EA 4 55101 Abgabetermin 02.01.2013 (Lotse)

Abgesehen davon, dass ich eigentlich meine UR I EA fertigmachen sollte, und leider immer die Sachen die man nicht unbedingt machen muss immer interessanter sind:rolleyes:

Ich habe bei der Aufgabe 1 sowieso das Problem, dass wenn ich die Tatbestandsmerkmale des § 185 BGB durchprüfe mir 3 Antworten übrigbleiben. A, C und D.

D fällt weg wegen der Gutgläubigkeit, da muss F keine Einwilligung geben (was habe ich da oben für einen Blödsinn geschrieben:hopelessness:).

C fällt weg, da F bereits vorher das Einverständnis gegeben hat.

Bleibt also nur mehr A als richtig übrig.

Man sollte eben immer ganz bei der Sache sein.

@ Rechtsbeuger bei Frage 1 zurück auf Null. Nur 1) A ist richtig.
 
Nun geb ich auch mal meinen Senf dazu.

Bei Frage 1 ist A für mich nicht richtig. Es ist ja gefragt, wann F die Einwilligung geben muss, damit H Eigentümer wird. Wenn F von G kauft, dann greift für mich § 932 Abs. 1 Satz 1, H wäre Eigentümer, auch wenn G nicht Eigentümer der Stereoanlage war, sofern H hier in gutem Glauben war - und aus dem Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass H hätte wissen können oder müssen, dass die Anlage G gar nicht gehört. Also wäre H doch Eigentümer auch ohne Einwilligung des F.

B ist auch raus, da hier § 935 Abs. 1 Satz 1 greift. Einwilligung muss ja vorher passieren, also kann für mich B auch nicht richtig sein.

C ist für mich mit einem Fragezeichen. Wenn er "mit Einverständnis" des F handelt, dann ist das doch Einwilligung. Ist das eine Fangfrage????

D: die Anlage ist nicht abhanden gekommen, also greift § 935 Abs. 1 nicht, egal ob gutgläubig oder nicht, oder? Also muss hier eine Einwilligung her.

E: Wenn F an G vorher übereignet, dann ist G doch bei der Übereignung an H der Eigentümer, also wird die Einwilligung nicht benötigt.

Für mich bleibt also nur D, und C nach wie vor mit Fragezeichen. Leider deckt sich das nicht mit Euren Kommentaren :-( Oh jeeeeee....
 
Und noch mein Kommentar zu Frage 3: Für mich nur E.

Beim Mentoriat haben wir gelernt, dass Verjährung eine Einrede ist, keine Einwendung (weil man aktiv "reden" muss, also es geltend machen muss und bei Gericht der Richter das nicht automatisch berücksichtigen darf, selbst wenn es ihm auffällt - grob zusammengefasst).

A fällt damit raus, B auch, da nur durch das geltend machen der Anspruch sofort erlischt. C nicht - da eben keine Einwendung. D auch, da es eben nicht von Amts wegen zu beachten ist.

Bleibt E.
 
@Susanne ich habe es zwar oben schon einmal für die Frage 1 geschrieben, aber so wird es übersichtlicher.

Es geht hier nicht darum, ob F eine Einwilligung erteilen muss oder erteilt hat, sondern es heisst: In welchen Fällen müsste F gem. § 185 BGB eine Einwilligung erteilt haben, damit H Eigentümer werden kann.

Es heisst nicht muss sondern müsste, und es heisst nicht wird, sondern werden kann. Für mich ist das ein Unterschied.

Bei Frage 3 bin auch auch zuerst darauf reingefallen. Sieh Dir dazu aber einmal die letzte KE auf den letzten Seiten an. Es gibt eben auch eine rechtshemmende Einwendung, und das ist die Einrede.
 
... ok überzeugt. wer kann dieser Argumentation noch wiederstehen ....

1 A (safe!)
 
Meine Lösungen sind ebenfalls wie die von Rechtsbeuger. Aber wo ich wirklich sehr unsicher bin ist bei Aufgabe 7 C und 8 E. Ich hoffe mir kommt noch der Gedankenblitz damit die Lösung klar wird.

