Hi
Dann versuche ich einmal hier den Anfang mit meinen Lösungsvorschlägen zu machen. Ich bitte ausdrücklich um Kritik und Gegenmeinungen und Anmerkungen.
Aufgabe 1: C und E
Das Privatrecht ist nur ein Teil der Gesamtordnung der BRD und regelt Beziehungen unter privatrechtlich organisierten Personen und Gruppen auf Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung, also nicht durch Unterordnung, wie im Staat-Bürger-Verhältnis (Modul 31061, KE 1, S. 1).
A, B und D sind Öffentliches Recht, weil sie dem Unterordnungsprinzip Staat-Bürger folgen.
Aufgabe 2: D
Eine WE ist die Erklärung eines auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteten Willens (s.o., S. 8). Es muss der innere Wille (bewusstes Erzielen einer Rechtsfolge, aber nicht einer speziellen) und der äussere Wille (grundsätzlich durch Kundgabe als ausdrückliche Erklärung oder durch konkludentes Handeln) vorliegen.
1. WE: K sagt zu V « ein Brötchen bitte».
2. WE: V legt ein (bestimmtes) Brötchen in einer Tüte auf den Tresen.
3. WE: V sagt «30 Cent».
4. WE: K nimmt die Tüte an sich.
5. WE: K legt 50 Cent-Stück auf den Tresen.
6. WE: V (grunzt und) legt 20 Cent auf den Tresen.
Das Zurücklassen oder Nichtmitnehmen des 20 Cent-Stückes ist keine WE im definitorischen Sinne, denn K vergass alles um sich herum und verschwand. Er hat gerade keine Rechtsfolge erzielen wollen (z.B. Schenkung), auf die sein innerer Wille gerichtet war und kundgetan hat er auch nichts. Es liegen somit 6 WE vor.
Aufgabe 3: E
Ein KV kommt durch Antrag und Annahme zustande (s.o., S. 21), dem so genannten Verpflichtungsgeschäft (s.o., S. 51 ff.). Das Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig (Trennungsprinzip) vom Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung). Das Verfügungsgeschäft hängt weder von dem Vorhandensein noch von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes ab (Abstraktionsprinzip). Damit kann nur E richtig sein.
Aufgabe 4: C
Die Anspruchsgrundlage ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), ……
Es sind die Paragrafen nachzuschlagen und der Anspruch (Tun oder Unterlassen) zu prüfen:
§ 474 Abs. 1 BGB: keine AGL, sondern die Legaldefinition eines Verbrauchsgüterkaufes.
§ 433 BGB: Unspezifiziert als «433» ist der Paragraf selbst keine konkrete Anspruchsgrundlage, aber er enthält zwei, nämlich § 433 Abs. 1 (Pflicht des Verkäufers) und § 433 Abs. 2 BGB (Pflicht des Käufers). Also erst einmal keine AGL.
§ 598 BGB: Verpflichtet den Verleiher, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. § 598 BGB ist somit eine AGL (Leihe).
§ 241a Abs. 1 BGB: Hier wird ausdrücklich geregelt, dass nicht bestellte bewegliche Sachen eines Unternehmers an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) eben keinen Anspruch (AGL) darstellen, wenn der der Verbraucher die Waren oder Leistungen nicht bestellt. Hat. Somit ist das keine AGL.
§ 312g Abs. 1 BGB: Hier soll dem Verbraucher unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht zustehen, das aber verweisend auf § 355 ff. BGB dort geregelt wird. Diese Norm ist eine so genannte Verweisungsnorm, also selber keine AGL. Das Widerrufsrecht der Verbraucherverträge ist eine Art «Gestaltungsrecht», das aber voraussetzt, dass zuvor ein wirksamer Verbrauchervertrag geschlossenen wurde. Ansonsten bräuchte man ja nicht widerrufen. Somit keine AGL.
Bis bald,
Willi.