Einsendeaufgaben EA 3 WS 2020/21

Ich bin gerade auch noch bei den AGB, komme wahrscheinlich erst später zur Frage 3 :(
Was haltet ihr davon § 812 bei Frage 2 zu prüfen?

Wir haben für die Abgabe bis morgen um 24 Uhr Zeit, oder?
Ja genau :) § 812 würde ich jetzt nicht, denn soweit ich es verstanden habe, kommt es nicht darauf an, dass G oder die GmbH von M etwas erlangt hat.
 
Seit ihr euch sicher, dass die AGB bei § 309 Nr. 7 a) und b) rausfliegen? Wieso überhaupt bei a)? Ich hätte jetzt auf § 307 II BGB abgestellt, bin mir aber so unsicher.
 
Zur Abwandlung... Könnte man das evtl. so anprüfen? Ich steh allerdings gerade sehr neben mir. ;)

§§ 616, 280 I, 241 II BGB i.V.m. §§ 27 I HGB i.V.m. 25 I S.1 HGB
 
Danke, bei der AGB-Prüfung ist der Umstand, dass der M die AGB nicht gelesen hat bei § 305 II Nr. 2 a.E. BGB schlüssiger unterzubringen, als bei dem Prüfungspunkt der überraschenden Klausel nach § 305 c BGB.

Bei Frage 2 ist m.M. nach die Prüfung von 812 auch nicht sinnig, da eben nichts erlangt wurde.

Hab den § 309 Nr. 7 b) bejaht und a) verneint, da keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen. Ebenfalls hab ich den § 307 II angenommen, da man m.M. neben dem § 309 Nr. 7 b) auch auf die allgemeine Vorschrift des 307 abstellen kann.

Den §§ 616 (oder meinst du den 611?), 280 I, 241 II BGB i.V.m. §§ 27 I HGB i.V.m. 25 I S.1 HGB ordne ich gerade eher so ein, dass die AGL Anwendung findet, wenn der Erbe das Handelsgeschäft fortführen will. Das sehe ich gerade im Sachverhalt nicht. Muss aber nochmal in mich gehen. ;)
 
Was ich aber noch nicht untergebracht habe, ist dass G und A der A-GmbH je 50 % der Geschäftsanteile halten und die Stammeinlage erbracht haben. Hat jemand eine Idee?

Zur Abwandlung: Bin gerade über den 177 HGB gestolpert, der bzgl. der Abwandlung sehr hilfreich erscheinen könnte.
 
Ich habe mir gedacht, dass die Gesellschaft Besitz und Eigentum am Geld (Geldscheinen) erlangt hat?
aber natürlich ist das vielleicht zu weit hergeholt...
ich habe bei der AGB-Prüfung auf den 309 Nr. 7 b) abgestellt und habe dann nicht mehr weitergeprüft, sollte man dennoch auf 308, 307 eingehen, wenn schon 309 BGB einschlägige ist?

Zur Abwandlung: da habe ich mir gedacht, dass der Erbe als neuer Kommanditist nicht persönlich haftet, wenn der Erblasser seine Kommanditeinlage gebracht hat, § 171 I, II HGB. Was sagt ihr?
A, B und C haben laut Sachverhalt auf die Kommanditeinlage i.H.v. 1 Mio eingezahlt. Was meint ihr?
 
Danke, bei der AGB-Prüfung ist der Umstand, dass der M die AGB nicht gelesen hat bei § 305 II Nr. 2 a.E. BGB schlüssiger unterzubringen, als bei dem Prüfungspunkt der überraschenden Klausel nach § 305 c BGB.

Bei Frage 2 ist m.M. nach die Prüfung von 812 auch nicht sinnig, da eben nichts erlangt wurde.

Hab den § 309 Nr. 7 b) bejaht und a) verneint, da keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen. Ebenfalls hab ich den § 307 II angenommen, da man m.M. neben dem § 309 Nr. 7 b) auch auf die allgemeine Vorschrift des 307 abstellen kann.

Den §§ 616 (oder meinst du den 611?), 280 I, 241 II BGB i.V.m. §§ 27 I HGB i.V.m. 25 I S.1 HGB ordne ich gerade eher so ein, dass die AGL Anwendung findet, wenn der Erbe das Handelsgeschäft fortführen will. Das sehe ich gerade im Sachverhalt nicht. Muss aber nochmal in mich gehen. ;)
Nee genau, den 611 meinte ich in der Anspruchskette. Die ist aber Quatsch, wie mir über Nacht klar wurde. Ich bin heute früh auch auf den Gedanken mit dem § 171 HGB gekommen. Den werde ich bei der Abwandlung jetzt hernehmen und verneinen. Also §§ 177 I, 171 HGB.
 