Bei 7 C bin ich mir so wahnsinnig unsicher da es ja ein "Unfall" war. Er wollte ja G treffen und nicht F. Bei A, B D und E ist halt immer ganz klar davon die Rede dass er sich anders nicht wehren konnte (oder eben genau das Gegenteil). Nur bei C steht nicht ob er sich zur Wehr setzte und dabei ausversehen F traf. Was meint ihr dazu?
Und bei 8 E ist die Überlegung ob man sich einfach etwas anderes nehmen darf zum Ausgleich des "Schadens". Da tendiere ich zu "nein darf man nicht". Also handelt er rechtswidrig. Was sagt ihr?

Vielleicht klärt es sich ja leichter wenn man verschiedene Denkansätze liest.

LG
 
Hallihallo,

ich stimme mit euch in fast allen Fragen überein.
Allerdings habe ich noch eine Anmerkung zu Aufgabe 9. Meiner Meinung kommen A,B,C,E in Betracht. A und E beziehen sich auf den § 94. Ich verstehe den §93 allerdings so, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Sache zu dieser Sache gehört und diese ohne diesen Bestandteil nutzlos wäre. Die wäre für mich bei einem Bett ohne Matratze sowie bei einem Auto ohne Reifen der Fall. Wie seht ihr das? verstehe ich da etwas falsch?

Viele liebe Grüße
 
Hallihallo,

ich stimme mit euch in fast allen Fragen überein.
Allerdings habe ich noch eine Anmerkung zu Aufgabe 9. Meiner Meinung kommen A,B,C,E in Betracht. A und E beziehen sich auf den § 94. Ich verstehe den §93 allerdings so, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Sache zu dieser Sache gehört und diese ohne diesen Bestandteil nutzlos wäre. Die wäre für mich bei einem Bett ohne Matratze sowie bei einem Auto ohne Reifen der Fall. Wie seht ihr das? verstehe ich da etwas falsch?

Viele liebe Grüße
Hast Du Dir dazu schon KE 8 ab Seite 33 durchgelesen?
Die Reifen kannst Du an ein anderes Auto montieren und beim Auto ohne Reifen kannst Du die einzelnen Teile auch verwenden (in der KE ist das Beispiel mit dem Austauschmotor).Ein Auto bleibt immer ein Auto, mit oder ohne Reifen.

Bei der Matratze als wesentlicher Bestandteil des Bettes habe ich auch überlegt. Kann ich die "Holzbestandteile" anderweitig nutzen oder nicht? Kommt auf das Bett an. Ich kann z. B. meinen Kamin damit befeuern.
Andererseits spricht der § 93 BGB davon, dass Sachen so eng miteinander verbunden sind, dass eine neue körperliche Einheit entsteht. Erst mit der Matratze wird der Bettrahmen zum Bett. Damit wäre also auch die Matratze richtig.

Ich habe gerade noch einmal gegoogelt. Wenn Du § 93 BGB Matratze eingibst, bekommst Du Ergebnisse für wesentlicher Bestandteil/nicht wesentlicher Bestandteil.
Das lustige daran ist, dass sich auch die Verfasser verschiedener Bücher zum Recht nicht einig sind, ob die Matratze nun wesentlicher Bestandteil ist (siehe hier:http://www.google.de/#hl=de&sugexp=...c5e967a51cd32e&bpcl=39468505&biw=1280&bih=585)
oder kein wesentlicher Bestandteil ist (siehe hier:http://books.google.de/books?id=7nL...Q6AEwCQ#v=onepage&q=§ 93 BGB Matratze&f=false)
 
Ich habe mich bei Frage 9 dafür entschieden, dass es nicht ein wesentlicher Bestandteil ist. Für mich ist es das gleiche, wie die Räder beim Auto. Ich kann ja die Matratze auch woanders verwenden oder eine andere drauflegen. Ein Auto kann ich ohne Räder auch nicht so benutzen, wie man es normal verwenden würde, und auf das Bettgestell könnte ich auch viele Decken legen und es wäre vielleicht weniger bequem, aber trotzdem zu verwenden. Ich habe lange mit mir gerungen, aber lege mich nun fest: für mich kein wesentlicher Bestandteil. Sie können voneinander getrennt werden, ohne dass der andere Teil zerstört wird. Auch das Wesen ist für mich nicht total verändert - wie gesagt, man kann ja etwas anderes drauflegen. Damit sind die TBM des § 93 für mich nicht gegeben.
 
