Einsendeaufgaben EA-Besprechung | 31681 | WS 2018/19 | EA2 41680 | 03.01.2019

Hallo zusammen,

ich möchte die Möglichkeit nutzen mit euch meine Ergebnisse der EA zu diskutieren. Evtl. finden sich sich ja ein paar Diskussionsteilnehmer :-) :belehren:

Ich stelle meine Ergebnisse dazu mal rein:

Aufgabe 1:

a) Die Freigrenze bezeichnet den Betrag bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt, bei Überschreiten aber der volle Betrag besteuert wird (Fallbeileffekt). – so bleiben bei der Grunderwerbssteuer Grundstückserwerbe steuerfrei, wenn sie unter 2.500,00€ bleiben (§3 Nr.1 GrEStG). Ab 2.501,00€ wird der volle Betrag besteuert.

Der Freibetrag ist der Betrag der von der Bemessungsgrenze abgezogen wird und stets steuerfrei bleibt, d.h. nur der Freibetrag übersteigende Betrag wird besteuert. – so werden beim Sparer-Pauschbetrag Kapitalerträge nur insoweit besteuert, als sie den Freibetrag von 801,00€ übersteigen. (§20 Abs.1 EstG).

b) Der Grundsatz der Nonaffektation besagt, dass Steuern erhoben werden, ohne dass eine Leistung dagegen steht oder an einen Zweck gebunden sind – sie unterscheiden sich somit in diesen Punkten von Gebühren und Beiträgen.


c) Unter den 3 wichtigen Rechtsquellen der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre versteht man die Rechtsnormen, Verwaltungsanweisungen und die Rechtsprechung.
Rechtsnormen sind förmliche Gesetze, die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, ordnungsgemäß ausgefertigt und in dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Blatt verkündet werden.

Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen. Es handelt sich hierbei um Vorschriften, die problematische Gesetzesanwendungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandeln. Diese Verwaltungsanweisungen haben keinerlei Bindung für Staatsbürger und Gerichte, sondern nur für die Verwaltungsbehörden.

Die Rechtsprechung in Form von Urteilen und Beschlüssen haben keine allgemeine rechtliche Bindung, außer für Verfahrensbeteiligte.
 
Aufgabe 2:

a) Der Unternehmer U bezieht von seinem Fabrikanten F Waren im Wert von 250,00€ netto zzgl. 19% Umsatzsteuer (47,50€). Durch diesen Vorgang wird F Schuldner von diesen 47,50€. Da F aber den kompletten Betrag U in Rechnung stellt trägt er die Umsatzsteuer nicht wirtschaftlich.

U kann den Betrag von 47,50€ als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen, wird somit ebenfalls nicht wirtschaftlich belastet.

Durch den Verkauf der Waren zum Preis von 300,00€ zzgl. 19% Umsatzsteuer (57,00€) an Endverbraucher E wird U Schuldner von diesen 57,00€ Umsatzsteuer. Da U nicht wirtschaftlich belastet wird, wird die Differenz zu 47,50€, die U bereits als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abgezogen hat, dem E belastet. In diesem Fall 9,50€.

Somit wird die komplette Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer dem E belastet. F hat die Umsatzsteuer an U weiterbelastet, der diesen Betrag als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abzieht. U belastet die komplette Umsatzsteuer dem E, der somit die komplette Steuerschuld trägt.


b)

b 1) Es handelt sich um eine Lieferung nach §3 Abs.1 UStG, da Unternehmer G aus Hagen Ware zu Abnehmer N in Amsterdam liefern lässt.
Da es sich nach §3 Abs.6 um eine Beförderung handelt, ist der Ort der Lieferung, jener Ort an dem die Lieferung beginnt, in diesem Fall Hagen.


b 2) Nach §3 Abs. 7 gilt, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet wird, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verfügungsmacht befindet – Dies ist in diesem Fall Düsseldorf, da das Gebäude hier errichtet wird.


b 3) Laut §3 Abs. 1a gilt auch die Lieferung von Stuttgart in das Auslieferungslager nach Madrid als eine Lieferung gegen Entgelt. – Somit gilt auch hier §3 Abs.6 der Ort an dem die Lieferung beginnt, also Stuttgart.
 
Aufgabe 3:


a) Das zu versteuernde Einkommen des Schmitt berechnet sich wie folgt:

Laufender Gewinn: 01.01. – 15.04. 110.000,00€
+ Veräußerungsgebühren nach §16 Abs. 1 EStG 180.000,00€
./. Veräußerungskosten nach §16 Abs. 2 EStG 3.000,00€
./. Wert des Betriebsvermögens nach §16 Abs. EStG 90.000,00€
Zu versteuerndes Einkommen des Schmitt 197.000,00€


b) Nach §32a EStG wird der Einkommenssteuertarif festgesetzt:

Seit 2018 gilt von 54.950,00€ bis 260.532,00€: 0,42*x – 8.621,75€

In diesem Fall beträgt die tarifliche Einkommensteuer:
0,42*197.000,00€ - 8.621,75€ = 74.118,25€



Nach §35 Abs.1 Nr.1 EStG vermindert sich die festzusetzende Einkommenssteuer um das 3,8-fache des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages, in diesem Fall 3.900,00€.

3.900,00€*3,8 = 14.820,00€



Daraus ergibt sich die festzusetzende Einkommenssteuer:

74.118,25€ - 14.820,00€ = 59.298,25€
 
Zurück
Oben