Hallo zusammen,
die 3 EA empfinde ich ebenfalls als sehr anspruchsvoll. Versuche die Fragen folgendermaßen zu lösen:
Frage 1: Dort habe ich einen Anspruch aus 311 S.1 und 311 S.2 (nun doch) abgelehnt.
Frage: 2: Prüfe ich 611, 280 I, 241 II. Hier bin ich gerade bei der AGB-Prüfung, ob der Haftungsausschluss nun gilt oder nicht und sehe es wie OLudwig, dass dieser nach § 309 Nr. 7 nicht greift. Aber wie ich es noch einbaue, dass der M die AGB vorher nicht gelesen hat, erschließt sich mir noch nicht- habt ihr eine Idee?
Frage 3 ist noch völlig unbeantwortet.

Bzgl. der Stammeinlage etc. bin ich ebenfalls ratlos, wo die aufgegriffen werden soll.
An welcher Stelle hast du den Anspruch bei Frage 1 abgelehnt?
 
Meine Lösung zur Abwandlung

A. Anspruch aus §§ 611, 280 I, 241 II BGB i.V.m. 171 HGB

I. Verbindlichkeit der Gesellschaft
II. Persönliche Haftung des E
1. Gesellschafter (E ist Kommanditist geworden, §§ 1922 I BGB i.V.m 177 HGB) (+)
2. Haftung für Altschulden? (§ 173 I HGB) (+)
3. Haftungshöhe (§ 171 I Hs. 1 HGB: 1.000.000 €)
4. Haftungsausschluss (C hat schon die Einlage i.H.v. 1.000.000 € geleistet)

B. Ergebnis

M hat gegen E keinen Anspruch aus §§ 611, 280 I, 241 II BGB i.V.m. 171 HGB
 
Bei mir fliegt er raus bei der Inanspruchnahme des besonders persönlichen Vertrauens. Da sind die Hürden einfach zu hoch, denn es wird ja sowas wie eine persönliche Garantie vorausgesetzt und die hat G nicht gegeben.
Ich bin da über die Rücksichtspflicht gegangen bzw. der evident zurückgehaltenen Information und dass hier eine besondere Aufklärungspflicht bestehen würde; dabei ist ja entscheidend, ob die eine Person eine Information hat, die für die Entscheidungsfindung relevant ist und ein Informationsgefälle besteht. Aber gut; das ist dann eine Argumentationsfrage und alles vermutlich vertretbar. Wollte nur sicherheitshalber klären, ob ich nicht völlig umsonst so weit gegangen bin. So kann man dann, je nach dem entweder in Frage 1 AGB thematisieren oder in Frage 2 . :)
 
Zuletzt bearbeitet:
ob ich die
Meine Lösung zur Abwandlung

A. Anspruch aus §§ 611, 280 I, 241 II BGB i.V.m. 171 HGB

I. Verbindlichkeit der Gesellschaft
II. Persönliche Haftung des E
1. Gesellschafter (E ist Kommanditist geworden, §§ 1922 I BGB i.V.m 177 HGB) (+)
2. Haftung für Altschulden? (§ 173 I HGB) (+)
3. Haftungshöhe (§ 171 I Hs. 1 HGB: 1.000.000 €)
4. Haftungsausschluss (C hat schon die Einlage i.H.v. 1.000.000 € geleistet)

B. Ergebnis

M hat gegen E keinen Anspruch aus §§ 611, 280 I, 241 II BGB i.V.m. 171 HGB
so in etwa habe ich es auch, allerdings finde ich die EA echt schwer.
 
so langsam habe ich echt kein Überblick mehr, Studium neben 100% full time Job, und dann noch so eine EA :-(:-(:-(
 
Hallo in die Runde, vielen Dank für eure Überlegungen, ohne die ich die EA vermutlich gar nicht geschafft hätte. Cic sitzt bei mir nicht so gut, es hat mich daher viel Zeit gekostet, überhaupt die Anspruchsgrundlage zu finden. Aufgabe 1 hab ich nach langen Hin und Her ebenfalls hinsichtlich § 311 Abs. 3 verneint. An Aufgabe 2 sitze ich derzeit noch und werde hoffentlich bis Mitternacht fertig ;) Das ist alles sehr verschachtelt, grundsätzlich kann man die EAs lösen, wenn man die Studienhefte und sonstige Fall- & Lehrbücher nochmal gut studiert. Hier nicht. Ich habe nichtmal einen BGH-Fall gefunden, der ansatzweise an diese Konstruktion heranreicht...
 
so langsam habe ich echt kein Überblick mehr, Studium neben 100% full time Job, und dann noch so eine EA :-(:-(:-(

Ich verstehe dich vollkommen, mir geht es genauso. Ich habe aufgegeben für dieses Semester, konzentriere mich lieber intensiv auf die anderen Module und starte im SS 2021 einen neuen Versuch :-)

Drücke allen die Daumen und bin auf die Musterlösung gespannt und wer nah dran gekommen ist!! :daumen:
 
Geklärt, danke :hammer1:
Servus, ich lese hier fleißig mit, da ich ebenfalls an der EA sitze.

Ich habe eine etwas andere Frage zum Thema der EA ;=)
Darf man diese EA maschinell schreiben?
Ich habe einige bisher maschinell geschrieben, bisher aus UR I jedoch händisch...würde das gerne dieses Mal nicht, da die Zeit sau knapp ist und ich jetzt erst die Zeit finde, nicht ganz unverschuldet :/
 
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