@bookworm: ja ich auch. :-) man wird sehen. aber ich denke, egal was rauskommt, wir haben uns so damit auseinandergesetzt, dass wir das Prinzip jetzt richtig verstanden haben und auch nicht vergessen werden, auch wenn die individuelle Auslegung anders ist.
 
Ja leider - da bleibt nichts anderes, als abzuwarten, wie der Lehrstuhl denkt, aber selbst wenn man dort anderer Meinung ist, kann ich damit leben, ich bin auch der Meinung, dass man grundsätzlich mit guter Begründung beides rechtfertigen könnte.
 
Hallo zusammen!Ich habe eine Frage bezüglich der Aufgabe 5: Warum hat dort keiner C angekreuzt? Es handelt sich hier doch umn ein Isichgeschäft mit einen Vorteil für den F- der einen sehr niedrigen Preis von 100o Euro wählt. Laut Gesetz ist dieses Insichgeschäft mit Vorteil für den F nicht zulässig. Somit bedarf es auch nicht der Genehmigung des K?!Mfg Sabrina
 
In der Frage steht ja, ob es für die Wirksamkeit des Geschäfts nicht erforderlich sei.

Kommt man wie Du zu dem Schluß, daß das Geschäft in jedem Fall unwirksam sei, dann ist auch mit Genehmigung die Wirksamkeit nicht herbeizuführen.

Die Fragestellung zielt aber nach meinem Verständnis darauf ab, in welchen Fällen das Geschäft auch ohne Genehmigung wirksam wird, und das ist bei C nicht der Fall.

Würde die Frage lauten, ob die Genehmigung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts selbst nicht von Belang sei, dann würde ich Dir beim Zutreffen Deiner Prämisse Recht geben.
 
Hallo Allerseits!
die EA habe ich gleich nach Erhalt mal durchgearbeitet und bin zu folgenden Ergebnissen gekommen:
1 C
2 ABD
3 BCE
4 E
5 BE
6 ABD
7 BC
8 DE
9 BC
10 CD
Die genauen Überlegungen weiß ich nicht mehr, aber evtl. kann man durch Diskussion der Punkte, in denen ABweichugen voneinander bestehen, zur richtigen Lösung kommen - jetzt da HA in Verf-Recht und EA BGB passe (und hoffentlich bestanden) sind.
 
Hallo Damerl,

also die gute Nachricht ist, bei Frage 4-6 bin ich bei dir (auch wenn das natürlich nicht heißen muss, dass es richtig ist), aber beim Rest leider nicht (zum Teil ganz andere Auswahl oder mehr/weniger als du). Wenn du uns an deinen Überlegungen doch teilhaben lässt, können wir gern diskutieren. Es wurde aber auch schon einiges hier geschrieben, vielleicht hilft das eine oder andere dir weiter.

Liebe Grüße
Susanne
 
Hey Damerl,
Du hast ebenfalls 7C und 8E als richtig "angekreuzt". Das sind die beiden Aufgaben bei denen ich mir so unsicher bin. (s. meinen letzten Post) Vielleicht magst Du ja mal darlegen warum / wie Du auf die Lösung kommst.

LG
 
Um noch einmal auf die Frage 7 zurückzukommen:

Die Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes durch den Täter indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit seiner Handlung, wenn nicht ausnahmsweise anerkannte Rechtfertigungsgründe zugunsten des Täters eingreifen.

1)Für das Strafrecht ist die Rechtswidrigkeit gesetzlich definiert: Eine rechtswidrige Tat ist gemäß § 11 Nr. 5 StGB eine Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

2)Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus, das sind v.a. Notwehr, Notstand, Pflichtenkollisionen,tatsächliche und mutmaßliche Einwilligung des Verletzten.

Grundsätzlich ist Körperverletzung rechtswidrig. Wenn aber ein Rechtfertigungsgrund des Täters greift, dann nicht mehr.
Man könnte das Dazwischentreten des F auch als mutmassliche Einwilligung des F sehen (siehe 2)). Dann aber wäre das Verhalten des J nicht mehr rechtswidrig.
 
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