Einsendeaufgaben EA 3 WS 2019/2020

Mal eine doofe Frage. Dazu habe ich aber nichts in Moodle gefunden... Muss man zwangsläufig alle EAs mitschreiben zur Erlangung der Klausurzulassung? Ich weiß nur, dass 2 von 3 bestanden sein müssen.

Bin mit der 3. EA nämlich noch immer nicht so ganz recht gestartet und bekomme entsprechend Zeitprobleme ;)


Nee, es zählt 2 aus 3! Naja, wer die erste bestanden hat und sich sicher ist, dass auch die zweite erfolgreich war, bräuchte nicht unbedingt die letzte EA schreiben. Ich bin auch immer wieder hin und her gerissen.
 
Nee, es zählt 2 aus 3! Naja, wer die erste bestanden hat und sich sicher ist, dass auch die zweite erfolgreich war, bräuchte nicht unbedingt die letzte EA schreiben. Ich bin auch immer wieder hin und her gerissen.

Die 1 ist gut bestanden. Die 2. sicherlich nicht ganz so gut, da die Musterlösung doch ziemlich abweicht.. Fürs Bestehen sollte es aber hoffe ich gereicht haben.

Ich denke, ich werde eine Ausarbeitung für die 3. EA abgeben, werde aber auch nicht mein Herzblut mehr reinstecken...
 
Hier meine Lösungsskizze:

A. Ausgangsfall
I. Voraussetzungen des §§ 437 Nr. 323 I, II Nr. 1, 346, 433 II BGB
1. Rechtsfähigkeit der A-B-C-GmbH iGr.
a) Rechtsfähigkeit der GmbH
b) Rechtsfähigkeit der Vor-GmbH
c) Zwischenergebnis
aa) Bestehen der Vor-GmbH z.Z. der Veräußerung
(1) Vertretung der Vor-GmbH durch A, §§ 164 ff. BGB
(a) eigene Willenserklärung des A
(b) im fremden Namen (Offenkundigkeiteitsprinzip)
(c) Vertretung
(2) Zwischenergebnis
(bb) Zwischenergebnis
2. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 446, 434 I 1 BGB
a) Sachmangel, § 434 I 1 BGB
b) Sachmangel, § 434 I 2 Nr. 1 BGB
c) Sachmangel, § 434 I 2 Nr. 2 BGB
d) bei Gefahrübergang, § 446 BGB
e) Zwischenergebnis
3. Rücktritt des K, §§ 437 Nr. 2, 323 I Alt. 1, 346, 349 BGB
a) nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung, § 323 I Alt. 1 BGB
b) erfolglose angemessene Fristsetzung, § 323 I 2 BGB
c) Rücktrittserklärung, § 349 BGB
d) kein Ausschluss, § 377 HGB
e) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
II. Endergebnis

B. Aufgabe 1
I. Außenhaftung der Gesellschafter A, B und C gemäß § 128 HGB (analog), §§ 437 Nr. 2, 323 I, II Nr. 1, 346, 433II BGB
III. Handelndenhaftung des A, § 11 III GmbHG, §§ 437 Nr. 2, 323 I, II Nr. 1, 346, 433II BGB

Allen, die noch daran tüfteln - viel Erfolg weiterhin!

Ansonsten wünsche ich allen einen guten Runtsch ins neue Jahr und ein erfolgreiches, gesundes, kraftvolles neues Jahr 2020!!
 
Steh auf dem Schlauch!
Könnte mir vll. jemand nur kurz erläutern, wie ihr das Bestehen der Vor-GmbH bei Vertragsschluss mit K begründet?
Für mich ist zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Eintragung bereits zurückgenommen worden und somit keine Vor-GmbH mehr vorliegend. Vielmehr würde ich in der Folge eine Umwandlung vornehmen (s. Skript S.60). Die Fallfragen könnten jedoch wiederum darauf schließen lassen, dass doch noch eine Vor-GmbH besteht.. Ich bin etwas verwirrt und würde mich über jeden kleinen Tipp oder Denkanstoß freuen!
Vielen lieben Dank schon mal!
 
Hallo,

meine Lösungsskizze sieht grundsätzlich genauso aus, nur dass ich eine Umwandlung in eine GbR angenommen habe.
Für mich steht fest, dass sich die Vor-GmbH durch die Weiterführung ihrer Geschäfte trotz Aufgabe der Eintragungsabsicht
in eine Personengesellschaft umwandelt. Dies kann ja jeder machen wie er möchte - wie wir wissen, zählt die Argumentation.
Mithin habe ich auch die Vertretungsmacht des A nach den Regelungen einer GbR geprüft.
Den § 377 HGB habe ich auch im Ausschluss des Rücktrittsrechts geprüft, jetzt bin ich erleichtert.....
Bei der 2. Frage prüfe ich demnach § 128 HGB analog und nehme eine akzessorische Haftung aller Gesellschafter an.
 
