einer GbR wird, da eine OHG nach § 105 I HGB erst einmal einen wirksamen Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB) voraussetzt, der auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, der auf Dauer (Gewerbe) oder planmäßig angelegt ist. Und "auf Dauer" oder "planmäßig" ist bei den Jungs ABC nichts mehr anlegt. Die wollen nur eben noch die 5 Autos verkaufen und alles beenden.


Ach und noch eine kurze Frage:
Ist der K bei Euch Kaufmann? Oder fasst ihr ihn unter "freiem Beruf" zusammen? Komme da ins schwimmen, da traditionell ein Architekt ja nicht unter den Gewerbebegriff genommen wird. Allerdings hier im SV von einem "Firmenwagen" gesprochen wird. Und sind wir dann nicht im Bereich "Mangel an der Sache" bei § 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht beim beiderseitigem Handelskauf?
 
Guten Morgen! Kurze Frage:
Handelt es sich denn um eine OHG? Ich hatte die Idee, dass es schlicht zu einer GbR wird, da eine OHG nach § 105 I HGB erst einmal einen wirksamen Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB) voraussetzt, der auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, der auf Dauer (Gewerbe) oder planmäßig angelegt ist. Und "auf Dauer" oder "planmäßig" ist bei den Jungs ABC nichts mehr anlegt. Die wollen nur eben noch die 5 Autos verkaufen und alles beenden.


Ach und noch eine kurze Frage:
Ist der K bei Euch Kaufmann? Oder fasst ihr ihn unter "freiem Beruf" zusammen? Komme da ins schwimmen, da traditionell ein Architekt ja nicht unter den Gewerbebegriff genommen wird. Allerdings hier im SV von einem "Firmenwagen" gesprochen wird. Und sind wir dann nicht im Bereich "Mangel an der Sache" bei § 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht beim beiderseitigem Handelskauf?


Der Einwand mit der OHG ist gut, ist Argumentation. Gbr oder OHG führt aber zum gleichen Ergebnis, oder?

Zu deinem zweiten Punkt: Ein Handelsgeschäft ist eine Rechtshandlung im Bezug zu dem Handelsgewerbe. Es geht hier darum, dass der eine Kaufmann Dinge für sein Handelsgewerbe kauft, von denen er etwas versteht und für diesen dann auch der Mangel gleich erkennbar wird. Ich würde hier durch Argumentieren, dass er als Architekt hier gerade kein Handelsgeschäft macht, weil er von Autos auch keine Ahnung haben muss.
 
Der Einwand mit der OHG ist gut, ist Argumentation. Gbr oder OHG führt aber zum gleichen Ergebnis, oder?

Zu deinem zweiten Punkt: Ein Handelsgeschäft ist eine Rechtshandlung im Bezug zu dem Handelsgewerbe. Es geht hier darum, dass der eine Kaufmann Dinge für sein Handelsgewerbe kauft, von denen er etwas versteht und für diesen dann auch der Mangel gleich erkennbar wird. Ich würde hier durch Argumentieren, dass er als Architekt hier gerade kein Handelsgeschäft macht, weil er von Autos auch keine Ahnung haben muss.

Zum Kaufmann: Ja, eigentlich sehe ich das ähnlich, aber ich vermute wahrscheinlich wieder hinter jedem Busch einen Ganoven. Ich frage mich halt die ganze Zeit, warum muss K im SV gerade eine Architekt sein und warum schreibt der SV, dass der den Panta als "Firmenwagen" nutzen möchte... *aarghh*

Bzgl. der OHG/ GbR ist das Ergebnis gleich, aber der Weg dahin halt nicht. Ich prüfe tatsächlich erst die OHG, verneine und komme dann zur GbR - was ja dann die erste Fallfrage irgendwie schon beantwortet ... (irgendwie ist der SV schwammig)
 
Die Aufgabe der Eintragungsabsicht führt zur identitätswahrenden Umwandlung der Vor-GmbH in eine Personengesellschaft. Folge der Aufgabe ist damit die unbeschränkte Außenhaftung. Für eine Aufgabe kann es verschiedene Gründe geben: Die Gründer verzichten auf die Eintragung, sie verfolgen sie einfach nicht mehr weiter oder das Registergericht weist die Eintragung rechtskräftig zurück.

Bei der Haftung der Vor-GmbH ist zwischen der Gesellschaft, ihren Gesellschaftern und handelnden Personen – regelmäßig der Geschäftsführer – zu unterscheiden. Die Vor-Gesellschaft selbst haftet dabei vor der Handelsregistereintragung mit ihrem Vorgesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften wiederum gegenüber der GmbH auf Erhaltung des Stammkapitals.

Im Rahmen der Vorgesellschaft ist zudem eine sogenannte Handelndenhaftung möglich. Sie kommt nur noch in engen Grenzen zur Anwendung, wenn ein tatsächlicher Geschäftsführer oder eine faktisch wie ein solcher auftretende Person ein Rechtsgeschäft tätigt, bei der die Vorgesellschaft als solche berechtigt und verpflichtet werden soll.
 
Mal eine doofe Frage. Dazu habe ich aber nichts in Moodle gefunden... Muss man zwangsläufig alle EAs mitschreiben zur Erlangung der Klausurzulassung? Ich weiß nur, dass 2 von 3 bestanden sein müssen.

Bin mit der 3. EA nämlich noch immer nicht so ganz recht gestartet und bekomme entsprechend Zeitprobleme ;)
 
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