Steh auf dem Schlauch!
Könnte mir vll. jemand nur kurz erläutern, wie ihr das Bestehen der Vor-GmbH bei Vertragsschluss mit K begründet?
Für mich ist zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Eintragung bereits zurückgenommen worden und somit keine Vor-GmbH mehr vorliegend. Vielmehr würde ich in der Folge eine Umwandlung vornehmen (s. Skript S.60). Die Fallfragen könnten jedoch wiederum darauf schließen lassen, dass doch noch eine Vor-GmbH besteht.. Ich bin etwas verwirrt und würde mich über jeden kleinen Tipp oder Denkanstoß freuen!
Vielen lieben Dank schon mal!

Das Problem sehe ich derzeit auch. Bei der ersten Aufgabe habe ich festgestellt, dass durch die Fortführung des Geschäftszweckes (zumindest bis zum Verkauf der Fahrzeuge) die Vor-GmbH erst einmal bestehen bleibt und K gegen diese einen Anspruch hat. Nun kann man bei der zweiten Frage doch schlecht feststellen, dass dies eben nicht der Fall ist und es eine OHG oder GbR ist... Widerspricht sich etwas

Hm... Vielleicht muss ich umdisponieren
 
Ich hätte intuitiv aufgrund der Fortsetzung des Geschäfts eine Umwandlung in eine Personengesellschaft angenommen. Nur bin ich mir diesbezüglich mittlerweile gar nicht mehr so sicher, denn die "Fortsetzung" des Verkaufs könnte doch genauso gut auch eine Auflösung der Gesellschaft sein. d.h. es werden zur vollständigen Auflösung eben alle vorhanden Fahrzeuge noch verkauft. Damit folglich doch eine Vor-GmbH. Irgendwo hab ich nämlich gelesen, dass eine "Umwandlung" nur dann nicht stattfindet, wenn die Auflösung betrieben wird. Weiß nicht, ob es für die Fortsetzung der Geschäfte den Willen/die Absicht braucht, die Gesellschaft weiterzuführen bzw. über die vorhandenen Fahrzeuge hinaus noch Pkws angekauft und wieder verkauft werden müssten.
 
Bei dem §11 II GmbHG bin ich auch noch unsicher. Ist im Rahmen dessen grds. auf den Handelnden ein Rückgriff möglich oder nur, sofern die Gesellschaft nicht zahlen kann?
 
Ich hätte intuitiv aufgrund der Fortsetzung des Geschäfts eine Umwandlung in eine Personengesellschaft angenommen. Nur bin ich mir diesbezüglich mittlerweile gar nicht mehr so sicher, denn die "Fortsetzung" des Verkaufs könnte doch genauso gut auch eine Auflösung der Gesellschaft sein. d.h. es werden zur vollständigen Auflösung eben alle vorhanden Fahrzeuge noch verkauft. Damit folglich doch eine Vor-GmbH. Irgendwo hab ich nämlich gelesen, dass eine "Umwandlung" nur dann nicht stattfindet, wenn die Auflösung betrieben wird. Weiß nicht, ob es für die Fortsetzung der Geschäfte den Willen/die Absicht braucht, die Gesellschaft weiterzuführen bzw. über die vorhandenen Fahrzeuge hinaus noch Pkws angekauft und wieder verkauft werden müssten.

Das sehe ich nicht so.
Im Sv steht dass A,B und C DENNOCH (nach dem zurückziehen des Eintragungsantrages) versuchen die PKW zu verkaufen.
Und k wenden sich an die A-B-C-GmbH iGr. um die Mängel aufzuzeigen. Wenn er den PKW aus einer GEschäftsauflösung oder sowas erworben hätte, wüsste er das doch und würde die A-B-C-GmbH iGr.nicht für den Gegner seines Anspruches halten.
 
Bei dem §11 II GmbHG bin ich auch noch unsicher. Ist im Rahmen dessen grds. auf den Handelnden ein Rückgriff möglich oder nur, sofern die Gesellschaft nicht zahlen kann?

Ich frag mich ehe ob der überhaupt anzuwenden ist..... Wenn die A-B-C-GmbH iGr. zur OHG wird, was machen wir dann mit einer GmbH Vorschrift?
Ist die nicht nur bei einer echten Vor-GmbH anzuwenden? Eine solche liegt hier klar nicht vor. ...
Und im Script wird § 11 II GmbHG auch nicht in Verbindung mit der unechten Vor-GmbH genannt....
 
Ich würde auch keine Vorgesellschaft annehmen und in eine GbR umwandeln. Aber wenn ich prüfe, ob es sich um eine GbR handelt, dann bekomme ich unter dem Prüfungspunkt: "Gemeinsamer Zweck" ein wenig Bauchschmerzen, weil dieser gemeinsame Zweck sich nicht ausschließlich im Handelsgewerbe befinden darf.
Wie habt ihr das gelöst ?
 
Ich würde auch keine Vorgesellschaft annehmen und in eine GbR umwandeln. Aber wenn ich prüfe, ob es sich um eine GbR handelt, dann bekomme ich unter dem Prüfungspunkt: "Gemeinsamer Zweck" ein wenig Bauchschmerzen, weil dieser gemeinsame Zweck sich nicht ausschließlich im Handelsgewerbe befinden darf.
Wie habt ihr das gelöst ?

Ich nehme eine OHG an... Ursprünglich ging es ja im den Import von PKW aus Asien... da wird ein ziemlich hoher Kapitaleinsatz nötig sein, darüber kann man ein Grundhandelsgewerbe annehmen und eine OHG entstehen lassen. Ich sehe ehr nicht, wie man ein Grundhandelsgewerbe plausibel verneint kriegen würde.
Die GbR wird mir persönlich auch zu frickelig bei Aufg. 2
 
Ich nehme eine OHG an... Ursprünglich ging es ja im den Import von PKW aus Asien... da wird ein ziemlich hoher Kapitaleinsatz nötig sein, darüber kann man ein Grundhandelsgewerbe annehmen und eine OHG entstehen lassen. Ich sehe ehr nicht, wie man ein Grundhandelsgewerbe plausibel verneint kriegen würde.
Die GbR wird mir persönlich auch zu frickelig bei Aufg. 2
Die Beiträge der Beteiligten sind für mich aber nicht klar, weil sie sich ja auch nicht über die Kompetenzen einig werden konnten.
 
Die Beiträge der Beteiligten sind für mich aber nicht klar, weil sie sich ja auch nicht über die Kompetenzen einig werden konnten.

Und warum ist das wichtig? Schau mal ins Script auf S. 60, KE 5, Rn. 517.
Da wird als einziges Merkmal zur Differenzierung zwischen Umdeutung in OHG oder GbR das Grundhandelsgewerbe genannt. Von weiteren Vorraussetzungen einer OHG oder GbR ist nicht die Rede.
 
Ich würde zumindest kurz durchprüfen, ob wirklich eine OHG vorliegt. Der Prüfungspunkt "Beiträge" gehört laut Alpmann Schmidt Schema dazu.

Dann prüfst du doch ob sie eine OHG gründen wollten. Das wissen wir ja, dass es nicht ihr Plan war.
Es wird ja in eine OHG umgedeutet. Sie gründen hier nicht freiwillig stattdessen eine OHG.
Das ist eine Art Strafe.... ihnen wird, weil sie weiterhandeln, die Haftungspriviligierung der GmbH entzogen und sie werden auf die Stufe einer OHG gestellt, um haftbar zu sein.
"....müssen sie sich so behandeln lassen als WÄREN sie in einer Personengesellschaft miteinander verbunden" -> das ist der Wortlaut im Script.
Die Umdeutung ist keine Neugründung.
Ich würde hier nicht das Prüfungsschema einer normalen OHG anwenden.
 
Dann prüfst du doch ob sie eine OHG gründen wollten. Das wissen wir ja, dass es nicht ihr Plan war.
Es wird ja in eine OHG umgedeutet. Sie gründen hier nicht freiwillig stattdessen eine OHG.
Das ist eine Art Strafe.... ihnen wird, weil sie weiterhandeln, die Haftungspriviligierung der GmbH entzogen und sie werden auf die Stufe einer OHG gestellt, um haftbar zu sein.
Die Umdeutung ist keine Neugründung.
Ich würde hier nicht das Prüfungsschema einer normalen OHG anwenden.
:facepalm: ja, du hast Recht ! Mir hätte mal ein wenig Abstand und eine Pause gut getan.
 
Hallo,
Würde mir jemand die EA‘s mit der Musterlösung zukommen lassen. Ich hab dieses Semester URecht belegt und es würde mir sehr helfen.
Vielen Dank
 
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